Volltext : Löwenfeld, Hermann: ¬Das Recht der Actien-Gesellschaften

allgemeine  Grundsätze.
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Die
Das  Verfahren  selbst  ist  keiner  Besserung  bedürftig.
Aenderung  wird  beschlossen,  wird  dem  Handelsrichter
präsentirt, ¬
  welcher  sie  in  das  Handelsregister  einzutragen  und
öffentlich  bekannt  zu  machen  hat.  Von  dem  Momente  der
vollzogenen  Eintragung  beginnt  ihre  Geltung.  Dies  entspricht
dem  unbedingt  aufrecht  zu  erhaltenden  Princip,  dass  Actiengesellschaften -
  ihre  Existenzfähigkeit  aus  der  handelsrichterlichen ¬
  Eintragung  entnehmen.  Ein  besonderes  Verfahren  er
fordern  nur  diejenigen  Aenderungen,  welche  eine  Erhöhung
oder  Verminderung  des  Grundvermögens  zum  Gegenstande
haben;  sie  werden  deshalb  im  Folgenden  näher  betrachtet.
§  2.
Die  Verminderung  des  Grundvermögens.
Die  thatsächliche  Verminderung  des  Grundvermögens  bezweckt ¬
  die  Rückgabe,  resp.  Auslieferung  eines  Theils  der  vorhandenen ¬
  Vermögensobjecte  an  die  Actionäre  zu  deren  freiem
*)
Die  auszuliefernden  Vermögensstücke  können
Eigenthum
in  baarem  Gelde,  oder  in  anderen  zum  Gesellschaftsvermögen
gehörigen  Sachen,  oder  auch  in  Restforderungen  aus  den
Zeichnungen  bestehen;  in  letzterem  Falle  geschieht  die
Rückgabe  durch  Verzicht  auf  den  Ueberrest  des  durch  die
Zeichnung  für  die  Gesellschaft  constituirten  Anspruchs.
Die  Vermögensminderung  durch  baare  Rückzahlung  ist  in
zweifacher  Form  möglich,  nämlich  so,  dass  auf  jede  Actie  ein
gleich  hoher  Betrag  zurückgewährt  wird,  oder  so,  dass  ein
Theil  der  Actien  gegen  Zahlung  gewisser  Beträge  an  die  Besitzer ¬
  derselben  gänzlich  ausscheidet;  dieser  Austritt  kann
wiederum  aus  freiem  Entschluss  der  einzelnen  Actionäre,  oder
gemäss  einer  Vorschrift  des  Statuts  zwangsweise  erfolgen.
Nicht  alle  diese  an  sich  möglichen  Minderungsarten  sind
nach  geltendem  Recht  zulässig,  und  die  zugelassenen  sind
mehrfachen  Einschränkungen  unterworfen.  Unzulässig  ist  die
*)  Es  ist  hier  und  im  Folgenden  nur  von  der  freiwilligen  Verminderung
des  Grundvermögens  die  Rede;  vergl.  über  unfreiwillige  Minderungen  den  Aufsatz ¬
  von  Goldschmidt  in  dessen  Zeitschrift  Bd.  XXI  S.  1  ff.
            
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