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b) Personen, deren Gewerbe darin besteht, gewisse Austräge ¬
gegen Belohnung zu übernehmen nicht ungesäumt, (was
nach tit. 5. §. 90. sqq. zu bestimmen) sich über Annahme oder
Zurückweisung des Mandats erklärt haben. Auch ist letztere
den Personen der Gattung unter a. nur aus erheblichen Ur
sachen freigestellt.
Zu Num. 10. Die entgegengesetzte Vorschrift enthält
art.
1995. des C. N. „Quand il y a plusieurs fondés de pouvoir ¬
ou mandataires établis par le même acte, il n'y a de solidarité ¬
entre eux, qu' autant qu'elle est exprimée.
Ebenso das allgem. bürgerl. Gsb. Für das mit solidarité
Bezeichnete sagt es §. 1011.: „Es ist die Mitwirkung Aller
zur Gültigkeit des Geschäfts und Verpflichtung des Machtge66 ¬
bers nothwendig
Pr. Lndr. §. 201—209. Wenn mehrere Bevollmächtigte
ein Geschäft gemeinschaftlich übernommen haben, so wird ein
Jeder derselben dem Machtgeber zur Vollziehung auf das Ganze ¬
verpllichtet. Rechte kann der Mandant durch die Handlungen ¬
eines Einzigen unter ihnen erwerben: nur alle mit cinander ¬
können ihn verbindlich machen.
Die detaillirte Ausführung muss übergangen werden.
§. 4.
Zu Capitel 4.
Zu Num. 1. Der C. N. enthält keine, den Bestimmungen
unter a. und b. entsprechenden Sätze; was den Satz unter b.
anlangt: unstreitig, weil ohnchin der Gewalthaber für seine
Person gegen Dritte eben so wenig verbunden, als berechtigt
werden soll, was jedoch entschiednerweise in allen Fällen
wegfällt, wo er in geheim gehaltener Vollmacht gehandelt,
überhaupt, wenn er sich in eigenem Namen hinsichtlich des
Machtgebers Angelegenheiten obligat gemacht hat. Alsdann
hat auch nach französischen Rechte der Mandant (m. vrgl.
Zachariä am angef. O. pag. 421. §. 345. Not. 1.) entweder
die Schulden mit des Gläubigers Genchiigung zu überneh** -
men, oder dieselben zu bezahlen.
*) In den Parallelstellen des Römischen Rechts, welche der Erbardschen
Uebersetzung beigefügt sind, werden pag. 540. Not. 3. l. 59. §. 3. und 1. 60.
§. 2. mandali als Stellen citirt, welche die Vorschrift des Französischen Rechts
als contorm dem Römischen naclweisen sollen. Mit wieviel Recht oder vielmehr -
Unrecht, ergicht sich aus der, von dem Verfasser gegehenen Erklarung
dieser Stellen. Ebenfells wird aber hier citirt nov. 89. cup. 1. und auth.
boe ila" C. de duobas reis stipulandi Stelien, welche nur von ciner, von
mchrern Personen lur dieselbe Forielung ubernomm, Bargschaft handeln. -
*) Pr. Ludr. §. 82. Der Machigcber ist schuldig, den Berollmüchtigten ¬
von allen Verbindlichkelien, welche derseibe bei Ausrichtung des Geschäfts -
gegen Andere übernommen hat, zu befreien j. S3. Der Bevollmäch¬