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Zum gezogenen Wechsel gehören nicht notwendig drei Personen. Der Aussteller ¬
kann sich selbst als Remittenten bezeichnen (Wechsel an eigene Order);
er kann auch den Wechsel auf sich selbst ziehen, wenn die Zahlung an einem
anderen Ort als an dem der Ausstellung erfolgen soll (trassiert eigener Wechsel).
WO art. 6.
Enthält der Wechsel diese Erfordernisse nicht, so erzeugt er weder für die
zunächst beteiligten Personen, noch für andere, die später Erklärungen auf ihm
anbringen (Indossanten, Acceptanten, Avalisten) wechselmäßige Wirkungen. Wohl
aber kann er als Schuldversprechen oder als gewöhnliche Anweisung gelten. Ein
Zinsversprechen, das der Wechsel enthält, gilt als nicht geschrieben. WO Art. 7.
Der aus dem Wechsel Berechtigte kann sein Recht durch Indossament ¬
auf einen Andern übertragen. Vgl. ob. § 65. Dem
legitimierten Inhaber des Wechsels haften die sämtlichen beim
Wechsel beteiligten Personen, wie Aussteller, Acceptanten, Indossanten,
als Gesamtschuldner, selbst wenn sie nur als Bürgen (per aval)
das Accept oder Indossament unterzeichnet haben. Sie haften für
alles, was der Wechselinhaber wegen Nichterfüllung der Wechselverbindlichkeit ¬
zu fordern hat. WO Art. 49, 81. Sie können sich
nur solcher Einreden bedienen, die aus dem Wechselrecht selbst hervorgehen, ¬
oder die ihnen unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger
zustehen. WO Art. 82. Der Acceptant und der Aussteller haften
dem Wechselinhaber, dessen Recht durch Verjährung oder dadurch
erloschen ist, daß er die zur Erhaltung des Wechselrechts vorgeschriebenen ¬
Handlungen verabsäumte, noch aus ungerechtfertigter
Bereicherung. WO Art. 83.
Die Indossanten haften in letzterem Fall nicht mehr.
Für einen gezogenen Wechsel haftet der Bezogene (Trassat),
wie nach oben § 112 der Angewiesene, nur dann, wenn er den
Wechsel angenommen (acceptirt) hat. Jeder Wechselinhaber kann
dem Bezogenen den Wechsel sofort zur Annahme präsentieren und,
wenn sie verweigert wird, protestieren lassen. WO Art. 18.
Eine Vereinbarung, wonach der Wechsel erst zu einer bestimmten Zeit zur
Annahme soll präsentirt werden dürfen, ist nur bei Meß- und Marktwechseln zulässig.
Gezwungen, den Wechsel zur Annahme zu präsentieren, ist der Wechselinhaber ¬
nur, wenn er auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet. Im Wechsel
kann eine bestimmte Frist, innerhalb deren er zur Annahme präsentiert sein muß,
gesetzt sein; ein Indossant kann eine solche Frist seinem Indossament hinzufügen. ¬
Ist keine Frist bestimmt, so ist der Wechsel längstens innerhalb zweier
Jahre von der Ausstellung an zur Annahme zu präsentieren. Verweigert der
Bezogene die Annahme, so muß dies der Wechselinhaber innerhalb der Präsentationsfrist ¬
durch Protest feststellen lassen. Wird dies versäumt, so geht der
wechselmäßige Anspruch gegen Indossanten und Aussteller verloren. WO
Art. 19, 20.