1. Zur Lehre von der Parentelordnung*.
§1.
Daß dem deutschen Rechte ursprünglich das sog. Repräsentations= ¬
(oder Eintritts)recht fremd war und daß es sich erst
allmählig unter dem Widerstreben der nationalen Rechtsanschauung
eingebürgert hat, ist bekannt.
In den altfranzösischen Rechtsquellen tritt uns die gleiche
Erscheinung entgegen.
Zeugnisse hierfür aus den Assisen von Jerusalem, aus
Beaumanoir und Jean Desmarès finden sich in Warnkönig's
französischer Staats= und Rechtsgeschichte II S. 453 fg. angeführt. ¬
Ebenso wird in den Establissements et coutumes de
Normandie, einer wohl theils in das Ende des 12., theils in
den Anfang des 13. Jahrh. fallenden Compilation, welche
Marnier in französischer, Warnkönig (B. II Urkundenbuch
S. 1 fg.) in lateinischer Version veröffentlicht hat **), das Eintrittsrecht ¬
wenigstens an einer Stelle bestimmt verworfen (s. bei
Marnier S. 24, 25), während an einer andern Stelle der
Ausschluß des Enkels durch einen Sohn des Erblassers als
falsches, wenn auch in der Praxis befolgtes Princip hingestellt
*) Zeitschrift f. französisches Civilrecht VI S. 171 fa (1875).
**
Zusatz (1883). Der lateinische (ältere) Text, Statuta et consuetudines ¬
Normanniae ist nunmehr kritisch herausgegeben von Tardif (Coutumiers ¬
de Normandie, Rouen 1881). Das Rechtsbuch besteht nach den überzeugenden ¬
Ausführungen Tardif's p. LXV fg. (vgl. auch Brunner, gnglonormannisches ¬
Erbfolgesystem S. 63) aus zwei Theilen, von welchen der
eine 1199 oder 1200, der andere zwischen 1218 und 1223 verfaßt ist.