Volltext : Wening-Ingenheim, Johann Nepomuk von: ¬Die Lehre vom Schadensersatze nach römischem Rechte

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mit  absichtlicher  Verheimlichung  geschieht.  fr.  3.  §.  7.  h.  t.  fr.  73.
§.  2.  D.  de  R.  J.  Demnächst  ist  darunter  Alles  begriffen,  wogegen ¬
  man  einen  Widerspruch  erwartete,  oder  vernünftiger  Weise  erwarten ¬
  mußte,  und  doch  versäumte  dem  Andern  die  gehörige  Anzeige
genau  und  ohne  Winkelzüge  zu  machen.  fr.  3.  §.  7,  8.  fr.  5.
§.  2.  h.  t.  Uebrigens  ist  hinreichend,  wenn  man  nur  ab  initio
rei  aut  clam  handelte.  fr.  3.  §.  1.  D.  h.  t.  Indessen  wird  doch
das  vitium  durch  nachherige  Genehmigung  des  adversarius  gehoben.
fr.  3.  §.  2.  fr.  20.  §.  2.  h.  t.  Es  muß  ein  Schaden  daraus  entstanden ¬
  seyn,  sonst  findet  dies  Interdikt  nicht  Statt.  fr.  7.  §.  7.
fr.  18.  pr.  fr.  22.  §.  3.  h.  t.  Ebenso  lehrt  die  gewöhnliche  Ansicht, ¬
  daß  Jeder,  der  dabei  interessirt  ist  daß  die  Veränderung
unterbleibe,  das  Recht  habe,  sie  zu  untersagen,  und  der,  dem  sie
untersagt  sey,  sie  unterlassen  müsse;  letztrer  könne  zwar  sein  Recht
durch  förmliche  Klage  geltend  machen;  nimmt  er  aber,  anstatt  erst
Klage  zu  erheben,  die  verbotene  Neuerung  dennoch  vor,  so  gehe  gegen
ihn  das  interdictum  quod  vi  aut  clam  auf  Wiederherstellung  des
vorigen  Zustandes  und  vollen  Schadensersatz.  Auch  schütze  ihn  nicht
der  Umstand,  daß  er  zur  verbotenen  Handlung  in  der  That  berechtigt ¬
  gewesen,  wenn  er  sie  trotz  eines  Verbotes  doch  vornahm.
Das  Interdikt  ist  nicht  begründet,  wenn  man  nicht  Etwas  nur
einigermaßen  Bleibendes  bewirkte,  sondern  etwa  nur  über  ein  fremdes ¬
  Grundstück  vi  aut  clam  fuhr,  oder  ein  Thier  trieb.  fr.  22.
§.  3.  eod.
Gleichgültig  ist,  an  welchem  Ort  die  Neuerung  geschieht,  ob
derselbe  Eigenthum  oder  fremder  Grund  und  Boden,  ein  locus  publicus ¬
  oder  privatus  ist.  fr.  7.  §.  8.  fr.  15.  §.  2.  fr.  20.  §.
5.  fr.  22.  §.  4.  eod.  Ebenso  gleichgültig  ist,  wie  die  Neuerung
geschieht,  durch  Bauen,  Anlagen,  Wegnahmen,  Einreißen,  Zerstören,
Beschädigen,  wenn  nur  für  den  Betheiligten  ein  Schade  entstand.
fr.  7.  §.  9,  10.  fr.  9.  pr.  §.  3.  fr.  15.  pr.  fr.  19,  22  §.  1.
eod.  fr.  7.  §.  7.  fr.  18.  pr.  fr.  22.  §.  3.  eod.  So  lautete
die  gewöhnliche,  Ansicht  über  dies  Interdikt,  bis  Franke  durch  seine
Abhandlung  im  Archiv  für  civ.  Praxis,  Bd.  XXII.  No.  XIV,  dieselbe ¬
  angriff  und,  wie  wir  glauben,  auf's  Gründlichste  widerlegte.
Wir  enthalten  Uns  hier  daher  einer  weiteren  Ausführung  und  geben
            
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