Full text : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 39 = 2.F. 3 (1898))

132

August Ubbelohde,

gegangen wäre. In der That aber ist jener Satz gestrichen:
der § 2309, somit durch keine besondere Borschrift beschränkt,
ist demnach auch hier zur Anwendung zu bringen. Muß jedoch
sein „insoweit" in dem einen Falle als einfach bedingend ver-
standen werden, so darf ihm sicherlich auch in den übrigen
Fällen die distributive Bedeutung nicht gelassen werden, die
ihm eben nur im Zweifel innewohnt. Den entfernteren Per-
sonen ist vielmehr in jedem Falle jedes Pflichttheilsrecht ab-
zusprechen, wenn der bei der gesetzlichen Erbfolge ihnen' vor-
gebende Abkömmling des Erblassers das ihm Hinterlassene
annimmt."
Müßten wir die Richtigkeit dieses Einwurfs gelten lassen,
so wäre fürwahr das Ergebniß des § 2309 wenig befrie-
digend.
Gewiß ist es durchaus zweckmäßig, daß das Gesetz dem
Pflichtlheilsberechtigten ohne weiteres '*) die Wahl gewährt
zwischen seinem vollen Pflichttheile und dem ihm hinterlassenen
größer» Erbtheile mit dessen Beschränkungen und Beschwe-
rungen. Läßt er sich diese Beschränkungen und Beschwerungen
gefallen, so geht das keinen Dritten an: außer ihm selbst hat
Niemand irgend einen Anspruch auf den ihm gebührenden
Pflichttheil.
Wesentlich verschieden dagegen ist das Berhältniß in den
beiden anderen Fällen.
Der Verzicht des nächsten Abkömmlings auf sein Pflicht-
theilsrecht, der ihm sein gesetzliches Erbrecht nicht entzieht, ge-
währt eben aus diesem Grunde den Eltern (und, sofern jener
Verzicht für die eigenen Abkömmlinge des Verzichtenden nicht
12) Im Gegensätze zum gemeinen Rechte, nach welchem diese Wahl
nur stattfindet kraft der Anordnung deS Erblassers, der sog. cautela Socini,
ohne solche Anordnung aber jede Beschränkung oder Beschwerung deS
Pflichttheil- nichtig ist.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer