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zu besotzen, die Beamten sich auch nicht ausschließlich mit
der Rechtspflege zu beschäftigen, also eben so wenig wie bei
den Landgerichten die Schöffen ihren Unterhalt in der Justiz
zu suchen brauchten, so lange wurde auch an das SportuUren ¬
nicht gedacht; es wurden nur die Auslagen berechnet
und keine andern Sporteln, als die für die von Rechtsgelehrten ¬
von Profession, Doctoren der Rechte, eingeholten
Urtheile. Und dergleichen Urtheile von Facultäten einzuholen, ¬
nicht selbst zu erkennen, erhielt sich noch bis auf die
neuesten Zeiten in Gebrauch und wurde durch die Proceßordnungen ¬
selbst mehr begünstigt, als gemißbilligt.
31.
Als aber in Folge des kaiserlichen Landfriedensgebotes
die weltlichen und geistlichen Reichsfürsten und Städte für
gehörige Einrichtung der Rechtspflege in ihren Staaten zu
sorgen sich bewogen fanden, als die Gerichte selbstständig
und gehörig besetzt werden mußten, da fand man es auch
für recht und billig, den Richtern Sporteln anzuweisen und
dieß um so mehr, als nunmehr bereits das Römische und
Canonische Recht überhand genommen, festen Fuß in Deutschland ¬
gefaßt hatte, die Doctoren beider Rechte, die zur Zeit
Kaiser Friedrich III. als Feinde des deutschen Rechts und
Verfahrens angesehen und fast mit der Reichsacht belegt worden ¬
waren, nunmehr vorgezogen und mit den ersten Justizstellen ¬
bekleidet wurden und werden mußten und als Coryphäen ¬
unter den deutschen Rechtsgelehrten und Richtern
glänzten.
Indessen waren zur Zeit der ersten Proceßordnungen,
im ersten Jahrhundert nach Errichtung des Landfriedens, die
Sporteln noch eben so gering, als die Sportel-Liquidationen
einfach; ersteres, wegen des damaligen geringen Vorraths an
baarem Gelde, Letzteres in Folge der Einfachheit der Rechtsprocedur
selbst.
In Criminalsachen erhielten nach Karls V. peinl. HalsGerichts=Ordnung ¬
die Richter, Dirigenten, Präsidenten und
Assessoren gar keine Sporteln, sondern Besoldungen; der
Kaiser faßte den Zweck des Staats ins Auge und decretirte: ¬