Full text : Lippmann, F. W.: Ueber den normirten Eid und die Darstellung desselben in den neuesten Civilprozeß-Gesetzentwürfen

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Aber  diese  Definition  hat  Verwirrung  in  die  sonst  so  klare  Sachlage ¬
  gebracht,  und  wenn  auch  eine  Abänderung  der  Begriffe  von
Factum  und  Recht  nicht  in  der  Macht  der  alten  Schule  stand,  sie
hat  diefelben  gebeugt  und  damit  die  Unsicherheit  ihrer  Anwendung
herbeigeführt.
Nehmen  wir  den  Fall  einer  einfachen,  auf  den  Eid  gestellten
Darlehnsklage.  Hier  läßt  die  Praxis  den  Eid  des  Verklagten,
daß  er  das  in  Rede  stehende  Darlehn  nicht  erhalten,  resp.  den  Eid
des  Klägers,  daß  er  dem  Verklagten  das  gedachte  Darlehn  gegeben,
unbedenklich  zu.  Der  Eid  stellt  hier  unzweifelhaft  das  Ganze  des
Rechtsverhältnisses  fest,  von  dem  unstreitigen  abstracten  Rechtssatze
abgesehen,  denn  auf  Grund  eines  der  beiden  Eide  wird  entweder
die  Klage  abgewiesen  oder  der  Verklagte  verurtheilt.  Der  Kläger
als  schwörender  Theil  schwört  hier  nicht  blos,  daß  er  dem  Verklagten ¬
  eine  bestimmte  Geldsumme  in  die  Hand  gegeben,  sondern
auch,  daß  er  solche  mutuandi  causa  gegeben,  und  noch  mehr,  daß
der  Verklagte  solche  mutuandi  causa  genommen,  denn  ohne  Feststellung ¬
  dieser  drei  Momente  kann  der  Verklagte  unmöglich  zur
Rückzahlung  verurtheilt  werden.  Mit  andern  Worten:  Der  Kläger
schwört,  daß  nach  seiner  Meinung  ein  Darlehn  in  Höhe  von
so  und  so  viel  gegen  den  Verklagten  vorliege.  Ist  dies  aber  nicht
recht  eigentlich  ein  Schwur  über  ein  rechtliches  Urtheil?  Noch
mehr:  schwört  der  Kläger  nicht  zugleich  darüber,  daß  nach  seiner
Meinung  der  Verklagte  auch  die  Darlehnsfähigkeit  besitze?  Und
wo  bleibt  nun  der  Satz,  daß  die  Eidesdelation  nur  über  Thatsachen, ¬
  nicht  über  Urtheile  zulässig  sein  solle?  Die  Erkenntniß  der
rechtlichen  Idee  eines  Factums  wird  stets  ein  Urtheil  enthalten.
Was  die  Frage  der  Darlehnsfähigkeit  betrifft,  so  könnte  man  allerdings ¬
  Zweifel  haben,  ob  dieselbe  durch  den  geleisteten  Eid  mit  festgestellt ¬
  ist,  oder  ob  sie  nicht  den  Inhalt  einer  vom  Verklagten  besonders ¬
  zu  beweisenden  Einrede  ausmacht.  Indessen  vor  dem
Strafrichter  würde  eine  solche  Ausrede  der  Partei  wohl  schwerlich
Gnade  finden,  wenn  diese  sonst  einräumen  müßte,  mit  den  den
Einwand  begründenden  thatsächlichen  Verhältnissen  bekannt  gewesen
zu  sein.  Zweifellos  wird  aber  das  Moment,  daß  der  Verklagte
das  Geld  mutuandi  causa  angenommen,  durch  den  Eid  des  Klägers ¬
  festgestellt,  man  müßte  denn  behaupten  wollen,  daß  eine
Praesumtion  für  dasselbe  spreche,  wenn  die  Hingabe  des  Geldes
mutuandi  causa  anderweitig  dargethan  ist,  eine  Behauptung,  die
unseres  Wissens  in  der  Proceßwissenschaft  bis  jetzt  eine  Stütze
nicht  gefunden  hat.  In  den  wenigsten  Fällen  treten  in  der  Welt
            
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