Volltext : Brackenhoeft, Theodor: Erörterungen über die Materien des allgemeinen Theils von Linde's Lehrbuch des deutschen gemeinen Civilprozesses

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der  Gerichtsgebrauch  in  Ansehung  der  Art  und  Weise  der  Vornahme
der  Prozeßhandlungen  bezeichnet  werden  22)  und  der  Gerichtsgebrauch
in  Ansehung  der  Prozeßhandlungen  selber,  der  also  nicht  blos  jene
Art  und  Weise  bestimmt,  als  Prozeßgebrauch.
Natur  der  Sache.
§.  24.
Die  Natur  der  Sache  kann  als  eine  reale  Quelle  in  keinem
Sinne  betrachtet  werden,  sondern  nur  eine  Erkenntnißquelle  für  die
reale  bildende  Quelle  sein.  Denn  indem  sie  in  denjenigen  Momenten ¬
  besteht,  welche  in  dem  rechtlichen  Begriffe  oder  Wesen  eines
Verhältnisses  oder  Instituts*),  oder  hier:  des  Prozesses,  oder  gewisser
Geltungen,  oder  einzelner  Theile  des  Prozesses,  es  sei  nun  vermoge
allgemeiner  Rechts-Ansicht  oder  vermöge  einzelner  Prozeßvorschriften
gefunden  werden,  so  sind  die  aus  ihr  zu  entwickelnden  Normen  ihrer
Gültigkeit  nach  schon  mit  ihr  gegeben.  So  z.  B.  findet  man  in
dem  Begriffe  des  Executivprozesses  das  Moment  der  sofortigen
Liquidität  durch  Urkunden*2);  dieses  Moment  ist,  als  in  der
Natur  der  Sache  liegend,  ein  Grund  für  die  Norm,  daß  andere
Beweisführungen  hier  ausgeschlossen  sind,  und  mit  seinem  Dasein
ist  auch  die  Gültigkeit  dieser  Norm  gegeben.  —  Den  Begriff  oder
das  Wesen  eines  rechtlichen  Institutes  erkennt  man  aber  aus  dem
Zwecke,  welchen  es  nach  rechtlicher  Vorstellung  oder  Sanction  hat3).
—  Der  Grund  des  Institutes  ist  die  Erreichung  dieses  Zweckes.
In  der  Regel  wird  der  Gesetzgeber  durch  ein  Bedürfniß  zu  einer
Institution  veranlaßt  sein,  und  aus  diesem  Bedürfniß  wird  man
deren  Zweck  erkennen  können.  Es  kommt  aber  hier  nur  darauf  an,
ob  das  Bedürfniß  in  der  Meinung  des  Gesetzgebers,  nicht  aber
darauf,  ob  es  nach  dem  Zustand  der  Gesellschaft  wirklich  vorhanden
gewesen  und  ob  die  Ansicht  des  Gesetzgebers  über  die  Abhülfe  des
Bedürfnisses  „in  Harmonie  mit  der  ganzen  Verfassung  aufgefaßt"  sei  *).
22)  Diese  Bedeutung  hat  das  Wort  zwar  in  L.  12.  §.  5.  C.  de  R.  C.  cit.,
nicht
aber  in  dem  gleichfalls  dafür  angerufenen  §.  ult.  J.  cit.
Vgl.  oben  zu  §.  14.  Note  1.
Vgl.  Comp.  §.  360.  ff.
Dieser  Zweck  ist  zu  unterscheiden  von  dem,  den  man  mit  einem  Institute ¬

auch  erlaubterweise,  überhaupt  verfolgen  kann;  oder  zu  dem  dieser  Zweck
des
Instituts  sich  als  Mittel  verhält;  z.  B.  man  darf  durch  einen  Prozeß  den
Zweck  verfolgen,  ein  Recht  zur  Geltung  zu  bringen,  der  den  Begriff  des  Prozesses ¬
  normirende  Zweck  kann  aber  nur  der  sein,  den  Streit  nach  Rechtsnormen
zu  schlichten  und  das,  was  dadurch  als  Recht  anerkannt  worden,  verwirklicht ¬
  zu  erlangen.  Denn  sonst  wäre  überall  kein  Prozeß  vorhanden,  wenn  in
einem  gerichtlichen  Verfahren  der  Kläger  sein  behauptetes  Recht  gegen  den  läugnenden ¬
  Beklagten  nicht  zur  Geltung  gebracht  hätte.  Vgl.  Erört.  zu  §.  42.
Note  7.  4) -
  Indeß  scheint  Almendingen  Note  1.  cit.  S.3--7.  dies  zu  fordern,
wenn  er  sagt:  daß  „der  bestimmte  Zustand  der  Gesellschaft",  welcher  die  Eristenz
            
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