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man auch leugnen, daß der Verwalter von Leu und Comp. im Vertragsverhältniß zur
Gesellschaft stehe (vgl. oben § 12. V. und unten § 17). Die kollegiale Verfassung ist mi
Mandatsnatur wohl vereinbar. Aus ihr erklärt sich, was Renaud als ein Kriterium des
Amts ansieht, daß ein Wechsel der Personen auf den Befugniß- und Pflichtenkreis ohne
Einfluß ist. Wenn man endlich noch das Recht des Direktoriums zur Berufung der Generalversammlung ¬
als Gegengrund anführt, so wird mindestens übersehen, daß das Auftragsverhältniß ¬
zur Aktiengesellschaft und nicht zur Generalversammlung besteht.
Und gerade dieser Punkt verdient schließlich noch besondere Betonung. Die Direktoren sind
Beauftragte der Aktiengesellschaft, nicht der einzelnen Aktionäre (vgl. oben § 9);
nicht der Vorsteherschaft, welche nur die Aktiengesellschaft in der Wahl der Beauftragten
(jedoch mit Ausnahme des Präsidenten) vertritt; nicht der Generalversammlung, die sich
selbst mit der Direktion in die Vertretung der Gesellschaft theilt.
§ 16.
2. Der weiteren Vorsteherschaft.
Die Mitglieder der weiteren Vorsteherschaft haben andere Obliegenheiten als die Direktoren, ¬
sie entbehren insbesondere der Befugniß, den Verein nach Außen zu vertreten. Gleichwohl ¬
ordnet sich ihre Rechtsstellung unter denselben juristischen Gesichtspunkt wie die der
Direktoren. Wie Aemter trotz der verschiedensten Aufgabe sämmtlich unter einen gemeinsamen ¬
Rechtsbegriff fallen, so läßt auch das Mandat unbeschadet seiner Gattungseigenschaf
einen sehr verschiedenartigen Inhalt zu. Für das Dasein dieses Rechtsverhältnisses genügt,
daß Jemand freiwillig die Besorgung eines Geschäfts nach dem Willen des Auftraggebers
übernommen hat. (pr. G. B. §§ 1156 und 1159).
Diese Merkmale finden sich an der Stellung der Vorsteher. Ihre Berufung beruht auf
Wahl; die Annahme derselben ist vom freien Willen des Gewählten abhängig; wer annimmt
verpflichtet sich zu gewissen Verrichtungen im Interesse des Vereins; die Dienstleistungen
sind unentgeltlich.
Den allgemeinen rechtlichen Charakter haben demnach die Mitglieder der weiteren Vorsteherschaft ¬
mit den Direktoren gemeinsam. Wie ich aus dem Berner Gutachten S. 23
ersehe, so unterwirft auch das neueste französische Gesetz über die Gesellschaften vom 24. Juli
1867 die „Commissaires“ den Regeln des Mandats, obwohl deren Obliegenheiten noch
mehr auf bloße Aufsicht beschränkt sind als die unserer Vorsteher.
§ 17.
3. Des Verwalters.
Die Anstellung des Verwalters beruht obwohl durch die Statuten geboten auf Vertrag
(übereinstimmend das Berner Gutachten S. 25). Da dem Verwalter eine Besoldung zu¬