Volltext : Wetzlarische Nebenstunden (Th. 22 (1761))

in  Causa  fracta  Pacis  publica  und  der  rc.  13
tiges  Document  de  1442.  sich  gegrüͤndet  und  aus
demselben  nicht  ohne  Schein  behaupten  wollen
daß  die  Ebneter  auf  ihrem  Geheege  nicht  hüten
Solchemnach  war  nichts  anders  zu
dürfen.
finden,  als  daß  Beklagte  wo  nicht  justam  doch
wenigstens  probabilem  causam,  jus  suum  &  libertatem -
  a  servitute  tuendi  vor  sich  anzufuͤhren
gehabt.
13.
Ferner  liesse  sich  derer  Beklagten  Einwendung -
  gar  wohl  hören,  daß  durch  Abpfändung
von  6.  Stück  Schaafen  denen  Klägern  etwa
ein  Schaden  von  2.  Rthlr.  geschehen  ware,  mit
selbigem  aber  würde  die  auf  2000.  Mark=Goldes
sich  belauffende  ja  gar  auf  Leib  und  Leben  gehende -
  Strafe  in  gar  unschicklicher  Proportion  stehen; -
  und  also  die  zwischen  dem  Delicto  und  dessen -
  Bestraffung  zu  beobachtende  billige  Gleichheit -
  aufhören.  Es  verdienet  auch  einige  Aufmerksamkeit, -
  daß  Test.  9.  ad  Art.  19.  deponiret: -
  Er  wäre  erschrocken,  weil  sie,  nemlich  die
pfändende  Bürger,  ihn  etwa  über  den  Juden=Kirchhof -
  angetroffen,  wohin  er  auf  Befehl  seines -
  Edelmanns  huten  muͤssen.  Aus  welcher  Ansage -
  allerdings  eine  starke  Vermuthung  entstehet, -
  daß  die  Ebnetischen  Schaͤfer  damals  etwas
zu  weit  gehuͤtet,  mithin  in  Actu  illicito  versiret,
und  dahero  nicht  ohne  allen  Fug  bey  der  Betrettung -
  gepfaͤndet  worden.  Endlich  aber  diente  denen -
  Beklagten  zu  völliger  Entschuldigung,  daß
nach  deren  Klägern  selbst  eignen  Angeben  diese
Pfändung  auf  Special-Befehle  der  Regierung
Max-Planck-Institut  für
            
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