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der Gerichtsgebrauch in Ansehung der Art und Weise der Vornahme
der Prozeßhandlungen bezeichnet werden 22) und der Gerichtsgebrauch
in Ansehung der Prozeßhandlungen selber, der also nicht blos jene
Art und Weise bestimmt, als Prozeßgebrauch.
Natur der Sache.
§. 24.
Die Natur der Sache kann als eine reale Quelle in keinem
Sinne betrachtet werden, sondern nur eine Erkenntnißquelle für die
reale bildende Quelle sein. Denn indem sie in denjenigen Momenten ¬
besteht, welche in dem rechtlichen Begriffe oder Wesen eines
Verhältnisses oder Instituts*), oder hier: des Prozesses, oder gewisser
Geltungen, oder einzelner Theile des Prozesses, es sei nun vermoge
allgemeiner Rechts-Ansicht oder vermöge einzelner Prozeßvorschriften
gefunden werden, so sind die aus ihr zu entwickelnden Normen ihrer
Gültigkeit nach schon mit ihr gegeben. So z. B. findet man in
dem Begriffe des Executivprozesses das Moment der sofortigen
Liquidität durch Urkunden*2); dieses Moment ist, als in der
Natur der Sache liegend, ein Grund für die Norm, daß andere
Beweisführungen hier ausgeschlossen sind, und mit seinem Dasein
ist auch die Gültigkeit dieser Norm gegeben. — Den Begriff oder
das Wesen eines rechtlichen Institutes erkennt man aber aus dem
Zwecke, welchen es nach rechtlicher Vorstellung oder Sanction hat3).
— Der Grund des Institutes ist die Erreichung dieses Zweckes.
In der Regel wird der Gesetzgeber durch ein Bedürfniß zu einer
Institution veranlaßt sein, und aus diesem Bedürfniß wird man
deren Zweck erkennen können. Es kommt aber hier nur darauf an,
ob das Bedürfniß in der Meinung des Gesetzgebers, nicht aber
darauf, ob es nach dem Zustand der Gesellschaft wirklich vorhanden
gewesen und ob die Ansicht des Gesetzgebers über die Abhülfe des
Bedürfnisses „in Harmonie mit der ganzen Verfassung aufgefaßt" sei *).
22) Diese Bedeutung hat das Wort zwar in L. 12. §. 5. C. de R. C. cit.,
nicht
aber in dem gleichfalls dafür angerufenen §. ult. J. cit.
Vgl. oben zu §. 14. Note 1.
Vgl. Comp. §. 360. ff.
Dieser Zweck ist zu unterscheiden von dem, den man mit einem Institute ¬
auch erlaubterweise, überhaupt verfolgen kann; oder zu dem dieser Zweck
des
Instituts sich als Mittel verhält; z. B. man darf durch einen Prozeß den
Zweck verfolgen, ein Recht zur Geltung zu bringen, der den Begriff des Prozesses ¬
normirende Zweck kann aber nur der sein, den Streit nach Rechtsnormen
zu schlichten und das, was dadurch als Recht anerkannt worden, verwirklicht ¬
zu erlangen. Denn sonst wäre überall kein Prozeß vorhanden, wenn in
einem gerichtlichen Verfahren der Kläger sein behauptetes Recht gegen den läugnenden ¬
Beklagten nicht zur Geltung gebracht hätte. Vgl. Erört. zu §. 42.
Note 7. 4) -
Indeß scheint Almendingen Note 1. cit. S.3--7. dies zu fordern,
wenn er sagt: daß „der bestimmte Zustand der Gesellschaft", welcher die Eristenz