allgemeine Grundsätze.
471
Die
Das Verfahren selbst ist keiner Besserung bedürftig.
Aenderung wird beschlossen, wird dem Handelsrichter
präsentirt, ¬
welcher sie in das Handelsregister einzutragen und
öffentlich bekannt zu machen hat. Von dem Momente der
vollzogenen Eintragung beginnt ihre Geltung. Dies entspricht
dem unbedingt aufrecht zu erhaltenden Princip, dass Actiengesellschaften -
ihre Existenzfähigkeit aus der handelsrichterlichen ¬
Eintragung entnehmen. Ein besonderes Verfahren er
fordern nur diejenigen Aenderungen, welche eine Erhöhung
oder Verminderung des Grundvermögens zum Gegenstande
haben; sie werden deshalb im Folgenden näher betrachtet.
§ 2.
Die Verminderung des Grundvermögens.
Die thatsächliche Verminderung des Grundvermögens bezweckt ¬
die Rückgabe, resp. Auslieferung eines Theils der vorhandenen ¬
Vermögensobjecte an die Actionäre zu deren freiem
*)
Die auszuliefernden Vermögensstücke können
Eigenthum
in baarem Gelde, oder in anderen zum Gesellschaftsvermögen
gehörigen Sachen, oder auch in Restforderungen aus den
Zeichnungen bestehen; in letzterem Falle geschieht die
Rückgabe durch Verzicht auf den Ueberrest des durch die
Zeichnung für die Gesellschaft constituirten Anspruchs.
Die Vermögensminderung durch baare Rückzahlung ist in
zweifacher Form möglich, nämlich so, dass auf jede Actie ein
gleich hoher Betrag zurückgewährt wird, oder so, dass ein
Theil der Actien gegen Zahlung gewisser Beträge an die Besitzer ¬
derselben gänzlich ausscheidet; dieser Austritt kann
wiederum aus freiem Entschluss der einzelnen Actionäre, oder
gemäss einer Vorschrift des Statuts zwangsweise erfolgen.
Nicht alle diese an sich möglichen Minderungsarten sind
nach geltendem Recht zulässig, und die zugelassenen sind
mehrfachen Einschränkungen unterworfen. Unzulässig ist die
*) Es ist hier und im Folgenden nur von der freiwilligen Verminderung
des Grundvermögens die Rede; vergl. über unfreiwillige Minderungen den Aufsatz ¬
von Goldschmidt in dessen Zeitschrift Bd. XXI S. 1 ff.