Volltext : Köpke, Fritz: Ueber gewerbliche Schiedsgerichte mit besonderer Berücksichtigung der schweizerischen Verhältnisse

—  127  1. -
  Bei  Ausbleiben  des  Klägers  wird  durch  Versäumnisurteil -
  die  Klage  als  abgewiesen  erklärt.  Der  Kläger  kann
innert  einer  ganz  kurzen  Frist  Wiederherstellung  verlangen,
worauf  dann  die  Vergleichsverhandlungen  beginnen.
2.  Erscheint  der  Beklagte  nicht,  so  werden  die  vom
Kläger  behaupteten  Tatsachen  als  richtig  betrachtet  und  auf
Grund  derselben  ein  Urteil  gefällt,  gegen  welches  ebenfalls
Wiederherstellung  des  vorigen  Zustandes  verlangt  werden
kann.
3.  Bleiben  beide  Parteien  aus,  so  ruht  das  Verfahren,
bis  ein  neues  Klaggesuch  eingereicht  wird.  —  Luzern  *)  gestattet ¬
  in  den  sub  1  u.  2  genannten  Fällen  Wiederherstellung
nur,  wenn  die  Partei  nachweist,  dass  ihr  das  Erscheinen
oder  die  Bestellung  eines  Stellvertreters  unmöglich  war.
Führen  nun  die  Vergleichsverhandlungen  zu  einem  Ziele,
zu  einer  Anerkennung  oder  einem  Vergleich,  so  wird  derselbe
ins  Sitzungsprotokoll  eingetragen  und  vom  Präsidenten  und
den  beiden  Parteien  sofort  unterzeichnet.  Dieser  Vergleich
ist  nun  vollziehbar  wie  ein  Urteil.
Kommt  ein  Vergleich  nicht  zu  Stande,  so  ist  das  weitere ¬
  Verfahren  ein  verschiedenes  nach  dem  deutschen  oder
nach  dem  französischen  System.  Nach  dem  erster  konstituiert -
  sich  das  Vermittlungsamt  nun  sofort  als  Gericht  und
erledigt  die  streitige  Angelegenheit  durch  Urteil,  nach  dem
letztem  wird  die  Angelegenheit  nun  verwiesen  an  das  eigentliche ¬
  Gericht,  welches  in  einem  zweiten  Termin  das  Urteil
fällt.  Erwähnt  sei  noch,  dass  man  in  Genf,  um  die  Nachteile
des  französischen  Systems  wenigstens  für  die  Bagatellsachen
zu  vermeiden,  dem  bureau  de  conciliation  die  Kompetenz  erteilt -
  hat,  sogleich  selbst  das  Urteil  zu  fällen,  wenn  der  Streitwert ¬
  Fr.  20  nicht  übersteigt.?
*)  Luzern  Art.  20.
*)  Genf  Art.  21.
            
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