Inhaltsverzeichnis : Juristische Literatur-Zeitung (Jg. 2 (1801))

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J.  L.  Z:o  8No.  115HFEBRUAR1801.
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wird,  zu  erkennen  gegeben,  dafs  er  die  Sache
scheint  es  auch  Rec.  zu  seyn,  dass  selbst  der  ger
blos  von  der  einen  Seite  der  Erblichkeit  und  des
wählte  Ausdruck:  Rentenirer,  den  Herrn  von
Familieninteresse,  betrachtet  habe,  so  wie  das
Brabeck  nicht  zum  Verbrecher  macht.  Von  Rengleich -
  folgende  diese  Behauptung  noch  mehr  zu
ten  lebende  Menschen  sind  mehrere,  als  Fürst  und
bestätigen  scheint:  „um  so  mehr  ist  es  der  Sorge
die  genannten  Stände;  blosse  Rentenirer,  obgleich
des  eingesessenen  Adels  werth,  die  allgemeine
uneigentlich  gesprochen,  sind  hier  wieder  den  Erb¬Glückseligkeit -
  des  Staats  zu  befördern.“I  Die
eigenthümern  entgegengesetzt,  womit  sich  die  Idee
Ritterschaft  im  Stift  Hildesheim  darf  nur  Familie
eines  weltlichen  Gewerbes,  zum  Unterschiede  vom
haben,  und  hat  also  in  dieser  Rücksicht  mehr,
blossen  Kirchendienste,  vergesellschaftet  häben  mag.
als  ein  Lebtagsinteresse.
Der  Herr  von  Brabeck  scheint  hier  mehr  die  Per¬Dafs -
  der  Herr  von  Brabeck  hier  wieder  die
son  des  Bifchofs,  wie  des  Landesherrn  betrachtet
Glückfeligkeit  zum  unmittelbaren  Zweck  macht,
zu  haben,  da  beide,  in  einer  Person  verbundenen
anstatt  nur  darauf  hin  zu  arbeiten,  dafs  das  Recht
Eigenschaften,  wesentlich  von  einander  verschieden
herrsche;  ist  freilich  ein  grosser  Fehler,  wenigsind; -
  dies  ist  auch  die  in  dem  Würzburger  Gutachftens -
  gegen  dasjenige  System,  welchem  der  Verf.
ten  enthaltene  Meinung.  Das  Urtheil  des  Herrn
und  auch  Rec.  zugethan  sind;  allein  dem  Herrn  von
von  Brabeck  über  den  Fürsten  ist  alfo  nur  in  so
Brabeck  wol  um  so  mehr  zu  verzeihen,  da  wir
weit  falsch,  als  es  einseitig  genannt  werden  muss,
fast  alle,  der  eine  mehr,  der  andere  weniger,  in
oder  zur  Einfeitigkeit  verleiten  konnte.  Wird  nun
diesem  Systeme,  das  sich  dem  sinnlichen  Menschen
jene  Stelle  aus  dem  Zusammenhange  gerissen,  worin
fo  leicht  anschmiegt,  auferzogen  sind;  und  es
sie  mit  der  Idee  zwischen  erblich  und  nicht  erblich
bey  reiferen  Jahren  und  Nachdenken  Mühe  kostet,
stand,  so  wird  ein  ganz  anderer  Eindruck  hervor-(d -
  an
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sich  davon  loszumachen.i
gebracht.
Auch  das  Ende  jener  Stelle,  ?  welche  beim
Selbst  die  Landtagscommission  hat  doch  auch
ersten  Anblicke  dem  Herrn  von  Brabeck  am  mehrnach -
  dem  authentischen  Inhalte,  welchen  der  Verf.
ften  zur  Laft  fallen  möchte,  hat  den  Rec.  in  sei¬§. -
  21.  aus  dem  Protocolle  mittheilt,  den  Unterschied -
  zwischen  einem  geistlichen  Wahl-  und  weltnem -
  Urtheile  nicht  wankend  gemacht.  Es  ist  follichen -
  Erbherrn  zu  erkennen  gegeben.  Da  nun  auch
gendes:  „Wenn  jene  blosse  Rentenirer  durchaus
nach  Rec.  Meinung  in  der  Darstellung  der  Bemerkein -
  Erbeigenthum  in  unserm  Vaterlande  haben,
kungen  keine  Injurie  enthalten  ist,  so  kann  auch
wenn  sie  bey  Kriegsgefahren  und  anderem  allgemeivon -
  dem  Beweise  der  Thatsachen  nicht  wohl  die
nen  Elend  entfliehen  können,  so  müssen  wir  blei¬Rede -
  seyn,  indem  die  Bemerkungen  mehr,  wie
ben;  wenn  Vaterlandswohl,  wenn  die  Adminiein -
  Urtheil,  als  wie  eine  unmittelbare  Thatsache
stration  vernachlässigt,  und  dadurch  Unterthanenzu -
  betrachten  sind.
hafs  hervorgebracht  wird,  jene  Rentenirer  können
Rec.  fieht  mit  Erwartung  einer  Antwort  oder
allenfalls  mit  leichten  Füssen  davon  wandern,  an-Widerlegung -
  von  den  Gelehrten  entgegen,  deren
ftatt  wir,  unfere  Familien  und  Grundeigenthum  vor
Grundfätze  der  Verf.  angegriffen  hat;  weil  er
den  Rifs  stehen  müssen.“
kaum  glaubt,  dass  der  Verf.  das  letzte  Wort  be¬Es -
  fällt  in  die  Augen,  dass  dem  Herrn  von
halten  wird.  Die  Wahrheit  muss  immer  dabey  ge¬Brabeck -
  der  Unterschied  zwischen  Lebtags-  und
winnen,  und  dies  ist  reiner  Gewinn  für  die  Wis¬Familieninteresfe -
  bis  ans  Ende  vorgeschwebt  habe.
senschaft.
Persönliches  Erbeigenthum  haben  nun  Fürstbischof
Was  nun  der  Verf.  §.  26.  beiläufig  von  eulund -
  die  geistlichen  Landständischen  Mitglieder
posen  Injurien  sagt,  so  ist  die  Sache  noch  unter  den
einmal  nicht;  sie  können  also  deshalb  leichter  ent¬Rechtsgelehrten -
  streitig,  und  selbst  der  angeführte
fliehen,  als  der  an  seine  Familie,  und  an  sein  per-Kleinschrod -
  spricht  noch  nicht  ganz  entscheidend
fönliches,  individuelles  Eigenthum,  gefesselte  Ritdarüber, -
  und  räumt  in  einem  solchen  Falle,  wenigter. -
  Dass  er  eben  nicht  die  anständigsten  Ausftens -
  eine  Klage  auf  Schadenersatz  ein.
drücke  gewählt,  mithin  gegen  die  Humanität  sich
(Die  Fortsetzung  folgt.)
vergangen  habe,  ist  wahr;  allein  eben  so  wahr
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
            
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