§. 202. Klagen aus der Commanditgesellschaft im Allgemeinen. 179
2) Die des Beklagten, welcher ein persönlich haftender Gesellschafter ¬
ist.
3) Der Gegenstand, welcher in der gegenwärtigen Mittheilung einer
Bilanz oder sonstiger Aufklärungen nebst Vorlegung der Bücher und
Papiere besteht.
4) Der Grund. Dieser liegt in der Existenz der Commanditgesellschaft, ¬
dem Vorliegen wichtiger Gründe und überdies entweder einem
besonderen Grunde zur Klagerhebung, ohne vorgängige Angehung des
Handelsgerichts behufs außerprocessualischer Erledigung, z. B. dem lediglich ¬
hervortretenden Privatinteresse der Parteien oder der Verweisung
der Sache von Seiten des angegangenen Handelsgerichts auf den Proceßweg ¬
oder der bereits außerprocessualisch erfolglos getroffenen Anordnung ¬
des Handelsgerichts.
5) Der sich aus der Bemerkung zu 3 ergebende Antrag.
III. „Ist über die Höhe der Betheiligung an Gewinn und Verlust ¬
nichts vereinbart, so wird dieselbe nach richterlichem Ermessen,
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nöthigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, festgestellt.
Auch in diesem Fall läßt sich sowohl ein civilprocessualisches, als
auch ein der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechendes Verfahren denken.
Es wird aber hier ersteres die Regel bilden, weil ein öffentliches Interesse ¬
hier nicht vorliegt.
Letzteres wird namentlich dann anwendbar sein, wenn beide Theile
gemeinsam auf richterliche außerprocessualische Feststellung antragen.
Die Begründung der Klage ergibt sich von selbst.
IV. „Wenn ein Kommanditist stirbt oder zur Verwaltung seines
Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Gesellschaft ¬
nicht zur Folge.
Im Uebrigen gelten die in den Artikeln 123. bis 128. für die offene
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Gesellschaft gegebenen Bestimmungen auch für die Kommanditgesellschaft
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5 Vgl. auch unten §. 206 den Text zu Note 2; Makower a. a. O. zu Art. 160,
und Busch a. a. O. 33. B. S. 110.
“ H. G. B. Art. 162. Ebenso bei der stillen Gesellschaft nach Art. 254.
Bei einer offenen Handelsgesellschaft wird Gewinn und Verlust, in Ermangelung
einer anderen Vereinbarung, unter die Gesellschafter nach Köpfen vertheilt.
Art. 109.
H. G. B. Art. 170. Bei einer Commanditgesellschaft auf Actien gilt eine
gleiche Bestimmung; jedoch mit den beiden Abweichungen, daß auch dann, wenn
der Commanditist in Concurs verfällt, dies die Auflösung der Gesellschaft nicht
zur Folge hat und daß Art. 126 in Bezug auf die Privatgläubiger eines Commanditisten ¬
keine Anwendung findet. Art. 200.
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