Full text : Valentini, Michael Bernhard: Amphitheatrum zootomicum tabulis Aeneis quamplurimis exhibens historiam animalium anatomicam

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Armenverbandsvorsteher  überlassen  werden  mußte,  Vorschriften
über  die  Unterstützung  der  Armen  außer  dem  Armenhause  zu  geben,
welche  in  drei  Punkten  von  jenen  Verfügungen  abweichen.
Unter  diesen  Vorschriften  fand  jedoch  diejenige,  welche  die  Beschränkung ¬
  der  Geldreichungen  besonders  scharf  betonte,  bei  den  Vorstehern ¬
  mancher  Armenverbände  bedeutenden  Anstand  und  mußte
wieder  geändert  und  erläutert  werden.
Daß  auch  damit  noch  kein  Ende  der  nothwendigen  Aenderungen
erreicht  ist,  zeigt  die  neueste  mit  Erläuterungen  versehene  Ausgabe
der  Anordnungen  der  englischen  Armenkommission".  Noch  entschiedener ¬
  fast  spricht  hiefür  die  Thatsache,  daß  die  in  Folge  des  Geschäftsstillstands ¬
  in  den  Baumwollmanufakturbezirken  Englands  der
öffentlichen  Unterstützung  anheimfallenden  arbeitsfähigen  Armen
darüber  sich  beklagen,  daß  durch  die  ihnen  auferlegte  Arbeit  ihre
Hände,  welche  zu  ganz  anderen  Arbeiten  geübt  seien,  in  einer
Weise  verdorben  werden,  welche  ihnen  die  Wiederaufnahme  ihrer
früheren  Arbeiten  erschwere  und  dadurch  ihre  Arbeitsfähigkeit  und
ihren  Erwerb  bei  wieder  eintretender  industrieller  Beschäftigung  gefährde. ¬

Wirklich  erklärte  in  einer  Versammlung  des  Armenraths  zu  Burnley ¬
  in  der  Mitte  Juli  d.  J.  der  Specialkommissär  der  Centralarmenkommission: ¬
  es  bestehe  zwar  der  gesetzliche  Grundsatz,  daß  arbeitsfähige ¬
  Arme,  welche  außer  dem  Arbeitshause  unterstützt  werden,  zur
Arbeit  anzuhalten  seien,  allein  seiner  Ansicht  nach  sollte  die  Arbeit,
welche  den  nothleidenden  Fabrikarbeitern  zugewiesen  werde,  nicht
die  gleiche  sein,  wie  diejenige,  zu  der  die  gewöhnlichen  Armen  anBergl. ¬
  W.  Cunningham  Glen,  the  consolidated  orders  of  the  poor  law
commissioners  etc.  4.  ed.  London  1359.  8.  So  interessant  diese  mit  reichhaltigen ¬
  Erläuterungen  versehene  Handausgabe  der  allgemeinen  Verfügungen
der  englischen  Armenkommission  ist,  so  zeigt  sie  gerade,  wie  unendlich  schwierig
es  ist,  die  Armenpflege  durch  allgemeine  Anordnungen  zu  ordnen,  wie  immer
wieder  Ausnahmen  gemacht,  Erläuterungen  gegeben  und  wie  dann  wieder  von
den  allgemeinen  Anordnungen  abweichende  Verfügungen  für  specielle  Verhältnisse ¬
  gegeben  werden  müssen.  Aehnliche  Erfahrungen  wurden  auch  in  Württemberg ¬
  mit  einer  im  Jahre  1854  erlassenen  Verfügung  gemacht,  so  wenig  diese
auch  streng  bindende  Vorschriften  enthielt.
Bitzer,  Freizügigkeit.
            
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