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Bei Ausbleiben des Klägers wird durch Versäumnisurteil -
die Klage als abgewiesen erklärt. Der Kläger kann
innert einer ganz kurzen Frist Wiederherstellung verlangen,
worauf dann die Vergleichsverhandlungen beginnen.
2. Erscheint der Beklagte nicht, so werden die vom
Kläger behaupteten Tatsachen als richtig betrachtet und auf
Grund derselben ein Urteil gefällt, gegen welches ebenfalls
Wiederherstellung des vorigen Zustandes verlangt werden
kann.
3. Bleiben beide Parteien aus, so ruht das Verfahren,
bis ein neues Klaggesuch eingereicht wird. — Luzern *) gestattet ¬
in den sub 1 u. 2 genannten Fällen Wiederherstellung
nur, wenn die Partei nachweist, dass ihr das Erscheinen
oder die Bestellung eines Stellvertreters unmöglich war.
Führen nun die Vergleichsverhandlungen zu einem Ziele,
zu einer Anerkennung oder einem Vergleich, so wird derselbe
ins Sitzungsprotokoll eingetragen und vom Präsidenten und
den beiden Parteien sofort unterzeichnet. Dieser Vergleich
ist nun vollziehbar wie ein Urteil.
Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so ist das weitere ¬
Verfahren ein verschiedenes nach dem deutschen oder
nach dem französischen System. Nach dem erster konstituiert -
sich das Vermittlungsamt nun sofort als Gericht und
erledigt die streitige Angelegenheit durch Urteil, nach dem
letztem wird die Angelegenheit nun verwiesen an das eigentliche ¬
Gericht, welches in einem zweiten Termin das Urteil
fällt. Erwähnt sei noch, dass man in Genf, um die Nachteile
des französischen Systems wenigstens für die Bagatellsachen
zu vermeiden, dem bureau de conciliation die Kompetenz erteilt -
hat, sogleich selbst das Urteil zu fällen, wenn der Streitwert ¬
Fr. 20 nicht übersteigt.?
*) Luzern Art. 20.
*) Genf Art. 21.