534
So ist also auch die grundlose Bereicherung kein Nichtigkeitsgrund. ¬
Allerdings geschieht dies hier aus einem ganz anderen
Grunde, nämlich aus Rücksicht auf den Mitcontrahenten, von
welcher im Falle des dolus natürlich nicht die Rede sein kann.
Weil es bei solchen Geschäften für denjenigen, der dadurch ein
Recht erlangen soll, zu lästig sein würde, das Recht nur als ein in
seiner Existenz zweifelhaftes zu übernehmen, verlangt der Veräußerer ¬
nicht leicht die Setzung einer Geschäftsbedingung, sondern
begnügt sich mit einem stillschweigenden Ersatzversprechen für den
Fall des Fehlschlagens der beiderseitigen Voraussetzung oder Erwartung. ¬
Die Unrichtigkeit der Voraussetzung ist also die Bedingung ¬
jenes Ersatzversprechens, die Einigung darüber, daß die
Voraussetzung von Bedeutung sein solle, ist der Grund, aus
welchem man die Abrede jenes Ersatzversprechens folgert. Will
man diese stillschweigende Abrede selbst Voraussetzung nennen,
und also von Klagen aus der „Voraussetzung“ reden, so kann
dieses nichts schaden, sofern man sich nur klar wird, daß man
dann dasjenige, was aus der Voraussetzung folgt, mit dem
Namen der Voraussetzung selbst belegt, wie etwa das subjektive
Recht vom objektiven seine Benennung erhalten hat. Nothwendig
ist diese Terminologie sicherlich nicht und sie ist gefährlich, weil
man leicht durch sie verleitet werden kann, die festgestellten Voraussetzungen ¬
des Vertrages mit jenem Ersatzversprechen zu confundiren. ¬
1) Diese Rücksicht auf den Mitcontrahenten (Bd. I, S. 267) übersah
Titius, welcher sonst von ziemlich richtigen Gesichtspunkten in der Irrthumslehre ¬
ausging, indem er meinte (observationum ratiocinantium in compendium ¬
juris Lauterbachianum centuriae quindecim. Lipsiae 1717.
S. 334, obs. 507.), es sei ein jus positivum, d. h. also in
seinem Sinne ein aus der allgemeinen Irrthumslehre nicht erklärbarer
Satz, daß die Tradition bei den condictiones sine causa nicht völlig
nichtig sei.