Volltext : Hertel, L. G. E.: Versuch einer Critik des Sportelwesens und Entwurf eines neuen und einfachen Sportelsystems

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werde,  indem  der  Etat  schon  eine  bessere  Besoldung  der
erstern,  als  der  letztern  zulassen  würde.
Bei  Gegenständen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  könnte
allerdings  der  Etat  städtischer  Gerichte  sich  besser,  als  der
der  Landgerichte  befinden.
Allein  hinsichtlich  der  Civilproceßsachen  ist  nicht  zu  übersehen, ¬
  daß  der  Processe  in  der  Regel  auf  dem  Lande  mehr
sind,  als  in  den  Städten,  zumal  seitdem  das  Fabrik-  und
Merkantilsystem  überhand  genommen  hat  und  auf  dem  Lande
in  dieser  Beziehung  eben  so  oft  strittige  Fälle,  Schuldklagen
n.  s.  w.  vorkommen,  als  in  den  Städten.
Uebrigens  könnte  wohl,  da  die  Fälle,  wie  sie  eben  vorkommen, ¬
  von  den  Justizbeamten  erledigt  werden  müssen,
kein  sonderlicher  Unterschied  sich  ergeben,  da  sie  längst  nicht
mehr  aus  der  sportula  die  fructus  iurisdictionis,  ihren
Lebensunterhalt  beziehen.
Wohl  aber  könnte  diese  Erwägung  zu  einem  andern  Erfolg ¬
  führen,  nemlich  zu  der  Wiederaufhebung  mancher  Exemtionen ¬
  in  bürgerlichen  Rechtsverhältnissen,  die  keine  Erniedrigung ¬
  mit  sich  führt,  während  der  verschiedene  Charakter
eines  und  desselben  Gerichts  für  Untersuchungssachen,  Gegenstände, ¬
  die  Achtung  und  Ehre  betreffen,  ganz  unscheinbar ¬
  ist,  in  ein  Nichts  sich  verliert  und  der  Eximirte  unter
einer  Gleichstellung,  die  das  Gesetz  selbst  nicht  verlangt,
aber  factisch  ist,  an  der  ihm  gebührenden  Achtung  und  Ehre
leiden  kann  und  leiden  muß.
61.
Und  so  bliebe  uns  denn  schließlich  nur  noch  eine  Frage:
Werden  auch  die  Landstände,
die  Volksvertreter
sich  überzeugt  genug  fühlen,  um  für  dieses  neue
System  zu  stimmen,  diesem  das  vorige  zu  opfern  und
dasselbe  bei  der  Ueberzeugung,  daß  noch  zur  Zeit  in
finanzieller  Hinsicht  Beiträge  zur  Justizverwaltung
von  Seiten  der  Privaten  unumganglich  nöthig,  zum
conventionellen  Recht  zu  erheben?
Verf.  d.  muß  solches  dahin  gestellt  seyn  lassen  und  von
Zeit  und  Prüfung  das  Weitere  erwarten;  er  seines  weni¬
            
Waiting...

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