Objekt : Auserlesene Rechtsfälle und Ausarbeitungen (4)

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lich  der  übrigen  Kapitularen  genüge  zu  bemerken,  dass
diesen  ihre  Congrua,  sie  möge  bestehen,  worin  sie
wolle,  durch  höchste  Ordination  bestimmt  worden  sei.
Appellanten  hätten  also  vor  allen  Dingen  zu  zeigen, -
  dass  nebst  dieser  Congrua  der  übrigen  Kapitularen -
  noch  etwas  für  sie  an  Stiftseinkünften  übrig  sei.
Ob  die  übrigen  Kapitularen  von  dieser  ihrer  Congrua
etwas  zu  Gunsten  an  streitende  Partheien  abgeben
müssten,  dies  gehöre  ad  litem  principalem,  welchen
sie  zu  seiner  Zeit  zu  contestiren  und  zu  ventiliren
nicht  ermangeln  würden.  Eben  dies  habe  in  Rücksicht ¬
  des  übrigen  Vorbringens  statt.
Die  vorgegebene  Unwissenheit  des  Canonicus
Werner  würde  sich  durch  Einsicht  der  in  erster  Instanz -
  beigebrachten  Pokumen  te  leicht  heben  lassen.
Das  in  der  Replik  vorgegebene  Zugeständniss  des
Kapitels  sei  durch  das  bereits  Vorgebrachte  hinlänglich
widerleget  worden.  Dieses  Zugeständniss,  auf  welches -
  sich  so  dreiste  berufen  werde,  existire  zwar
nicht,  ja  es  sei  vielmehr  in  der  vorgebrachten  Einrede ¬
  enthalten.
Das  Kapitel  habe  hier  blos  zu  beweisen,  dass  der
Grund  der  unter  dem  28.  May  1795.  erlassenen  Ordination -
  noch  dermalen  vorhanden,  und  also  dieselbe ¬
  nicht  durch  die  Ordination  vom  14.  März
1796.  aufgehoben  sei.  Da  Appellanten  ihr  Recht
auf  die  Auf  hebung  der  ersten  Ordination  gründeten,
            
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