Full text : Enunciata et Consilia Juris Unterschiedener Rechts-Gelehrten, Berühmter Facultaeten und Schöppenstühle, Uber besondere und im allgemeinen Leben vorfallende merckwürdige und dubiöse Casus ([Bd. 4 = ] St. 25/32 (1727/29))

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Verschickung  der  Acten.
sen,  so  kan  man  ja  mit  Handen  greiffen,  warum
sich  die  Partheyen  nach  einen  auswärtigen
Spruch  Rechtens  sehnen.  Daß  sich  aber  der
Herr  Autor  in  so  gar  generalen  Terminis  über
die  Universitäten  Teutschlands  beschweret,  und  |  |
denenselben  imputiret,  es  gabe  auf  selben  Professores, -
  welche  die  Acta  ihren  Auditoribus  unter
Hände  gaͤben,  ist  eine  Marque,  daß  er  in  der  Vernunfft -
  =Lehre  nicht  gar  zu  richtig  seyn  muͤsse,  weil
vernunfftige  Leute  in  rebus  facti  nichts  ohne  Probation -
  setzen.  Wie  wenn  ich  nun  leugnete,  daß
es  die  Herren  Leipziger  Wittenberger  und  Haͤllische -
  JCti  so  machten,  so  wuͤrde  er  doch  schreyen:
dantur  in  Germania  tales  universitates.  Aber  wo
sind  sie  denn?  Es  würde  der  Herr  Autor  mit
mehrerm  Judicio  geschrieben  haben,  wann  er  seine
ätze  mit  denen  Worten,  nonnulli,  interdum,
nonnunquam,  wie  es  bedachtsame  Scribenten
zu  machen  pflegen,  fein  limitiret  hätte.  Und  in
eben  diesen  Fehler  verfaͤllet  er,  wenn  er  sich  uͤber
die  bey  denen  Responsis  sich  befindlichen,  sehr
schlecht  elaborirten  rationes  decidendi,  wie  er
zu  reden  pfleget,  beschweret.  Wobey  in  sonderheit
zweyerley  anzumercken:  1)  Daß  man  offtermals
von  denen  JCtis,  in  Sachen,  welche  iederman  gleich
in  die  Sinnen  fallen,  und  jedem,  der  nur  einen
sensum  communem  hat,  begreiflich,  rationes  dubitandi -
  &  decidendi  verlanget,  die  soll  der  JCtus
nolens  volens  annectiren;  wo  soll  er  sie  aber  her
nehmen?  Jede  Magd  wird  so  fort  sehen,  daß
solche  seuchte  heraus  kommen  müssen,  und  daß
man
G4
LBMV
Vorlage:
Max-Planck-Institut  für
Günther  Uecker
europäische  Rechtsgeschichte
DFC
            
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