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mit absichtlicher Verheimlichung geschieht. fr. 3. §. 7. h. t. fr. 73.
§. 2. D. de R. J. Demnächst ist darunter Alles begriffen, wogegen ¬
man einen Widerspruch erwartete, oder vernünftiger Weise erwarten ¬
mußte, und doch versäumte dem Andern die gehörige Anzeige
genau und ohne Winkelzüge zu machen. fr. 3. §. 7, 8. fr. 5.
§. 2. h. t. Uebrigens ist hinreichend, wenn man nur ab initio
rei aut clam handelte. fr. 3. §. 1. D. h. t. Indessen wird doch
das vitium durch nachherige Genehmigung des adversarius gehoben.
fr. 3. §. 2. fr. 20. §. 2. h. t. Es muß ein Schaden daraus entstanden ¬
seyn, sonst findet dies Interdikt nicht Statt. fr. 7. §. 7.
fr. 18. pr. fr. 22. §. 3. h. t. Ebenso lehrt die gewöhnliche Ansicht, ¬
daß Jeder, der dabei interessirt ist daß die Veränderung
unterbleibe, das Recht habe, sie zu untersagen, und der, dem sie
untersagt sey, sie unterlassen müsse; letztrer könne zwar sein Recht
durch förmliche Klage geltend machen; nimmt er aber, anstatt erst
Klage zu erheben, die verbotene Neuerung dennoch vor, so gehe gegen
ihn das interdictum quod vi aut clam auf Wiederherstellung des
vorigen Zustandes und vollen Schadensersatz. Auch schütze ihn nicht
der Umstand, daß er zur verbotenen Handlung in der That berechtigt ¬
gewesen, wenn er sie trotz eines Verbotes doch vornahm.
Das Interdikt ist nicht begründet, wenn man nicht Etwas nur
einigermaßen Bleibendes bewirkte, sondern etwa nur über ein fremdes ¬
Grundstück vi aut clam fuhr, oder ein Thier trieb. fr. 22.
§. 3. eod.
Gleichgültig ist, an welchem Ort die Neuerung geschieht, ob
derselbe Eigenthum oder fremder Grund und Boden, ein locus publicus ¬
oder privatus ist. fr. 7. §. 8. fr. 15. §. 2. fr. 20. §.
5. fr. 22. §. 4. eod. Ebenso gleichgültig ist, wie die Neuerung
geschieht, durch Bauen, Anlagen, Wegnahmen, Einreißen, Zerstören,
Beschädigen, wenn nur für den Betheiligten ein Schade entstand.
fr. 7. §. 9, 10. fr. 9. pr. §. 3. fr. 15. pr. fr. 19, 22 §. 1.
eod. fr. 7. §. 7. fr. 18. pr. fr. 22. §. 3. eod. So lautete
die gewöhnliche, Ansicht über dies Interdikt, bis Franke durch seine
Abhandlung im Archiv für civ. Praxis, Bd. XXII. No. XIV, dieselbe ¬
angriff und, wie wir glauben, auf's Gründlichste widerlegte.
Wir enthalten Uns hier daher einer weiteren Ausführung und geben