V. Endigung. B. Kraft Parteiwillens. § 39.
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zeit entlassen kann*. Im allgemeinen macht es keinen Unterschied,
von welcher Art der Heuervertrag, und ob die Reise schon an
getreten ist oder nicht. Doch besteht in beiden Beziehungen
eine Ausnahme. Einer der gesetzlichen Entlassungsgründe (Nr.
greift nur bei der Anheuerung für eine Reise, ein anderer (Nr. 1)
nur vor Antritt der Reise Platz. Der Natur der Sache nach
wird das Entlassungsrecht des Schiffers überwiegend durch Handlungen ¬
des Schiffsmanns oder in dessen Person liegende Verhältnisse
begründet, bei deren Gegebensein eine Aushaltung der normalen
Vertragsdauer dem Reeder wider seinen Willen nicht zugemutet
werden kann. In einem Falle (Nr. 6) ist der nachträgliche Eintritt ¬
der Unausführbarkeit des Unternehmens, für welches der
Heuervertrag geschlossen worden ist, der Grund des Kündigungsrechts. ¬
Die vom Gesetze aufgezählten Fälle des letzteren gruppieren
sich hiernach folgendermassen.
Wegen eines Verschuldens des Schiffsmanns greift das Entlassungsrecht ¬
des Schiffers Platz, wenn der Schiffsmann sich eines
groben Dienstvergehens (Nr. 2) oder bestimmter strafbarer Handlungen -
(Nr. 3) schuldig macht oder sich durch eine beliebige strafbare ¬
Handlung eine Krankheit oder Verletzung zuzieht, die ihn
arbeitsunfähig macht (Nr. 4). Der Begriff des groben Dienstvergehens ¬
im Sinne der Nr. 2 ist vom Gesetze nicht bestimmt.
Als wichtige Beispiele nennt es wiederholten Ungehorsam, fortgesetzte ¬
Widerspenstigkeit, wiederholte Trunkenheit im Dienste,
Schmuggelei. Diese Beispiele bestätigen, was schon der Wortlaut
der Vorschrift, verglichen mit dem des § 96, ergibt", dafs nicht
jede gröbliche Verletzung der Dienstpflichten im Sinne des § 96
auch ein grobes Dienstvergehen im Sinne des § 70 Nr. 2 darstellt.
Da ferner schon ein einzelner Fall von Schmuggelei das Kündigungs
recht des § 70 entstehen läfst und die Wiederholung bei Ungehorsam ¬
und Trunkenheit, die Fortsetzung bei Widerspenstigkeit
besonders gefordert wird, kann die Wiederholung oder Fortsetzung
des pflichtwidrigen Verhaltens nicht ein für das grobe Dienstvergehen ¬
überhaupt wesentliches Moment bilden. Als ein solches
Vergehen wird vielmehr im Hinblick auf die vom § 70 daran geknüpfte ¬
Rechtsfolge jede erhebliche und verschuldete Verletzung
Über die Frage, ob diese Aufzählung erschöpfend zu sein beabsichtigt,
s. unten § 40 Nr. IV.
2 Das „grob“ des § 70 ist mehr als das „gröblich“ des § 96, das „Dienstvergehen“ ¬
des ersteren mehr als die „Verletzung der Dienstpflichten“ des
letzteren.