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so gewiß wird sich der letztere nur dann, aber auch nur dann
gegen die Fabrik halten können, wenn ihm dieselben Rechte
eingeräumt, die Schranken, die ihn auch nach der neuen Gewerbeordnung ¬
hindernd umgeben, entfernt und die Bahn seines
Wirkens frei gemacht werden wird.
Zu dieser Ueberzeugung führt, ja drängt der greifbare
Beweis, den das Gewerbeleben der Gegenwart giebt, die Geschichte ¬
aller Völker, welche im großen Buche industrieller Bedeutung ¬
eingeschrieben sind, sowie und nicht minder die eigenen
alltäglichen Erfahrungen unserer Zeit.
Der Blick des Handwerkers mag noch so sehnsüchtig
auf der Geschichte seines Standes haften, mit noch so glühender.
Sympathie auf die Vergangenheit zurück sehen, in welcher
die Zünfte nicht nur von großer politischer Bedeutung waren,
sondern deren Mitglieder im Schutze ihres Verbietungsrechtes
sorgenfrei von ihrem Berufe leben konnten: jene Zeit ist nicht
mehr zurück zu bringen, und es kann und darf dem intelligenten ¬
Handwerksmeister nicht entgehen, daß er sein Heil außerhalb ¬
der wirkungslosen Innungsgesetze suchen muß.
Was nützt es ihm, daß seine Verbietungsrechte für die
ihm eigenthümlich gehörenden Arbeiten wohlverbrieft in den Artikein ¬
feiner Innung stehen, daß der Schutz in diesen feinen
Rechten gesetzlich ausgesprochen ist, daß selbst die neue Gewerbeordnung ¬
Uebergriffe in sein Arbeitsgebiet abhalten will?
Die Macht der neuen Zeit, die, sich ewig verjüngend, unaufhaltsam ¬
vorwärts schreitet, ist größer als die Macht der Regierung ¬
und der neuen Gewerbeordnung, sie wird nur zu bald
Paragraph für Paragraph dieser letztern auslöschen und eine
naturgemäße Gewerbeordnung herstellen.
Inzwischen wird aber der innungsmäßige Handwerksmeister ¬
überall an einer freien Bewegung gehemmt, von der
keck ausgreifenden Fabrik erdrückt sein.
Gerade gegenwärtig, wo man einerseits eine fortdauernde
Beschränkung des zünftigen Handwerksmeisters, andrerseits
eine, von den Zeitverhältnissen gebotene größere Begünstigung