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unmittelbarer Nähe des Arbeitsortes nie mehr
als das während des laufenden Tages zu verwendende ¬
Quantum deponirt werden. Es ist
unter Verschluß an einem kühlen, vor directer
Bestrahlung durch die Sonne, sowie vor Regen
gesicherten Orte aufzubewahren.
Die Kapseln, sowie adjustirte Patronen sind von
den übrigen Sprengmitteln abgesondert zu verwahren ¬
und nach Maßgabe des Bedarfes möglichst
kurz vor dem Laden der Schüsse hinauszugeben.
§. 108. Die nitroglycerinhältigen Sprengmittel ¬
sind in der Regel nur im weichen, ungefrorenen ¬
Zustande in die Bohrlöcher zu bringen. In
gefrorenem Zustande dürfen Nitroglycerinpulver nie
mit harten Körpern gerieben, gedrückt, die Patrone
nicht zerbrochen werden und sind die Arbeiter
hierüber mit dem Beifügen zu belehren, daß sie
sich durch Uebertretung dieses Verbotes einer
Explosionsgefahr aussetzen würden. Gefrorene
Sprengpulver sind am besten in eigenen Gefäßen
mit Doppelwänden durch warmes Wasser (nicht
über 40° C.) aufzuthauen.
Einzelne Patronen können auch am Leibe des
Arbeiters getragen werden, um sie bis zur Verladung ¬
weich zu erhalten.
Feucht gewordene Sprengpulver sind nie am
offenen Feuer, auf einer Herdplatte oder an irgend
einem Orte zu trocknen, wo sich die Temperatur
über 40° C. erheben könnte.
§. 109. Das Ansetzen der Sprengpatronen
in den Bohrlöchern darf nur mit hölzernem Ladstocke ¬
und ohne viel Kraftaufwand geschehen; die
adjustirten Zündpatronen sind auf die Sprengladung ¬
nur leicht und ohne Anwendung des Ladstockes ¬
aufzusetzen.
Auf derlei Ladungen ist entweder durchaus
oder doch mindestens 1 Decimeter hoch loser Besatz ¬
aufzubringen; der Rest kann auch fester Besatz ¬
sein, darf aber nur festgepreßt, niemals festgeschlagen ¬
werden.
Hat ein Schuß versagt, so ist derselbe nicht
auszubohren oder zu ersäufen, sondern, insofern
er nicht durch einen Nachbarschuß zur Explosion
gebracht werden kann, nach theilweisem Ausräumen ¬
des Besatzes mit einem hölzernen Löffel,
durch eine zweite Ladung, die man in dasselbe
Bohrloch aufsetzt, zur Explosion zu bringen.
§. 110. Um die Bildung schädlicher Minengase
bei der Explosion der Sprengmittel thunlichst hintanzuhalten, ¬
ist die Kapsel derart in die Patrone
einzusetzen, daß nicht auch die Zündschnur in das
Sprengpulver hineinreiche.
§. 111. Adjustirte Zündpatronen, die ausnahmsweise ¬
am Ende eines Arbeitstages erübrigt
werden, dürfen von den Arbeitern nie in ihre
Wohnung genommen, sondern müssen durch den
—
Vorarbeiter, Steiger, Patronenmeister 1. 1. 4.
einem sicheren Orte, getrennt von dem übrior
Sprengmateriale, über Nacht aufbewahrt werihe§. ¬
12. Bei der Arbeit mit Sprengmnines.
ist das Rauchen den Arbeitern strengstens unterfoen
§. 18. Jeder Arbeiter ist auch zu belehren
daß der Genuß oder die längere Verührung de
Körperhaut mit Nitroglycerinpulver Kopfschnere
und Ueblichkeiten verursachen, weshalb die dambeschäftigten ¬
Arbeiter die Haut mit warmer, vierbis ¬
fünfpercentiger Aetznatronlauge und dam
mit reinem Wasser waschen sollen.
Als Mittel gegen etwa auftretende Kunischmerzen ¬
und Ueblichkeiten sind bis zur Ankmit
eines Arztes körperliche Ruhe, Eisumschläge
Uebergießen des Kopfes mit kaltem Wasser, de
Genuß von starkem schwarzen Kaffee zu empfehlen
§. 114. Bei allen Gruben= und Stollenbauen
in denen mit Nitroglycerinpulvern, insbesondere
mit solchen gesprengt wird, welche organische Anisaugemittel ¬
enthalten, ist möglichst für kräfige
Ventilation zu sorgen.
§. 115. Den Partieführern und Arbeitern
ist es untersagt, die Sprengmittel in ihre Wohnungen ¬
oder in andere als die im nächsten Absatzbezeichneten ¬
Verwahrungsorte zu nehmen, dieselben
zu irgend einem anderen Zwecke, als zu dem sie
ihnen verabfolgt wurden, zu verwenden, oder an
andere hintanzugeben.
Der Arbeitsgeber hat dafür zu sorgen, daß
die Verbrauchsmagazine gehörig versperrt und
beaufsichtigt, daß die Sprengmittel aus denselben
durch verläßliche Personen und nur in der zunächst
erforderlichen Menge verabfolgt, und daß die
unverbrauchten Sprengmittel vön den Arbeitern
mit Schluß der Arbeitszeit (Schicht) zurückgestellt
und an sicheren, zur Aufbewahrung geeigneten
Orten verwahrt werden.
Der Arbeitsgeber ist verpflichtet, Vormerkbücher ¬
zu führen, in welchen die an die Arbeiter abgegebenen ¬
Sprengmittelmengen zu verzeichnen sind.
Die mit Explosivstoffen arbeitenden Unternehmungen ¬
haben, insoweit für dieselben nicht
bereits genehmigte Betriebsordnungen bestehen,
welche den bezüglich der Sprengmittel in der
betreffenden Unternehmung einzuhaltenden Vorgang ¬
vorzeichnen, solche Betriebsordnungen zu
entwerfen und der Verwaltungsbehörde zur Genehmigung ¬
vorzulegen.
Im Polizeirayon von Wien, Prag, Lemberg
Krakau und Triest kann diese Genehmigung nut
im Einvernehmen mit der l. f. Polizeibehorde
ertheilt werden.
§. 116. Sprengmittel sind zu vernichten,
wenn dies aus Gründen der öffentlichen oder versönlichen ¬
Sicherheit unerläßlich ist. Die Ber¬