Volltext : Valentini, Michael Bernhard: Amphitheatrum zootomicum tabulis Aeneis quamplurimis exhibens historiam animalium anatomicam

§.  202.  Klagen  aus  der  Commanditgesellschaft  im  Allgemeinen.  179
2)  Die  des  Beklagten,  welcher  ein  persönlich  haftender  Gesellschafter ¬
  ist.
3)  Der  Gegenstand,  welcher  in  der  gegenwärtigen  Mittheilung  einer
Bilanz  oder  sonstiger  Aufklärungen  nebst  Vorlegung  der  Bücher  und
Papiere  besteht.
4)  Der  Grund.  Dieser  liegt  in  der  Existenz  der  Commanditgesellschaft, ¬
  dem  Vorliegen  wichtiger  Gründe  und  überdies  entweder  einem
besonderen  Grunde  zur  Klagerhebung,  ohne  vorgängige  Angehung  des
Handelsgerichts  behufs  außerprocessualischer  Erledigung,  z.  B.  dem  lediglich ¬
  hervortretenden  Privatinteresse  der  Parteien  oder  der  Verweisung
der  Sache  von  Seiten  des  angegangenen  Handelsgerichts  auf  den  Proceßweg ¬
  oder  der  bereits  außerprocessualisch  erfolglos  getroffenen  Anordnung ¬
  des  Handelsgerichts.
5)  Der  sich  aus  der  Bemerkung  zu  3  ergebende  Antrag.
III.  „Ist  über  die  Höhe  der  Betheiligung  an  Gewinn  und  Verlust ¬
  nichts  vereinbart,  so  wird  dieselbe  nach  richterlichem  Ermessen,
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nöthigenfalls  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen,  festgestellt.
Auch  in  diesem  Fall  läßt  sich  sowohl  ein  civilprocessualisches,  als
auch  ein  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  entsprechendes  Verfahren  denken.
Es  wird  aber  hier  ersteres  die  Regel  bilden,  weil  ein  öffentliches  Interesse ¬
  hier  nicht  vorliegt.
Letzteres  wird  namentlich  dann  anwendbar  sein,  wenn  beide  Theile
gemeinsam  auf  richterliche  außerprocessualische  Feststellung  antragen.
Die  Begründung  der  Klage  ergibt  sich  von  selbst.
IV.  „Wenn  ein  Kommanditist  stirbt  oder  zur  Verwaltung  seines
Vermögens  rechtlich  unfähig  wird,  so  hat  dies  die  Auflösung  der  Gesellschaft ¬
  nicht  zur  Folge.
Im  Uebrigen  gelten  die  in  den  Artikeln  123.  bis  128.  für  die  offene
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Gesellschaft  gegebenen  Bestimmungen  auch  für  die  Kommanditgesellschaft
—
5  Vgl.  auch  unten  §.  206  den  Text  zu  Note  2;  Makower  a.  a.  O.  zu  Art.  160,
und  Busch  a.  a.  O.  33.  B.  S.  110.
“  H.  G.  B.  Art.  162.  Ebenso  bei  der  stillen  Gesellschaft  nach  Art.  254.
Bei  einer  offenen  Handelsgesellschaft  wird  Gewinn  und  Verlust,  in  Ermangelung
einer  anderen  Vereinbarung,  unter  die  Gesellschafter  nach  Köpfen  vertheilt.
Art.  109.
H.  G.  B.  Art.  170.  Bei  einer  Commanditgesellschaft  auf  Actien  gilt  eine
gleiche  Bestimmung;  jedoch  mit  den  beiden  Abweichungen,  daß  auch  dann,  wenn
der  Commanditist  in  Concurs  verfällt,  dies  die  Auflösung  der  Gesellschaft  nicht
zur  Folge  hat  und  daß  Art.  126  in  Bezug  auf  die  Privatgläubiger  eines  Commanditisten ¬
  keine  Anwendung  findet.  Art.  200.
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