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lein an die Gewerbsvorsteher, keineswegs aber einzeln
an die Gesellen zu verkaufen.
Diese Vorsteher haben dann dafür zu haften, daß
von den Kundschaften keine andern, als an wirklich
wandernden Gesellen verabfolget werden.
Pat. 10. Aug. 1784. §. 17. 1.
3. Falls des Verlustes des Handwerksattestates, und
dieser Verlust sattsam erwiesen, oder eidlich erhärtet
wäre, hätte die Obrigkeit des Ortes, wo er diesen
Verlust am ersten angezeiget, und inzwischen daselbst
sich aufhält, durch Zuschreiben an die Obrigkeit des
Ortes, wo das jüngste Attestat ausgestellet gewesen,
zumahl der Gesell dahin persönlich zurückzukehren
unvermögend ist, des Verlohrenen anderweitige
Expedition zu bewirken.
Handw. Gen. 19. April 1732. §. 2.
Was in dem Handwerkspatente wegen der, den
wandernden Handwerkspurschen nöthigen Urkunden
verordnet worden ist, wurde bestätiget, und im Falle
die Handwerkspurschen ausser ihrer Schuld, die erforderlichen ¬
Urkunden nicht aufzuweisen haben, und auch
die Obrigkeit, wo sie ankommen, selbe von dem Orte
ihrer Herkunft nicht bekommen könnten, so sollen andere ¬
glaubwürdige Zeugnisse den Abgang dieser Urkunden ¬
ersetzen.
Hofres. 15. August 1750.