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zu beurtheilen und zu entscheiden. Die aufgeworfene Frage
kann daher nicht anders als bejahend beantwortet werden, und
diese Behauptung wird dadurch nicht widerleget, daß eine
und dieselbe Gerichtsbarkeit mit mehreren der angeführten
Eigenschaften begleitet sei; denn da die Theilungsgründe
an dem nähmlichen Theilungs-Objecte aufgesuchet sind, so
läßt sich diese Erscheinung sehr natürlich erklären.
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