Metadaten : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

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lein  an  die  Gewerbsvorsteher,  keineswegs  aber  einzeln
an  die  Gesellen  zu  verkaufen.
Diese  Vorsteher  haben  dann  dafür  zu  haften,  daß
von  den  Kundschaften  keine  andern,  als  an  wirklich
wandernden  Gesellen  verabfolget  werden.
Pat.  10.  Aug.  1784.  §.  17.  1.
3.  Falls  des  Verlustes  des  Handwerksattestates,  und
dieser  Verlust  sattsam  erwiesen,  oder  eidlich  erhärtet
wäre,  hätte  die  Obrigkeit  des  Ortes,  wo  er  diesen
Verlust  am  ersten  angezeiget,  und  inzwischen  daselbst
sich  aufhält,  durch  Zuschreiben  an  die  Obrigkeit  des
Ortes,  wo  das  jüngste  Attestat  ausgestellet  gewesen,
zumahl  der  Gesell  dahin  persönlich  zurückzukehren
unvermögend  ist,  des  Verlohrenen  anderweitige
Expedition  zu  bewirken.
Handw.  Gen.  19.  April  1732.  §.  2.
Was  in  dem  Handwerkspatente  wegen  der,  den
wandernden  Handwerkspurschen  nöthigen  Urkunden
verordnet  worden  ist,  wurde  bestätiget,  und  im  Falle
die  Handwerkspurschen  ausser  ihrer  Schuld,  die  erforderlichen ¬
  Urkunden  nicht  aufzuweisen  haben,  und  auch
die  Obrigkeit,  wo  sie  ankommen,  selbe  von  dem  Orte
ihrer  Herkunft  nicht  bekommen  könnten,  so  sollen  andere ¬
  glaubwürdige  Zeugnisse  den  Abgang  dieser  Urkunden ¬
  ersetzen.
Hofres.  15.  August  1750.
            
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