Volltext : Themis <Göttingen> (Bd. 2 (1830))

XX. EmminghauS,

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treten sie dadurch ganz aus ihrer gewöhnlichen Sphäre
des Lebens heraus, sie sind Mercenarii oder werden
wenigstens nach dem positiven Standpunkte mit Rück-
sicht auf die in der Regel hiebei vorwalrenden Verhält-
nisse dafür gehalten und a potiori fit denominatio et
regula) erlangt durch die Anstellung ein Recht auf
das ihm zugewiesene Diensteinkommen während sei-
ner Lebenszeit. Es kann ihm als Lenefioiario
willkürlich nicht wieder entzogen werden, solange er
sich dessen nicht unwürdig gemacht hat. Veränderun-
gen im StaatsOrganismus können verschiedenartige
Verwendungen der Kräfte des Staatsdieners nach der
DienstPragmatik herbeisühren. Es ,kann dann schwie-,
rige Conflicte geben, wie weit der Staatsdiener diesen
Veränderungen sich fügen muß, eben weil das ganze
Verhältniß aus publicisiischen und civilrechtlichen Be-
ziehungen zusammengesetzt ist. Aber wenn die Reorga,
nisation sich so gestaltet, daß der bisherige Staatsdie-
ner untauglich für eine neue Anstellung erscheint; so
muß ihm im Stande Rechtens sein bisheriger Dienst-
gehalt gelassen werden, welcher freilich wohl bisweilen
in eine mehr oder weniger geschmälerte Pension sich
verwandeln wird, indem der Staatsdiener mit selbiger
mehr oder weniger gutwillig zufrieden ist, theils um
einem oft schwer zu beseitigenden Conflict zu entgehen,
welcher unter den hiebei concurrirenden gemischten Ver-
hältnissen nicht einmal immer Stoff zu einer Verfol-
gung auf dem Wege Rechtens darbieten wird, weil die
Sache, in dieser Gestalt aufgefaßt, gar nicht als Rechts-
sache, sondern als Dienstsache sich darstcllt; theils weil

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