Full text : Helbling, Julius: ¬Das deutsche und badische Bürgerliche Recht

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Zum  gezogenen  Wechsel  gehören  nicht  notwendig  drei  Personen.  Der  Aussteller ¬
  kann  sich  selbst  als  Remittenten  bezeichnen  (Wechsel  an  eigene  Order);
er  kann  auch  den  Wechsel  auf  sich  selbst  ziehen,  wenn  die  Zahlung  an  einem
anderen  Ort  als  an  dem  der  Ausstellung  erfolgen  soll  (trassiert  eigener  Wechsel).
WO  art.  6.
Enthält  der  Wechsel  diese  Erfordernisse  nicht,  so  erzeugt  er  weder  für  die
zunächst  beteiligten  Personen,  noch  für  andere,  die  später  Erklärungen  auf  ihm
anbringen  (Indossanten,  Acceptanten,  Avalisten)  wechselmäßige  Wirkungen.  Wohl
aber  kann  er  als  Schuldversprechen  oder  als  gewöhnliche  Anweisung  gelten.  Ein
Zinsversprechen,  das  der  Wechsel  enthält,  gilt  als  nicht  geschrieben.  WO  Art.  7.
Der  aus  dem  Wechsel  Berechtigte  kann  sein  Recht  durch  Indossament ¬
  auf  einen  Andern  übertragen.  Vgl.  ob.  §  65.  Dem
legitimierten  Inhaber  des  Wechsels  haften  die  sämtlichen  beim
Wechsel  beteiligten  Personen,  wie  Aussteller,  Acceptanten,  Indossanten,
als  Gesamtschuldner,  selbst  wenn  sie  nur  als  Bürgen  (per  aval)
das  Accept  oder  Indossament  unterzeichnet  haben.  Sie  haften  für
alles,  was  der  Wechselinhaber  wegen  Nichterfüllung  der  Wechselverbindlichkeit ¬
  zu  fordern  hat.  WO  Art.  49,  81.  Sie  können  sich
nur  solcher  Einreden  bedienen,  die  aus  dem  Wechselrecht  selbst  hervorgehen, ¬
  oder  die  ihnen  unmittelbar  gegen  den  jedesmaligen  Kläger
zustehen.  WO  Art.  82.  Der  Acceptant  und  der  Aussteller  haften
dem  Wechselinhaber,  dessen  Recht  durch  Verjährung  oder  dadurch
erloschen  ist,  daß  er  die  zur  Erhaltung  des  Wechselrechts  vorgeschriebenen ¬
  Handlungen  verabsäumte,  noch  aus  ungerechtfertigter
Bereicherung.  WO  Art.  83.
Die  Indossanten  haften  in  letzterem  Fall  nicht  mehr.
Für  einen  gezogenen  Wechsel  haftet  der  Bezogene  (Trassat),
wie  nach  oben  §  112  der  Angewiesene,  nur  dann,  wenn  er  den
Wechsel  angenommen  (acceptirt)  hat.  Jeder  Wechselinhaber  kann
dem  Bezogenen  den  Wechsel  sofort  zur  Annahme  präsentieren  und,
wenn  sie  verweigert  wird,  protestieren  lassen.  WO  Art.  18.
Eine  Vereinbarung,  wonach  der  Wechsel  erst  zu  einer  bestimmten  Zeit  zur
Annahme  soll  präsentirt  werden  dürfen,  ist  nur  bei  Meß-  und  Marktwechseln  zulässig.
Gezwungen,  den  Wechsel  zur  Annahme  zu  präsentieren,  ist  der  Wechselinhaber ¬
  nur,  wenn  er  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  Sicht  lautet.  Im  Wechsel
kann  eine  bestimmte  Frist,  innerhalb  deren  er  zur  Annahme  präsentiert  sein  muß,
gesetzt  sein;  ein  Indossant  kann  eine  solche  Frist  seinem  Indossament  hinzufügen. ¬
  Ist  keine  Frist  bestimmt,  so  ist  der  Wechsel  längstens  innerhalb  zweier
Jahre  von  der  Ausstellung  an  zur  Annahme  zu  präsentieren.  Verweigert  der
Bezogene  die  Annahme,  so  muß  dies  der  Wechselinhaber  innerhalb  der  Präsentationsfrist ¬
  durch  Protest  feststellen  lassen.  Wird  dies  versäumt,  so  geht  der
wechselmäßige  Anspruch  gegen  Indossanten  und  Aussteller  verloren.  WO
Art.  19,  20.
            
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