Full text : Handbuch des Seerechts (2)

V.  Endigung.  B.  Kraft  Parteiwillens.  §  39.
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zeit  entlassen  kann*.  Im  allgemeinen  macht  es  keinen  Unterschied,
von  welcher  Art  der  Heuervertrag,  und  ob  die  Reise  schon  an
getreten  ist  oder  nicht.  Doch  besteht  in  beiden  Beziehungen
eine  Ausnahme.  Einer  der  gesetzlichen  Entlassungsgründe  (Nr.
greift  nur  bei  der  Anheuerung  für  eine  Reise,  ein  anderer  (Nr.  1)
nur  vor  Antritt  der  Reise  Platz.  Der  Natur  der  Sache  nach
wird  das  Entlassungsrecht  des  Schiffers  überwiegend  durch  Handlungen ¬
  des  Schiffsmanns  oder  in  dessen  Person  liegende  Verhältnisse
begründet,  bei  deren  Gegebensein  eine  Aushaltung  der  normalen
Vertragsdauer  dem  Reeder  wider  seinen  Willen  nicht  zugemutet
werden  kann.  In  einem  Falle  (Nr.  6)  ist  der  nachträgliche  Eintritt ¬
  der  Unausführbarkeit  des  Unternehmens,  für  welches  der
Heuervertrag  geschlossen  worden  ist,  der  Grund  des  Kündigungsrechts. ¬
  Die  vom  Gesetze  aufgezählten  Fälle  des  letzteren  gruppieren
sich  hiernach  folgendermassen.
Wegen  eines  Verschuldens  des  Schiffsmanns  greift  das  Entlassungsrecht ¬
  des  Schiffers  Platz,  wenn  der  Schiffsmann  sich  eines
groben  Dienstvergehens  (Nr.  2)  oder  bestimmter  strafbarer  Handlungen -
  (Nr.  3)  schuldig  macht  oder  sich  durch  eine  beliebige  strafbare ¬
  Handlung  eine  Krankheit  oder  Verletzung  zuzieht,  die  ihn
arbeitsunfähig  macht  (Nr.  4).  Der  Begriff  des  groben  Dienstvergehens ¬
  im  Sinne  der  Nr.  2  ist  vom  Gesetze  nicht  bestimmt.
Als  wichtige  Beispiele  nennt  es  wiederholten  Ungehorsam,  fortgesetzte ¬
  Widerspenstigkeit,  wiederholte  Trunkenheit  im  Dienste,
Schmuggelei.  Diese  Beispiele  bestätigen,  was  schon  der  Wortlaut
der  Vorschrift,  verglichen  mit  dem  des  §  96,  ergibt",  dafs  nicht
jede  gröbliche  Verletzung  der  Dienstpflichten  im  Sinne  des  §  96
auch  ein  grobes  Dienstvergehen  im  Sinne  des  §  70  Nr.  2  darstellt.
Da  ferner  schon  ein  einzelner  Fall  von  Schmuggelei  das  Kündigungs
recht  des  §  70  entstehen  läfst  und  die  Wiederholung  bei  Ungehorsam ¬
  und  Trunkenheit,  die  Fortsetzung  bei  Widerspenstigkeit
besonders  gefordert  wird,  kann  die  Wiederholung  oder  Fortsetzung
des  pflichtwidrigen  Verhaltens  nicht  ein  für  das  grobe  Dienstvergehen ¬
  überhaupt  wesentliches  Moment  bilden.  Als  ein  solches
Vergehen  wird  vielmehr  im  Hinblick  auf  die  vom  §  70  daran  geknüpfte ¬
  Rechtsfolge  jede  erhebliche  und  verschuldete  Verletzung
Über  die  Frage,  ob  diese  Aufzählung  erschöpfend  zu  sein  beabsichtigt,
s.  unten  §  40  Nr.  IV.
2  Das  „grob“  des  §  70  ist  mehr  als  das  „gröblich“  des  §  96,  das  „Dienstvergehen“ ¬
  des  ersteren  mehr  als  die  „Verletzung  der  Dienstpflichten“  des
letzteren.
            
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