Volltext : Kohler, Josef: Gesammelte Abhandlungen aus dem gemeinen und französischen Civilrecht

1.  Zur  Lehre  von  der  Parentelordnung*.
§1.
Daß  dem  deutschen  Rechte  ursprünglich  das  sog.  Repräsentations= ¬
  (oder  Eintritts)recht  fremd  war  und  daß  es  sich  erst
allmählig  unter  dem  Widerstreben  der  nationalen  Rechtsanschauung
eingebürgert  hat,  ist  bekannt.
In  den  altfranzösischen  Rechtsquellen  tritt  uns  die  gleiche
Erscheinung  entgegen.
Zeugnisse  hierfür  aus  den  Assisen  von  Jerusalem,  aus
Beaumanoir  und  Jean  Desmarès  finden  sich  in  Warnkönig's
französischer  Staats=  und  Rechtsgeschichte  II  S.  453  fg.  angeführt. ¬
  Ebenso  wird  in  den  Establissements  et  coutumes  de
Normandie,  einer  wohl  theils  in  das  Ende  des  12.,  theils  in
den  Anfang  des  13.  Jahrh.  fallenden  Compilation,  welche
Marnier  in  französischer,  Warnkönig  (B.  II  Urkundenbuch
S.  1  fg.)  in  lateinischer  Version  veröffentlicht  hat  **),  das  Eintrittsrecht ¬
  wenigstens  an  einer  Stelle  bestimmt  verworfen  (s.  bei
Marnier  S.  24,  25),  während  an  einer  andern  Stelle  der
Ausschluß  des  Enkels  durch  einen  Sohn  des  Erblassers  als
falsches,  wenn  auch  in  der  Praxis  befolgtes  Princip  hingestellt
*)  Zeitschrift  f.  französisches  Civilrecht  VI  S.  171  fa  (1875).
**
Zusatz  (1883).  Der  lateinische  (ältere)  Text,  Statuta  et  consuetudines ¬
  Normanniae  ist  nunmehr  kritisch  herausgegeben  von  Tardif  (Coutumiers ¬
  de  Normandie,  Rouen  1881).  Das  Rechtsbuch  besteht  nach  den  überzeugenden ¬
  Ausführungen  Tardif's  p.  LXV  fg.  (vgl.  auch  Brunner,  gnglonormannisches ¬
  Erbfolgesystem  S.  63)  aus  zwei  Theilen,  von  welchen  der
eine  1199  oder  1200,  der  andere  zwischen  1218  und  1223  verfaßt  ist.
            
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