Metadaten : Haberer, Ludwig: Handbuch des österreichischen Bergrechtes auf Grund des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854

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unmittelbarer  Nähe  des  Arbeitsortes  nie  mehr
als  das  während  des  laufenden  Tages  zu  verwendende ¬
  Quantum  deponirt  werden.  Es  ist
unter  Verschluß  an  einem  kühlen,  vor  directer
Bestrahlung  durch  die  Sonne,  sowie  vor  Regen
gesicherten  Orte  aufzubewahren.
Die  Kapseln,  sowie  adjustirte  Patronen  sind  von
den  übrigen  Sprengmitteln  abgesondert  zu  verwahren ¬
  und  nach  Maßgabe  des  Bedarfes  möglichst
kurz  vor  dem  Laden  der  Schüsse  hinauszugeben.
§.  108.  Die  nitroglycerinhältigen  Sprengmittel ¬
  sind  in  der  Regel  nur  im  weichen,  ungefrorenen ¬
  Zustande  in  die  Bohrlöcher  zu  bringen.  In
gefrorenem  Zustande  dürfen  Nitroglycerinpulver  nie
mit  harten  Körpern  gerieben,  gedrückt,  die  Patrone
nicht  zerbrochen  werden  und  sind  die  Arbeiter
hierüber  mit  dem  Beifügen  zu  belehren,  daß  sie
sich  durch  Uebertretung  dieses  Verbotes  einer
Explosionsgefahr  aussetzen  würden.  Gefrorene
Sprengpulver  sind  am  besten  in  eigenen  Gefäßen
mit  Doppelwänden  durch  warmes  Wasser  (nicht
über  40°  C.)  aufzuthauen.
Einzelne  Patronen  können  auch  am  Leibe  des
Arbeiters  getragen  werden,  um  sie  bis  zur  Verladung ¬
  weich  zu  erhalten.
Feucht  gewordene  Sprengpulver  sind  nie  am
offenen  Feuer,  auf  einer  Herdplatte  oder  an  irgend
einem  Orte  zu  trocknen,  wo  sich  die  Temperatur
über  40°  C.  erheben  könnte.
§.  109.  Das  Ansetzen  der  Sprengpatronen
in  den  Bohrlöchern  darf  nur  mit  hölzernem  Ladstocke ¬
  und  ohne  viel  Kraftaufwand  geschehen;  die
adjustirten  Zündpatronen  sind  auf  die  Sprengladung ¬
  nur  leicht  und  ohne  Anwendung  des  Ladstockes ¬
  aufzusetzen.
Auf  derlei  Ladungen  ist  entweder  durchaus
oder  doch  mindestens  1  Decimeter  hoch  loser  Besatz ¬
  aufzubringen;  der  Rest  kann  auch  fester  Besatz ¬
  sein,  darf  aber  nur  festgepreßt,  niemals  festgeschlagen ¬
  werden.
Hat  ein  Schuß  versagt,  so  ist  derselbe  nicht
auszubohren  oder  zu  ersäufen,  sondern,  insofern
er  nicht  durch  einen  Nachbarschuß  zur  Explosion
gebracht  werden  kann,  nach  theilweisem  Ausräumen ¬
  des  Besatzes  mit  einem  hölzernen  Löffel,
durch  eine  zweite  Ladung,  die  man  in  dasselbe
Bohrloch  aufsetzt,  zur  Explosion  zu  bringen.
§.  110.  Um  die  Bildung  schädlicher  Minengase
bei  der  Explosion  der  Sprengmittel  thunlichst  hintanzuhalten, ¬
  ist  die  Kapsel  derart  in  die  Patrone
einzusetzen,  daß  nicht  auch  die  Zündschnur  in  das
Sprengpulver  hineinreiche.
§.  111.  Adjustirte  Zündpatronen,  die  ausnahmsweise ¬
  am  Ende  eines  Arbeitstages  erübrigt
werden,  dürfen  von  den  Arbeitern  nie  in  ihre
Wohnung  genommen,  sondern  müssen  durch  den

