Metadaten : ¬Der Irrthum bei nichtigen Verträgen nach römischem Rechte (2)

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So  ist  also  auch  die  grundlose  Bereicherung  kein  Nichtigkeitsgrund. ¬
  Allerdings  geschieht  dies  hier  aus  einem  ganz  anderen
Grunde,  nämlich  aus  Rücksicht  auf  den  Mitcontrahenten,  von
welcher  im  Falle  des  dolus  natürlich  nicht  die  Rede  sein  kann.
Weil  es  bei  solchen  Geschäften  für  denjenigen,  der  dadurch  ein
Recht  erlangen  soll,  zu  lästig  sein  würde,  das  Recht  nur  als  ein  in
seiner  Existenz  zweifelhaftes  zu  übernehmen,  verlangt  der  Veräußerer ¬
  nicht  leicht  die  Setzung  einer  Geschäftsbedingung,  sondern
begnügt  sich  mit  einem  stillschweigenden  Ersatzversprechen  für  den
Fall  des  Fehlschlagens  der  beiderseitigen  Voraussetzung  oder  Erwartung. ¬
  Die  Unrichtigkeit  der  Voraussetzung  ist  also  die  Bedingung ¬
  jenes  Ersatzversprechens,  die  Einigung  darüber,  daß  die
Voraussetzung  von  Bedeutung  sein  solle,  ist  der  Grund,  aus
welchem  man  die  Abrede  jenes  Ersatzversprechens  folgert.  Will
man  diese  stillschweigende  Abrede  selbst  Voraussetzung  nennen,
und  also  von  Klagen  aus  der  „Voraussetzung“  reden,  so  kann
dieses  nichts  schaden,  sofern  man  sich  nur  klar  wird,  daß  man
dann  dasjenige,  was  aus  der  Voraussetzung  folgt,  mit  dem
Namen  der  Voraussetzung  selbst  belegt,  wie  etwa  das  subjektive
Recht  vom  objektiven  seine  Benennung  erhalten  hat.  Nothwendig
ist  diese  Terminologie  sicherlich  nicht  und  sie  ist  gefährlich,  weil
man  leicht  durch  sie  verleitet  werden  kann,  die  festgestellten  Voraussetzungen ¬
  des  Vertrages  mit  jenem  Ersatzversprechen  zu  confundiren. ¬

1)  Diese  Rücksicht  auf  den  Mitcontrahenten  (Bd.  I,  S.  267)  übersah
Titius,  welcher  sonst  von  ziemlich  richtigen  Gesichtspunkten  in  der  Irrthumslehre ¬
  ausging,  indem  er  meinte  (observationum  ratiocinantium  in  compendium ¬
  juris  Lauterbachianum  centuriae  quindecim.  Lipsiae  1717.
S.  334,  obs.  507.),  es  sei  ein  jus  positivum,  d.  h.  also  in
seinem  Sinne  ein  aus  der  allgemeinen  Irrthumslehre  nicht  erklärbarer
Satz,  daß  die  Tradition  bei  den  condictiones  sine  causa  nicht  völlig
nichtig  sei.
            
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