Volltext : Regelsberger, Ferdinand: Beiträge zur Lehre von der Haftung der Behörden und Beamten der Aktiengesellschaften

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man  auch  leugnen,  daß  der  Verwalter  von  Leu  und  Comp.  im  Vertragsverhältniß  zur
Gesellschaft  stehe  (vgl.  oben  §  12.  V.  und  unten  §  17).  Die  kollegiale  Verfassung  ist  mi
Mandatsnatur  wohl  vereinbar.  Aus  ihr  erklärt  sich,  was  Renaud  als  ein  Kriterium  des
Amts  ansieht,  daß  ein  Wechsel  der  Personen  auf  den  Befugniß-  und  Pflichtenkreis  ohne
Einfluß  ist.  Wenn  man  endlich  noch  das  Recht  des  Direktoriums  zur  Berufung  der  Generalversammlung ¬
  als  Gegengrund  anführt,  so  wird  mindestens  übersehen,  daß  das  Auftragsverhältniß ¬
  zur  Aktiengesellschaft  und  nicht  zur  Generalversammlung  besteht.
Und  gerade  dieser  Punkt  verdient  schließlich  noch  besondere  Betonung.  Die  Direktoren  sind
Beauftragte  der  Aktiengesellschaft,  nicht  der  einzelnen  Aktionäre  (vgl.  oben  §  9);
nicht  der  Vorsteherschaft,  welche  nur  die  Aktiengesellschaft  in  der  Wahl  der  Beauftragten
(jedoch  mit  Ausnahme  des  Präsidenten)  vertritt;  nicht  der  Generalversammlung,  die  sich
selbst  mit  der  Direktion  in  die  Vertretung  der  Gesellschaft  theilt.
§  16.
2.  Der  weiteren  Vorsteherschaft.
Die  Mitglieder  der  weiteren  Vorsteherschaft  haben  andere  Obliegenheiten  als  die  Direktoren, ¬
  sie  entbehren  insbesondere  der  Befugniß,  den  Verein  nach  Außen  zu  vertreten.  Gleichwohl ¬
  ordnet  sich  ihre  Rechtsstellung  unter  denselben  juristischen  Gesichtspunkt  wie  die  der
Direktoren.  Wie  Aemter  trotz  der  verschiedensten  Aufgabe  sämmtlich  unter  einen  gemeinsamen ¬
  Rechtsbegriff  fallen,  so  läßt  auch  das  Mandat  unbeschadet  seiner  Gattungseigenschaf
einen  sehr  verschiedenartigen  Inhalt  zu.  Für  das  Dasein  dieses  Rechtsverhältnisses  genügt,
daß  Jemand  freiwillig  die  Besorgung  eines  Geschäfts  nach  dem  Willen  des  Auftraggebers
übernommen  hat.  (pr.  G.  B.  §§  1156  und  1159).
Diese  Merkmale  finden  sich  an  der  Stellung  der  Vorsteher.  Ihre  Berufung  beruht  auf
Wahl;  die  Annahme  derselben  ist  vom  freien  Willen  des  Gewählten  abhängig;  wer  annimmt
verpflichtet  sich  zu  gewissen  Verrichtungen  im  Interesse  des  Vereins;  die  Dienstleistungen
sind  unentgeltlich.
Den  allgemeinen  rechtlichen  Charakter  haben  demnach  die  Mitglieder  der  weiteren  Vorsteherschaft ¬
  mit  den  Direktoren  gemeinsam.  Wie  ich  aus  dem  Berner  Gutachten  S.  23
ersehe,  so  unterwirft  auch  das  neueste  französische  Gesetz  über  die  Gesellschaften  vom  24.  Juli
1867  die  „Commissaires“  den  Regeln  des  Mandats,  obwohl  deren  Obliegenheiten  noch
mehr  auf  bloße  Aufsicht  beschränkt  sind  als  die  unserer  Vorsteher.
§  17.
3.  Des  Verwalters.
Die  Anstellung  des  Verwalters  beruht  obwohl  durch  die  Statuten  geboten  auf  Vertrag
(übereinstimmend  das  Berner  Gutachten  S.  25).  Da  dem  Verwalter  eine  Besoldung  zu¬
            
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