fullscreen : Ramdohr, Hermann: ¬Das Familienfideikommiß im Gebiete des preußischen Allgemeinen Landrechts

Zweiter  Teil.  Systematische  Darstellung.
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auch,  daß  die  Zahlung  der  Amortisationsbeiträge  an  die  Tilgungsmasse ¬
  als  zu  Gunsten  des  Fideikommißvermögens
erfolgt  angesehen
werden  muß.  Werden  also  die  Zahlungen  nicht  zur  unmittelbaren
Tilgung  verwendet,  sondern  zu  einer  Tilgungsmasse  angesammelt,  die
erst,  wenn  das  Guthaben  daran  eine  gewisse  Höhe  erreicht  hat,  zur
Tilgung  verwendet  werden  kann,  so  muß  folgerichtig  auch  dieses  Guthaben, ¬
  soweit  es  sich  aus  den  regelmäßigen  Tilgungsbeiträgen  und
den  davon  auflaufenden  Zinsen  zusammensetzt,  Fideikommißeigenschaft
haben.  Wenn  der  Entwurf  diese  Zugehörigkeit  des  Guthabens  zum
Familienfideikommisse,  um  Zweifeln  vorzubeugen,  im  §  34  Abs.
noch  ausdrücklich  ausspricht,  so  will  er  damit  zugleich  abweichende
Bestimmungen  des  Stifters  ausschließen,  da  solche  Bestimmungen  dem
Zweck  und  Wesen  der  Amortisation  und  dem  sonstigen  Inhalte  des
Entwurfs  widersprechen  würden.
Der  §  34  Abs.  1  betrifft  lediglich  die  regelmäßigen  Tilgungsbeiträge. ¬
  Inwieweit  das  durch  freiwillige  Beiträge  des  Fideikommißbesitzers ¬
  begründete  Guthaben  an  der  Tilgungsmasse  zum  Familienfideikommiß ¬
  oder  zum  Allodialvermögen  des  Fideikommißbesitzers  gehört, ¬
  hängt  davon  ab,  ob  die  freiwilligen  Zahlungen  mit  Mitteln  des
Fideikommißvermögens  oder  aus  dem  Allodialvermögen  geleistet  sind.
In  dem  ersteren  Falle  greift  der  Grundsatz  der  dinglichen  Surrogation
(§  25)  Platz,  anderen  Falles  steht  das  Guthaben  dem  Fideikommißbesitzer ¬
  für  sein  Allodialvermögen  zu.  In  dieses  innere  Verhältniß
zwischen  Fideikommiß-  und  Allodialvermögen  kann  auch  die  Kreditanstalt ¬
  nicht  eingreifen,  da  diese  nur  ihr  eigenes  Verhältniß  zum
Familienfideikommiß  ordnen  kann.  Eine  Bestimmung  der  Satzung,
wie  sie  sich  häufig  findet,  daß  zur  Verfügung  über  das  Guthaben
nur  der  jeweilige  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks,  also  der
jedesmalige  Fideikommißbesitzer,  berechtigt  ist,  kann  demgemäß  niemals
die  Wirkung  haben,  daß  das  Guthaben,  auch  soweit  es  durch  freiwillige ¬
  Beiträge  aus  dem  Allodialvermögen  des  Fideikommißbesitzers
begründet  ist,  als  Bestandtheil  des  Familienfideikommisses  zu  betrachten
ist  (vergl.  Entsch.  des  Reichsgerichts  Bd.  30  S.  278).  Liegt  eine  derartige ¬
  Bestimmung  vor,  so  kann  vielmehr  nur  die  Folge  eintreten,
daß  mit  dem  Nachfolgefalle  der  bisherige  Fideikommißbesitzer  oder
dessen  Erben  in  Höhe  des  Guthabens,  soweit  es  zum  Allodialvermögen ¬
  gehört,  mangels  eines  Eigenthumsrechts  an  den  belasteten
Fideikommißgrundstücken  aber  ihrer  Verfügung  ferner  nicht  mehr
untersteht,  einen  Ersatzanspruch  gegen  das  Familienfideikommiß  erwerben, ¬
  es  sei  denn,  daß  die  freiwilligen  Beiträge  nicht  in  der  Ab¬
            
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