Volltext : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts (Bd. 1)

I.  B.  Zwischenstaatliches  Privatrecht.  §  12.
45
nisse  bei  uns  beurteilt  werden  sollte:  unser  Recht  würde  das
englische  für  maßgebend  erklären,  das  englische  Recht  würde  auf
das  Wohnsitzrecht,  also  auf  das  Recht  Frankreichs  verweisen!
Das  gilt  nicht:  der  verkehrte  Satz  der  Weiterverweisung  hat
in  diesem  Fall  keine  Bestätigung  im  deutschen  Gesetz  gefunden,
und  eine  rechtsähnliche  Anwendung  des  A.  27,  der  eine  Vorzugsstellung -
  des  deutschen  Rechts  bezweckt,  ist  ausgeschlossen.
II.  2.  Ein  viel  richtigerer  Grundsatz  als  der  der  Rückverweisung -
  ist  der  in  A.  28  entwickelte  zweite  Gedanke,  daß
von  der  Vermögensgesamtheit  und  ihren  Schicksalen  gewisse
Vermögensmassen  ausgeschieden  werden  müssen,  insbesondere
die  Grundstücksmasse,  sofern  sie  in  einem  Land  gelegen  ist,  das
eine  solche  Masse  nicht  nach  Staatsangehörigkeit-  oder  Wohnsitzstatut, -
  sondern  nach  dem  Rechte  der  gelegenen  Sache
behandelt;  so  wenn  z.  B.  gewisse  Vermögensmassen  als  Fideikommisse ¬
  einer  besonderen  Behandlung  unterliegen,  oder,  wie
nach  englischem  Rechte,  das  Grundstücksvermögen  nach  dem
Rechte  der  gelegenen  Sache  behandelt  wird.  Sollte  daher  auch
beispielsweise  nach  den  Grundsätzen  des  Staatsangehörigkeitsrechtes -
  eine  Erbschaft  etwa  nach  deutschem  oder  französischem
Rechte  beurteilt  werden,  so  würden,  wenn  darunter  sich  Grundstücke -
  befinden,  die  in  England  liegen,  diese  englischen  Grundstücke ¬
  nach  englischen  Grundsätzen  zu  vererben  sein,  weil
nach  englischem  Rechte  das  real  estate  dem  Erbgesetze  der
gelegenen  Sache  unterliegt.
III.  3.  Was  endlich  die  Form  der  Rechtshandlungen  betrifft,
so  gilt  folgendes:  Zutreffend  sollte  das  Gesetz,  welches  für  das
Geschäft  gilt,  auch  die  Form  beherrschen,  und  jedenfalls  muß
diese  Form  in  der  Regel“  genügen;  wenn  daher  ein  Inländer
im  Auslande  ein  eigenhändiges  Testament  macht,  so  muß  dieses
bei  uns  unter  allen  Umständen  als  gültig  erscheinen.  Daneben
aber  besteht  zur  Erleichterung  der  Satz,  daß  die  Form  des  Ortes,
wo  das  Geschäft  abgeschlossen  wird,  ebenfalls  genügen  soll,
ein  Satz,  der  sich  durch  langjähriges  Gewohnheitsrecht  des
europäischen  Festlandes*)  entwickelt  hat,  weil  sonst  vielfach
*)  In  England  und  Amerika  gilt  er  nicht,  wenigstens  nicht  in  diesem
Umfang;  in  England  ist  für  Testamente  von  Engländern  allerdings  eine
Erleichterung  eingeführt  worden  (es  soll  die  Form  des  Errichtungsortes,
des  Wohnsitzes  oder  des  domicile  of  origin  genügen)  durch  die  Lord
Kingsdown  Act,  24,  25  Vict.  c.  114.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer