Volltext : Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft (Bd. 15 (1850))

316 Mommsen
von dei; persönlich Privilegirten), da die certo loco
bedungene Leistnng nicht unbedingt, und am wenigsten
in diesem Falle, an einem andern Ort gefordert werden
kann. Für Rom bestimmt dieß ausdrücklich der Se-
natsbeschluß Fronti». 108. — Offenbar war dieß für
beide Theile die natürlichste und bequemste Form, die
namentlich für das Aerar den großen Vortheil hatte,
eine bleibende, ziemlich feste Einnahme demselben zu
sichern.
Somit gewann die Colonie durch Augustus Muni-
ficenz außer dem indirecte« Vortheil guten und reichlichen
Wassers direct theils freies Wasser zu allen öffentlichen
Zwecken, theils eine wahrscheinlich nicht unbedeutende
jährliche Einnahme. Daß August die jütischen Colonien
operibus ac vectigalibus publicis ampliavit (Suet.
Aug. 46.), ist ohne Zweifel mit bestimmter Beziehung
auf diese und ähnliche Anlagen gesagt, und hat den
Sinn, daß das opus publicum (des Aquäducts) zugleich
das vectigal publicum (die Einnahme von demselben)
in sich schloß. Zu dieser Einnahme steuerten außer den
reicheren Hausbesitzern, die sich das Wasser ins Haus
leiten ließen, und den Grundbesitzern, welche (soweit dieß
überhaupt aus dem Aquäduct zulässig war) ihre Lände-
reien vermittelst desselben bewässerten (s. oben S. 308.),
hauptsächlich die Handwerker, welche des Wassers zu
ihrem Gewerk bedurften, besonders die Walker (Front.
95.); dann aber auch (vgl. Front, l. c.) diejenigen,
welche auf ihre Kosten Bäder (sei es für den Privat-
gebrauch, sei es aus Munificenz für die Aermeren) am

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