Volltext : Vollständige Anzeigen und unpartheiische Beurtheilung der neuesten juristischen Literatur (Th. 1. 1784 (1785))

333
zion  auf  der  berühmten  Zusammenkunft  zu  Mainz,  im
Jahre  1439  durch  eine  feierliche  Urkunde  angenommen,
und  diesfalls  die  Fürstenkonkordaten  mit  dem  römischen
Stuhle  errichtet,  letztere  aber  hernach  der  kaiserlichen  Wahlkapitulazion -
  einverleibt,  und  dadurch  zu  einem  Fundamentalreichsgesetze -
  gemacht  worden,  gegen  welches,  da
es  so  oft  wiederholt  wird,  als  ein  neu  erwählter  Kaiser
und  römischer  König  die  besagten  Kapitulazionen  beschwöret, -
  niemals  eine  Verjährung,  oder  gegentheilige  Gewohnheit, -
  Platz  haben  mag:  so  stehe  den  Bischöfen  völlige
Macht  zu,  eine  der  nächst  zu  erledigenden  Kanonikate
einem  von  ihnen  zu  bestimmenden  Lehret  der  Gottesgelehrtheit -
  anzuweisen,  der  alsobald  alle  Einkünfte  und
Nutzbarkeiten  zu  beziehen  hätte,  wenn  er  gleich,  um  dem
Studiren  besser  obzuliegen,  bei  den  gottesdienstlichen  Verrichtungen -
  nicht  zugegen  wäre.  3)  Das  allgemeine  Konzilium -
  zu  Trident  habe  Sess.  5.  Cap.  1,  de  reform.  diese
Gewalt  der  Bischöfe  noch  erweiteret,  womit  auch  die
berühmte  und  letzte  Provinzialsynode  von  Mainz  im  Jahre
D.
1549.  Kap.  67.  übereinstimme.
Uiber  die  landesfürstliche  Macht  in  Betreff  der
äußern  Kirchendisziplin.
S.  mainzer  Monatschrift  von  geistlichen  Sachen
vom  J.  1784.  Ersten  Bandes/  erstes  Heft.  S.  36.
iber  die  Frage:  wie  weit  sich  die  landesfürstliche  gesetzgeberische -
  Macht  bei  Gegenständen  der  Kirchendisziplin -
  erstrecke,  kommen  bei  den  Katholischen  zweierlei -
  Lehrsysteme  in  Betracht.  Einige  behaupten  heut  zu
Tage,  besonders  die  neuern  österreicher  Kanonisten  nebst
eini¬Max-Planck-Institut -
  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer