Metadata : Hertel, L. G. E.: Versuch einer Critik des Sportelwesens und Entwurf eines neuen und einfachen Sportelsystems

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zu  besotzen,  die  Beamten  sich  auch  nicht  ausschließlich  mit
der  Rechtspflege  zu  beschäftigen,  also  eben  so  wenig  wie  bei
den  Landgerichten  die  Schöffen  ihren  Unterhalt  in  der  Justiz
zu  suchen  brauchten,  so  lange  wurde  auch  an  das  SportuUren ¬
  nicht  gedacht;  es  wurden  nur  die  Auslagen  berechnet
und  keine  andern  Sporteln,  als  die  für  die  von  Rechtsgelehrten ¬
  von  Profession,  Doctoren  der  Rechte,  eingeholten
Urtheile.  Und  dergleichen  Urtheile  von  Facultäten  einzuholen, ¬
  nicht  selbst  zu  erkennen,  erhielt  sich  noch  bis  auf  die
neuesten  Zeiten  in  Gebrauch  und  wurde  durch  die  Proceßordnungen ¬
  selbst  mehr  begünstigt,  als  gemißbilligt.
31.
Als  aber  in  Folge  des  kaiserlichen  Landfriedensgebotes
die  weltlichen  und  geistlichen  Reichsfürsten  und  Städte  für
gehörige  Einrichtung  der  Rechtspflege  in  ihren  Staaten  zu
sorgen  sich  bewogen  fanden,  als  die  Gerichte  selbstständig
und  gehörig  besetzt  werden  mußten,  da  fand  man  es  auch
für  recht  und  billig,  den  Richtern  Sporteln  anzuweisen  und
dieß  um  so  mehr,  als  nunmehr  bereits  das  Römische  und
Canonische  Recht  überhand  genommen,  festen  Fuß  in  Deutschland ¬
  gefaßt  hatte,  die  Doctoren  beider  Rechte,  die  zur  Zeit
Kaiser  Friedrich  III.  als  Feinde  des  deutschen  Rechts  und
Verfahrens  angesehen  und  fast  mit  der  Reichsacht  belegt  worden ¬
  waren,  nunmehr  vorgezogen  und  mit  den  ersten  Justizstellen ¬
  bekleidet  wurden  und  werden  mußten  und  als  Coryphäen ¬
  unter  den  deutschen  Rechtsgelehrten  und  Richtern
glänzten.
Indessen  waren  zur  Zeit  der  ersten  Proceßordnungen,
im  ersten  Jahrhundert  nach  Errichtung  des  Landfriedens,  die
Sporteln  noch  eben  so  gering,  als  die  Sportel-Liquidationen
einfach;  ersteres,  wegen  des  damaligen  geringen  Vorraths  an
baarem  Gelde,  Letzteres  in  Folge  der  Einfachheit  der  Rechtsprocedur
  selbst.
In  Criminalsachen  erhielten  nach  Karls  V.  peinl.  HalsGerichts=Ordnung ¬
  die  Richter,  Dirigenten,  Präsidenten  und
Assessoren  gar  keine  Sporteln,  sondern  Besoldungen;  der
Kaiser  faßte  den  Zweck  des  Staats  ins  Auge  und  decretirte: ¬

            
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