Objekt : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 52, Abth. 1 = N.F. Bd. 45, Abth. 1 (1856))

5.71. Klage des Kaufmanns wider seinen Commis. Competenz des Handelsgerichtes. Bürge

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folgt, daß diejenigen, welche sie fortwährend als solche aner-
kannt haben, nicht berechtigt erscheinen können, ihre Aktiv-
Legitimation zu bestreiten;
Daß aber unter dem Begriff Rechte im §. 1 des citirten Gesetzes
nicht olos Realrechte, sondern im weiteren Sinne auch Forde-
rungen zu verstehen sind, indem das Allg. Prcuß. Landrccht,
welches als die Quelle desselben, wie die Entstehungsgeschichte
ergibt, *) anzi,sehen ist, unter jener Begriffsbestimmung beide
Arten von Rechten umfaßt;
Daß ferner die Appellantin nicht blos in den von
ihr produzirten Scheinen vom 5. Oktober 1809, sondern
auch durch die Zahlungen der Zinsen, welche, wie sie be-
hauptet, seit dem Besitze der Schuld-Titel bis in die
neueste Zeit ununterbrochen stattgefundcn haben, als Eigen-
thümerin der fraglichen Forderungen anerkannt worden ist,
ihre Legitimation mithin von den Appellaten mit Unrecht
bestritten wird;
Aus diesen Gründen
verwirft der Rh. A. G. H. unter Reformation der erstrichter-
lichen Entscheidung die der Appcllantin entgegengesetzte Ein-
rede der vorgelegten Aktiv-Legitimation und verweist die
Parteien zur ferneren Verhandlung der Sache in die erste
Instanz zurück.
II. Senat. Sitzung vom 4. Juni 1857.
Advokaten: Wallraf — Kyll.

Klage des Kaufmanns wider seinen Kommis. —
Kompetenz des Handelsgerichtes. — Bürge.
Die Handelsgerichte sind kompetent über eine
Klage zu erkennen, welche ein Kaufmann wider
seinen Kommis auf Erstattung der ihm von
diesemin seinemGeschäfteveruntreuten Summen
erhebt.
Dasselbe gilt auch gegenüber dem Bürgen des
Kommis. Art. 634 des B. G. B.

) cfr. Archiv öl. I. 29.

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