Metadaten : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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Dieses  wurde  mit  allerhöchster  Entschließung  vom  9.
August  1787  auch  auf  Kalb=,  Lamm=  und  Schöpfenfleisch
ausgedehnt.
Gubernial=Currende  vom  18.  August  1787.
Nach  mehreren  Versuchen  zur  Einführung  der  Satzung ¬
  für  den  Verkauf  des  rohen  und  geselchten  Fleisches  erfolgte ¬
  abermahl  die  definitive  Freygebung  des  Verkaufes
dieser  Fleischgattungen,  mit  der  ausdrücklichen  Bestimmung,
daß  Jedermann  frisches  oder  geselchtes  Schweinfleisch  vorzüglich ¬
  an  Wochenmarkttagen  gegen  Beobachtung  der  Marktund ¬
  Sanitäts=Vorschriften  verkaufen  könne.
Gubernial=Verordnung  vom  15.  Juny  1808.
§.  64.
Weil  die  ärmere  Menschenclasse  den  Wochenlohn  erst
am  Samstage  Abends  erhält,  so  wurde  den  Landleuten
der  Verkauf  ihrer  Fettwaren  auch  am  Sonntage  Vormittags ¬
  bis  zur  bestimmten  Stunde  gestattet.
Gubernial=Verordnung  vom  27.  December  1816.
§.  65.
Im  Jahre  1820  wurde  die  Aufhebung  der  KalbfleischSatzung, ¬
  und  die  gänzliche  Freylassung  des  Aushauens  der
Kälber  in  dem  ganzen  Gebiethe  des  Grätzer  Gouvernements
nach  dem  Beyspiele  anderer  Provinzen  genehmiget;  worüber ¬
  folgende  Bestimmungen  zur  Richtschnur  bekannt  gemacht ¬
  worden  sind.
1.  Jene  Parteyen,  welche  Kalbfleisch  auf  Marktplätzen ¬
  zu  verkaufen  gesinnt  sind,  haben  ihren  Platz  oder
Gewölb,  und  zwar  in  der  Hauptstadt,  und  dann  in  den
übrigen  Provinzialstädten  und  Märkten,  dem  Magistrate;
auf  dem  Lande  aber  der  betreffenden  Bezirksobrigkeit  anzuzeigen, ¬
  um  die  Localität  vorläufig  untersuchen,  und  des¬
            
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