Volltext : Jährlicher Beytrag zur Gesetzkunde und Rechtswissenschaft in den Oesterreichischen Erbstaaten (2)

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iffentlich  beseiner ¬
  gekränkten  bürgerlichen  Achtung
kannt  gemacht  werde.
Unter  den  Anzeigungen  des  Kindesmordes
sey  in  §.  264.  die  Verheimlichung  der  Schwangerschaft ¬
  oder  Niederkunft  nicht  angegeben,  welche
doch  gewiß  unter  diese  Cathegorie  gehören.
Man  urtheile  über  diesen  Vorwurf  aus  der
ganzen  Stelle  des  Gesetzes:  „Eine  nähere  recht„liche ¬
  Anzeigung  eines  Kindermordes  ist
„die  Zusammentreffung  folgender  Um„stände: ¬
  daß  nebst  einer  auffallend  gä„hen ¬
  Veränderung  am  Leibe  das  Kind
„nicht  erscheint,  und  bey  einer  durch  diese
„Merkmahle  veranlaßten  Besichtigung
„sich  die  Gewißheit  einer  vor  Kurzem
„vorgegangenen  Geburt  entdecket."  Unstreitig ¬
  ist  hier  die  Verheimlichung  der  Schwangerschaft ¬
  oder  Geburt  mit  eingeschlossen;  aber  diese
für  sich  allein  als  eine  nähere  Anzeigung  eines  Kindermordes ¬
  zu  erklären,  wäre  wohl  sehr  bedenklich.
8)  Die  Beschaffenheit  des  Verbrechens  zu  un=  |  |
tersuchen  liegt  nach  §.  218.  jedem  Criminal=Gerichte =
  ob,  in  dessen  Bezirke  das  Verbrechen  begangen =
  wird;  dagegen  steht  nach  §.  219.  das  Verfahren =
  mit  dem  Beschuldigten  jenem  Criminal=Gerichte =
  zu,  in  dessen  Bezirke  derselbe  betreten  wird,
Wozu,  fragt  Herr  Hofrath  Kleinschrod,  diese  ConH =
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