fullscreen : ¬Das Pandectenrecht aus den Rechtsbüchern Justinians (Theil 1, Bd. 1)

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b)  Personen,  deren  Gewerbe  darin  besteht,  gewisse  Austräge ¬
  gegen  Belohnung  zu  übernehmen  nicht  ungesäumt,  (was
nach  tit.  5.  §.  90.  sqq.  zu  bestimmen)  sich  über  Annahme  oder
Zurückweisung  des  Mandats  erklärt  haben.  Auch  ist  letztere
den  Personen  der  Gattung  unter  a.  nur  aus  erheblichen  Ur
sachen  freigestellt.
Zu  Num.  10.  Die  entgegengesetzte  Vorschrift  enthält
art.
1995.  des  C.  N.  „Quand  il  y  a  plusieurs  fondés  de  pouvoir ¬
  ou  mandataires  établis  par  le  même  acte,  il  n'y  a  de  solidarité ¬
  entre  eux,  qu'  autant  qu'elle  est  exprimée.
Ebenso  das  allgem.  bürgerl.  Gsb.  Für  das  mit  solidarité
Bezeichnete  sagt  es  §.  1011.:  „Es  ist  die  Mitwirkung  Aller
zur  Gültigkeit  des  Geschäfts  und  Verpflichtung  des  Machtge66 ¬

bers  nothwendig
Pr.  Lndr.  §.  201—209.  Wenn  mehrere  Bevollmächtigte
ein  Geschäft  gemeinschaftlich  übernommen  haben,  so  wird  ein
Jeder  derselben  dem  Machtgeber  zur  Vollziehung  auf  das  Ganze ¬
  verpllichtet.  Rechte  kann  der  Mandant  durch  die  Handlungen ¬
  eines  Einzigen  unter  ihnen  erwerben:  nur  alle  mit  cinander ¬
  können  ihn  verbindlich  machen.
Die  detaillirte  Ausführung  muss  übergangen  werden.
§.  4.
Zu  Capitel  4.
Zu  Num.  1.  Der  C.  N.  enthält  keine,  den  Bestimmungen
unter  a.  und  b.  entsprechenden  Sätze;  was  den  Satz  unter  b.
anlangt:  unstreitig,  weil  ohnchin  der  Gewalthaber  für  seine
Person  gegen  Dritte  eben  so  wenig  verbunden,  als  berechtigt
werden  soll,  was  jedoch  entschiednerweise  in  allen  Fällen
wegfällt,  wo  er  in  geheim  gehaltener  Vollmacht  gehandelt,
überhaupt,  wenn  er  sich  in  eigenem  Namen  hinsichtlich  des
Machtgebers  Angelegenheiten  obligat  gemacht  hat.  Alsdann
hat  auch  nach  französischen  Rechte  der  Mandant  (m.  vrgl.
Zachariä  am  angef.  O.  pag.  421.  §.  345.  Not.  1.)  entweder
die  Schulden  mit  des  Gläubigers  Genchiigung  zu  überneh** -

men,  oder  dieselben  zu  bezahlen.
*)  In  den  Parallelstellen  des  Römischen  Rechts,  welche  der  Erbardschen
Uebersetzung  beigefügt  sind,  werden  pag.  540.  Not.  3.  l.  59.  §.  3.  und  1.  60.
§.  2.  mandali  als  Stellen  citirt,  welche  die  Vorschrift  des  Französischen  Rechts
als  contorm  dem  Römischen  naclweisen  sollen.  Mit  wieviel  Recht  oder  vielmehr -
  Unrecht,  ergicht  sich  aus  der,  von  dem  Verfasser  gegehenen  Erklarung
dieser  Stellen.  Ebenfells  wird  aber  hier  citirt  nov.  89.  cup.  1.  und  auth.
boe  ila"  C.  de  duobas  reis  stipulandi  Stelien,  welche  nur  von  ciner,  von
mchrern  Personen  lur  dieselbe  Forielung  ubernomm,  Bargschaft  handeln. -

*)  Pr.  Ludr.  §.  82.  Der  Machigcber  ist  schuldig,  den  Berollmüchtigten ¬
  von  allen  Verbindlichkelien,  welche  derseibe  bei  Ausrichtung  des  Geschäfts -
  gegen  Andere  übernommen  hat,  zu  befreien  j.  S3.  Der  Bevollmäch¬
            
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