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Verschickung der Acten.
sen, so kan man ja mit Handen greiffen, warum
sich die Partheyen nach einen auswärtigen
Spruch Rechtens sehnen. Daß sich aber der
Herr Autor in so gar generalen Terminis über
die Universitäten Teutschlands beschweret, und | |
denenselben imputiret, es gabe auf selben Professores, -
welche die Acta ihren Auditoribus unter
Hände gaͤben, ist eine Marque, daß er in der Vernunfft -
=Lehre nicht gar zu richtig seyn muͤsse, weil
vernunfftige Leute in rebus facti nichts ohne Probation -
setzen. Wie wenn ich nun leugnete, daß
es die Herren Leipziger Wittenberger und Haͤllische -
JCti so machten, so wuͤrde er doch schreyen:
dantur in Germania tales universitates. Aber wo
sind sie denn? Es würde der Herr Autor mit
mehrerm Judicio geschrieben haben, wann er seine
ätze mit denen Worten, nonnulli, interdum,
nonnunquam, wie es bedachtsame Scribenten
zu machen pflegen, fein limitiret hätte. Und in
eben diesen Fehler verfaͤllet er, wenn er sich uͤber
die bey denen Responsis sich befindlichen, sehr
schlecht elaborirten rationes decidendi, wie er
zu reden pfleget, beschweret. Wobey in sonderheit
zweyerley anzumercken: 1) Daß man offtermals
von denen JCtis, in Sachen, welche iederman gleich
in die Sinnen fallen, und jedem, der nur einen
sensum communem hat, begreiflich, rationes dubitandi -
& decidendi verlanget, die soll der JCtus
nolens volens annectiren; wo soll er sie aber her
nehmen? Jede Magd wird so fort sehen, daß
solche seuchte heraus kommen müssen, und daß
man
G4
LBMV
Vorlage:
Max-Planck-Institut für
Günther Uecker
europäische Rechtsgeschichte
DFC