—
Vorarbeiter,  Steiger,  Patronenmeister  1.  1.  4.
einem  sicheren  Orte,  getrennt  von  dem  übrior
Sprengmateriale,  über  Nacht  aufbewahrt  werihe§. ¬
  12.  Bei  der  Arbeit  mit  Sprengmnines.
ist  das  Rauchen  den  Arbeitern  strengstens  unterfoen
§.  18.  Jeder  Arbeiter  ist  auch  zu  belehren
daß  der  Genuß  oder  die  längere  Verührung  de
Körperhaut  mit  Nitroglycerinpulver  Kopfschnere
und  Ueblichkeiten  verursachen,  weshalb  die  dambeschäftigten ¬
  Arbeiter  die  Haut  mit  warmer,  vierbis ¬
  fünfpercentiger  Aetznatronlauge  und  dam
mit  reinem  Wasser  waschen  sollen.
Als  Mittel  gegen  etwa  auftretende  Kunischmerzen ¬
  und  Ueblichkeiten  sind  bis  zur  Ankmit
eines  Arztes  körperliche  Ruhe,  Eisumschläge
Uebergießen  des  Kopfes  mit  kaltem  Wasser,  de
Genuß  von  starkem  schwarzen  Kaffee  zu  empfehlen
§.  114.  Bei  allen  Gruben=  und  Stollenbauen
in  denen  mit  Nitroglycerinpulvern,  insbesondere
mit  solchen  gesprengt  wird,  welche  organische  Anisaugemittel ¬
  enthalten,  ist  möglichst  für  kräfige
Ventilation  zu  sorgen.
§.  115.  Den  Partieführern  und  Arbeitern
ist  es  untersagt,  die  Sprengmittel  in  ihre  Wohnungen ¬
  oder  in  andere  als  die  im  nächsten  Absatzbezeichneten ¬
  Verwahrungsorte  zu  nehmen,  dieselben
zu  irgend  einem  anderen  Zwecke,  als  zu  dem  sie
ihnen  verabfolgt  wurden,  zu  verwenden,  oder  an
andere  hintanzugeben.
Der  Arbeitsgeber  hat  dafür  zu  sorgen,  daß
die  Verbrauchsmagazine  gehörig  versperrt  und
beaufsichtigt,  daß  die  Sprengmittel  aus  denselben
durch  verläßliche  Personen  und  nur  in  der  zunächst
erforderlichen  Menge  verabfolgt,  und  daß  die
unverbrauchten  Sprengmittel  vön  den  Arbeitern
mit  Schluß  der  Arbeitszeit  (Schicht)  zurückgestellt
und  an  sicheren,  zur  Aufbewahrung  geeigneten
Orten  verwahrt  werden.
Der  Arbeitsgeber  ist  verpflichtet,  Vormerkbücher ¬
  zu  führen,  in  welchen  die  an  die  Arbeiter  abgegebenen ¬
  Sprengmittelmengen  zu  verzeichnen  sind.
Die  mit  Explosivstoffen  arbeitenden  Unternehmungen ¬
  haben,  insoweit  für  dieselben  nicht
bereits  genehmigte  Betriebsordnungen  bestehen,
welche  den  bezüglich  der  Sprengmittel  in  der
betreffenden  Unternehmung  einzuhaltenden  Vorgang ¬
  vorzeichnen,  solche  Betriebsordnungen  zu
entwerfen  und  der  Verwaltungsbehörde  zur  Genehmigung ¬
  vorzulegen.
Im  Polizeirayon  von  Wien,  Prag,  Lemberg
Krakau  und  Triest  kann  diese  Genehmigung  nut
im  Einvernehmen  mit  der  l.  f.  Polizeibehorde
ertheilt  werden.
§.  116.  Sprengmittel  sind  zu  vernichten,
wenn  dies  aus  Gründen  der  öffentlichen  oder  versönlichen ¬
  Sicherheit  unerläßlich  ist.  Die  Ber¬
            
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