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Armenverbandsvorsteher überlassen werden mußte, Vorschriften
über die Unterstützung der Armen außer dem Armenhause zu geben,
welche in drei Punkten von jenen Verfügungen abweichen.
Unter diesen Vorschriften fand jedoch diejenige, welche die Beschränkung ¬
der Geldreichungen besonders scharf betonte, bei den Vorstehern ¬
mancher Armenverbände bedeutenden Anstand und mußte
wieder geändert und erläutert werden.
Daß auch damit noch kein Ende der nothwendigen Aenderungen
erreicht ist, zeigt die neueste mit Erläuterungen versehene Ausgabe
der Anordnungen der englischen Armenkommission". Noch entschiedener ¬
fast spricht hiefür die Thatsache, daß die in Folge des Geschäftsstillstands ¬
in den Baumwollmanufakturbezirken Englands der
öffentlichen Unterstützung anheimfallenden arbeitsfähigen Armen
darüber sich beklagen, daß durch die ihnen auferlegte Arbeit ihre
Hände, welche zu ganz anderen Arbeiten geübt seien, in einer
Weise verdorben werden, welche ihnen die Wiederaufnahme ihrer
früheren Arbeiten erschwere und dadurch ihre Arbeitsfähigkeit und
ihren Erwerb bei wieder eintretender industrieller Beschäftigung gefährde. ¬
Wirklich erklärte in einer Versammlung des Armenraths zu Burnley ¬
in der Mitte Juli d. J. der Specialkommissär der Centralarmenkommission: ¬
es bestehe zwar der gesetzliche Grundsatz, daß arbeitsfähige ¬
Arme, welche außer dem Arbeitshause unterstützt werden, zur
Arbeit anzuhalten seien, allein seiner Ansicht nach sollte die Arbeit,
welche den nothleidenden Fabrikarbeitern zugewiesen werde, nicht
die gleiche sein, wie diejenige, zu der die gewöhnlichen Armen anBergl. ¬
W. Cunningham Glen, the consolidated orders of the poor law
commissioners etc. 4. ed. London 1359. 8. So interessant diese mit reichhaltigen ¬
Erläuterungen versehene Handausgabe der allgemeinen Verfügungen
der englischen Armenkommission ist, so zeigt sie gerade, wie unendlich schwierig
es ist, die Armenpflege durch allgemeine Anordnungen zu ordnen, wie immer
wieder Ausnahmen gemacht, Erläuterungen gegeben und wie dann wieder von
den allgemeinen Anordnungen abweichende Verfügungen für specielle Verhältnisse ¬
gegeben werden müssen. Aehnliche Erfahrungen wurden auch in Württemberg ¬
mit einer im Jahre 1854 erlassenen Verfügung gemacht, so wenig diese
auch streng bindende Vorschriften enthielt.
Bitzer, Freizügigkeit.