Objekt : Hingenau, Otto von: Handbuch der Bergrechtskunde

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Die  ausständige  Zubuße  hat  der  Director  durch  Ausschreibung
von  diesen  Mitgewerken  einzubringen.  Für  die  entstaudenen  Gerichtslosten -
  hat  der  ausgetretene  Mitgewerke  auch  mit  seinem  übrigen  Vermögen ¬
  zu  haften.
§.  167.
Heimsagung  der  Antheile.
Macht  ein  Mitgewerke  von  dem  Rechte  der  Heimsagung  seines
Antheiles  Gebräuch,  was  ihm  bis  zur  erfolgten  Feilbietung  gestattet
ist  (§.  139),  so  sällt  dieser  den  übrigen  Mitgewerken  zu,  und  die
ausständige  Zubuße  muß  von  denselben,  die  etwa  aufgelaufenen  Gerichtskosten ¬
  müssen  aber  von  dem  Heimsagenden  übernommen  werden.
Die  Heimsagungs-Erklürung  ist  entweder  dem  Director  oder
unmittelbar  der  Vergbehörde  zu  übergeben,  und  die  Zu-  und  Abschreibung ¬
  des  erledigten  Antheiles  nach  den  oben  angeführten  Bestimmungen ¬
  (§.  166)  vorzunehmen.
Die  von  uns  zum  §.  118  gemachten  Bemerkungen  über  die  Bekanntmachung ¬
  durch  Zeitungsblätter  beziehen  sich  auch  auf  den  §.  158.
Die  Eintreibung  der  im  §.  166  und  167  von  dem  ausgetretenen  oder
heimsagenden  Mitgewerken  schuldigen  Gerichtskosten  hat  wie  die  jeder  andern
Schuld  zu  geschehen  und  die  etwa  nothwendige  Executionsführung  trifft  nach  der
Bestimmung  des  §.  106  unweigerlich  sein  anderweitiges  Vermögen.
§.  168.
Anwendung  dieser  Vorschriften  auf  die  bestehenden  Gewerkschaften.
Die  hier  gegebenen  Vorschriften  (§§.  138—167)  sind  auch  auf
die  bereits  bestehenden  Gewerkschaften  anzuwenden.  Die  Bergbehörden
haben  daher  dieselben  im  Einvernehmen  mit  der  Gerichtsbehörde  zur
Berichtigung  ihrer  gesellschaftlichen  Bestimmungen,  zur  Wahl  ihres
Directors  und  ihrer  Firma,  und  zur  Vorlage  der  Urkunden  hierüber
zu  verhalten,  damit  dieselben  genehmigt,  in  dem  Bergbuche  angemertt
und  zur  öffeutlichen  Kenutniß  bei  der  Bergbehörde  eingetragen  werden
können.
§.  169.
Rechte  der  H5pothekar=Gläubiger  einzelner  Theilhader  an  denselben.
In  soferue  bei  den  schon  bestehenden  Gewerkschaften  die  einzelnen ¬
  Theiluchmer  in  dem  Bergbuche  an  den  Besitz  ihrer  Antheile
geschrieben,  und  diese  mit  Schulden  belastet  sind,  müssen:
1.  im  Falle  der  Antheil  eines  solchen  Mitgewerken  wegen
rückständiger  Zubußen  im  Executionswege  feilgeboten  werden  soll
            
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