Full text : Staatswissenschaftliche und juristische Litteratur ([Jg. 1,] Bd. 1 (1794))

39
behaupten.  Der  Stellvertreter  der  Nation  handhabe  nur  die
Gesetze  der  Moral,  so  wird  die  Glückseligkeit  der  Nation  schon
von  selbst  folgen.
Es  gibt  für  endliche  Vernunftwesen  hienieden  keine  höhere -
  Würde,  keinen  hellern  Glanz  als  den,  welchen  die  Souveränität -
  in  dem  Stellvertreter  einer  Nation  zurückstrahlt.
Er  ist  ein  Gott  auf  Erden;  die  Heiligkeit  seines  Gesetzes  ist
mit  Allgewalt  verbunden  und  die  Vollziehung  desselben  hat
Veredlung  und  Beglückung  der  Menschen  zur  Folge.  Wie
kleinlich  erscheint  ein  Despot,  dem  sinnliche  Willkühr  für
Gesetz  gilt,  gegen  einen  Souverän,  welchen  das  unbedingte
Gesetz  des  Sittenreichs  belebt?  Wenn  trotzig  und  schüchtern
zugleich  der  Tyrann  um  sich  her  blickt,  Sklaven  droht,  die
er  fürchtet;  so  wandelt  im  Bewußtseyn  hoher  Würde  der
Souverän,  heilig  und  allgewaltig  durch  ein  Gesetz,  dessen
Arm  er  ist,  geachtet  und  geliebt  von  allen  Guten,  nur  von
dem  Frevler  gefürchtet.
Es  wäre  nun  noch  zu  untersuchen:  wie  eine  solche
Würde  einem  Menschen  zu  Theile  werden  kann?  Ob  durch
Verträge  und  freye  Uebertragung,  oder  durch  Erbschaft  und
Eigenthum?  Welchen  und  wie  viel  Personen  sie  zukommen
könne;  ob  einem  Einzigen,  oder  Mehrern?  Ob  diese  Würde -
  verlierbar  sey  oder  nicht?  Es  ist  klar,  daß  diese  Fragen
nach  Prinzipien  erörtert  und  beantwortet  eine  andere  und  in
der  That  ganz  evidente  Antwort  zulassen,  als  wenn  man
sie  blos  nach  empirischen  Rücksichten  und  rhapsodisch  abfertigen -
  will.  Es  würde  uns  aber  dieses  über  die  Grenzen  dieser -
  Blätter  hinaus  führen.
Aus  dem  Wenigen,  was  wir  zur  Beurtheilung  der  vor
uns  liegenden  Kritik  beygebracht  haben,  wird  so  viel  erhellen, -
  daß  der  Vf.  bey  weitem  nicht  das  geleistet  hat,  was  er
leisten  wollte  oder  versprach,  und  was  das  Publikum  von
ihm  mit  Recht  erwarten  konnte.
Das  Wesen  einer  Kritik  ist  Unparteylichkeit  und  Gründlichkeit. -
  Sie  muß  nicht  überreden,  sondern  überzeugen.
Auch
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
DFG
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer