Zweiter Teil. Systematische Darstellung.
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auch, daß die Zahlung der Amortisationsbeiträge an die Tilgungsmasse ¬
als zu Gunsten des Fideikommißvermögens
erfolgt angesehen
werden muß. Werden also die Zahlungen nicht zur unmittelbaren
Tilgung verwendet, sondern zu einer Tilgungsmasse angesammelt, die
erst, wenn das Guthaben daran eine gewisse Höhe erreicht hat, zur
Tilgung verwendet werden kann, so muß folgerichtig auch dieses Guthaben, ¬
soweit es sich aus den regelmäßigen Tilgungsbeiträgen und
den davon auflaufenden Zinsen zusammensetzt, Fideikommißeigenschaft
haben. Wenn der Entwurf diese Zugehörigkeit des Guthabens zum
Familienfideikommisse, um Zweifeln vorzubeugen, im § 34 Abs.
noch ausdrücklich ausspricht, so will er damit zugleich abweichende
Bestimmungen des Stifters ausschließen, da solche Bestimmungen dem
Zweck und Wesen der Amortisation und dem sonstigen Inhalte des
Entwurfs widersprechen würden.
Der § 34 Abs. 1 betrifft lediglich die regelmäßigen Tilgungsbeiträge. ¬
Inwieweit das durch freiwillige Beiträge des Fideikommißbesitzers ¬
begründete Guthaben an der Tilgungsmasse zum Familienfideikommiß ¬
oder zum Allodialvermögen des Fideikommißbesitzers gehört, ¬
hängt davon ab, ob die freiwilligen Zahlungen mit Mitteln des
Fideikommißvermögens oder aus dem Allodialvermögen geleistet sind.
In dem ersteren Falle greift der Grundsatz der dinglichen Surrogation
(§ 25) Platz, anderen Falles steht das Guthaben dem Fideikommißbesitzer ¬
für sein Allodialvermögen zu. In dieses innere Verhältniß
zwischen Fideikommiß- und Allodialvermögen kann auch die Kreditanstalt ¬
nicht eingreifen, da diese nur ihr eigenes Verhältniß zum
Familienfideikommiß ordnen kann. Eine Bestimmung der Satzung,
wie sie sich häufig findet, daß zur Verfügung über das Guthaben
nur der jeweilige Eigenthümer des belasteten Grundstücks, also der
jedesmalige Fideikommißbesitzer, berechtigt ist, kann demgemäß niemals
die Wirkung haben, daß das Guthaben, auch soweit es durch freiwillige ¬
Beiträge aus dem Allodialvermögen des Fideikommißbesitzers
begründet ist, als Bestandtheil des Familienfideikommisses zu betrachten
ist (vergl. Entsch. des Reichsgerichts Bd. 30 S. 278). Liegt eine derartige ¬
Bestimmung vor, so kann vielmehr nur die Folge eintreten,
daß mit dem Nachfolgefalle der bisherige Fideikommißbesitzer oder
dessen Erben in Höhe des Guthabens, soweit es zum Allodialvermögen ¬
gehört, mangels eines Eigenthumsrechts an den belasteten
Fideikommißgrundstücken aber ihrer Verfügung ferner nicht mehr
untersteht, einen Ersatzanspruch gegen das Familienfideikommiß erwerben, ¬
es sei denn, daß die freiwilligen Beiträge nicht in der Ab¬