in Causa fracta Pacis publica und der rc. 13
tiges Document de 1442. sich gegrüͤndet und aus
demselben nicht ohne Schein behaupten wollen
daß die Ebneter auf ihrem Geheege nicht hüten
Solchemnach war nichts anders zu
dürfen.
finden, als daß Beklagte wo nicht justam doch
wenigstens probabilem causam, jus suum & libertatem -
a servitute tuendi vor sich anzufuͤhren
gehabt.
13.
Ferner liesse sich derer Beklagten Einwendung -
gar wohl hören, daß durch Abpfändung
von 6. Stück Schaafen denen Klägern etwa
ein Schaden von 2. Rthlr. geschehen ware, mit
selbigem aber würde die auf 2000. Mark=Goldes
sich belauffende ja gar auf Leib und Leben gehende -
Strafe in gar unschicklicher Proportion stehen; -
und also die zwischen dem Delicto und dessen -
Bestraffung zu beobachtende billige Gleichheit -
aufhören. Es verdienet auch einige Aufmerksamkeit, -
daß Test. 9. ad Art. 19. deponiret: -
Er wäre erschrocken, weil sie, nemlich die
pfändende Bürger, ihn etwa über den Juden=Kirchhof -
angetroffen, wohin er auf Befehl seines -
Edelmanns huten muͤssen. Aus welcher Ansage -
allerdings eine starke Vermuthung entstehet, -
daß die Ebnetischen Schaͤfer damals etwas
zu weit gehuͤtet, mithin in Actu illicito versiret,
und dahero nicht ohne allen Fug bey der Betrettung -
gepfaͤndet worden. Endlich aber diente denen -
Beklagten zu völliger Entschuldigung, daß
nach deren Klägern selbst eignen Angeben diese
Pfändung auf Special-Befehle der Regierung
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