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Dieses wurde mit allerhöchster Entschließung vom 9.
August 1787 auch auf Kalb=, Lamm= und Schöpfenfleisch
ausgedehnt.
Gubernial=Currende vom 18. August 1787.
Nach mehreren Versuchen zur Einführung der Satzung ¬
für den Verkauf des rohen und geselchten Fleisches erfolgte ¬
abermahl die definitive Freygebung des Verkaufes
dieser Fleischgattungen, mit der ausdrücklichen Bestimmung,
daß Jedermann frisches oder geselchtes Schweinfleisch vorzüglich ¬
an Wochenmarkttagen gegen Beobachtung der Marktund ¬
Sanitäts=Vorschriften verkaufen könne.
Gubernial=Verordnung vom 15. Juny 1808.
§. 64.
Weil die ärmere Menschenclasse den Wochenlohn erst
am Samstage Abends erhält, so wurde den Landleuten
der Verkauf ihrer Fettwaren auch am Sonntage Vormittags ¬
bis zur bestimmten Stunde gestattet.
Gubernial=Verordnung vom 27. December 1816.
§. 65.
Im Jahre 1820 wurde die Aufhebung der KalbfleischSatzung, ¬
und die gänzliche Freylassung des Aushauens der
Kälber in dem ganzen Gebiethe des Grätzer Gouvernements
nach dem Beyspiele anderer Provinzen genehmiget; worüber ¬
folgende Bestimmungen zur Richtschnur bekannt gemacht ¬
worden sind.
1. Jene Parteyen, welche Kalbfleisch auf Marktplätzen ¬
zu verkaufen gesinnt sind, haben ihren Platz oder
Gewölb, und zwar in der Hauptstadt, und dann in den
übrigen Provinzialstädten und Märkten, dem Magistrate;
auf dem Lande aber der betreffenden Bezirksobrigkeit anzuzeigen, ¬
um die Localität vorläufig untersuchen, und des¬