37
Aber diese Definition hat Verwirrung in die sonst so klare Sachlage ¬
gebracht, und wenn auch eine Abänderung der Begriffe von
Factum und Recht nicht in der Macht der alten Schule stand, sie
hat diefelben gebeugt und damit die Unsicherheit ihrer Anwendung
herbeigeführt.
Nehmen wir den Fall einer einfachen, auf den Eid gestellten
Darlehnsklage. Hier läßt die Praxis den Eid des Verklagten,
daß er das in Rede stehende Darlehn nicht erhalten, resp. den Eid
des Klägers, daß er dem Verklagten das gedachte Darlehn gegeben,
unbedenklich zu. Der Eid stellt hier unzweifelhaft das Ganze des
Rechtsverhältnisses fest, von dem unstreitigen abstracten Rechtssatze
abgesehen, denn auf Grund eines der beiden Eide wird entweder
die Klage abgewiesen oder der Verklagte verurtheilt. Der Kläger
als schwörender Theil schwört hier nicht blos, daß er dem Verklagten ¬
eine bestimmte Geldsumme in die Hand gegeben, sondern
auch, daß er solche mutuandi causa gegeben, und noch mehr, daß
der Verklagte solche mutuandi causa genommen, denn ohne Feststellung ¬
dieser drei Momente kann der Verklagte unmöglich zur
Rückzahlung verurtheilt werden. Mit andern Worten: Der Kläger
schwört, daß nach seiner Meinung ein Darlehn in Höhe von
so und so viel gegen den Verklagten vorliege. Ist dies aber nicht
recht eigentlich ein Schwur über ein rechtliches Urtheil? Noch
mehr: schwört der Kläger nicht zugleich darüber, daß nach seiner
Meinung der Verklagte auch die Darlehnsfähigkeit besitze? Und
wo bleibt nun der Satz, daß die Eidesdelation nur über Thatsachen, ¬
nicht über Urtheile zulässig sein solle? Die Erkenntniß der
rechtlichen Idee eines Factums wird stets ein Urtheil enthalten.
Was die Frage der Darlehnsfähigkeit betrifft, so könnte man allerdings ¬
Zweifel haben, ob dieselbe durch den geleisteten Eid mit festgestellt ¬
ist, oder ob sie nicht den Inhalt einer vom Verklagten besonders ¬
zu beweisenden Einrede ausmacht. Indessen vor dem
Strafrichter würde eine solche Ausrede der Partei wohl schwerlich
Gnade finden, wenn diese sonst einräumen müßte, mit den den
Einwand begründenden thatsächlichen Verhältnissen bekannt gewesen
zu sein. Zweifellos wird aber das Moment, daß der Verklagte
das Geld mutuandi causa angenommen, durch den Eid des Klägers ¬
festgestellt, man müßte denn behaupten wollen, daß eine
Praesumtion für dasselbe spreche, wenn die Hingabe des Geldes
mutuandi causa anderweitig dargethan ist, eine Behauptung, die
unseres Wissens in der Proceßwissenschaft bis jetzt eine Stütze
nicht gefunden hat. In den wenigsten Fällen treten in der Welt