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einem bloßen Auftrage so wesentlich verschiedenen, bleibenden Amtes zum Gegenstande hätten, ¬
verbunden habe, indem man vielmehr bei diesem Rechtsverhältnisse der Analogie des canonischen ¬
Rechtes von geistlichen Aemtern, deren Entziehung, außer durch den Tod, nur in
Folge gerichtlicher Untersuchung aus besonderen Gründen statt finden könne), zu folgen gewohnt
sey. Demnach hielt man es für das richtigste, den Vertrag, wodurch Jemanden ein bleibendes
Amt übertragen werde, als einen erst in der neueren Zeit ausgebildeten, nach eigenthümlich
teutsch-rechtlichen Grundsätzen, welche aus der Natur des Amtes und der muthmaßlichen
Absicht der Contrahenten geschöpft werden muͤßten, zu beurtheilenden, anzusehen, wobei dann insonderheit =
die Unterscheidung zwischen lebenslänglichen und anderen Dienern als der Natur der hierbei zur
Sprache kommenden Verhältnisse im Allgemeinen, und abgesehen von der besonderen Absicht der
Contrahenten, vorzugsweise angemessen erscheinen, außerdem aber hauptsächlich die bei der Anstellung ¬
gebrauchten Ausdrücke in Betracht kommen würden. Auf die vermöge eines solchen
leutsch-rechtlichen Dienstvertrages angestellten Officialen hielt man insonderheit diejenigen Grundsätze ¬
nicht für anwendbar, nach welchen die Anstellung eigentlicher Hofdiener beurtheilt werde,
indem sich diese schon dadurch von jenem Vertrage unterschiede, daß sie mehr eine Ehrencharge
involvire, als einen eignen Nahrungsstand begründe, auch ihrer Natur und Leistung nach persönlich ¬
und wandelbar sey.s). Zugleich ward jedoch bemerkt, daß auch die dem teutsch-rechtlichen
Dienstvertrage eigenthümliche Voraussetzung einer lebenslänglichen Uebertragung und in so weit
begründeten Unwiederruflichkeit „eine Wiederauflösung des durch die Anstellung begründeten Rechtsverhältnisses, ¬
und folgerungsweise die Entziehung des damit verbundenen Diensteinkommens aus
allgemeinen Rechtsgründen" keineswegs ausschließe, wie von dem Oberappellationsgerichte selbst
in Beziehung auf wirkliche Staatsdiener erkannt worden sey*).
Dieser Ausführung entsprechend, erfolgte am 17. Nov. 1832 bei dem Oberappellationsgerichte ¬
ein Abschlagsdecret, welches durch die nachstehenden Entscheidungsgründe motivirt wurde:
„in Erwägung, daß der vorliegende in der Urkunde vom 18. Jan. 1816 enthaltene Dienstvertrag, ¬
soweit er die, übrigens nur als ein Privatdienst zu betrachtende, Stelle eines Rentamtmanns ¬
betrifft, zwar nicht für einen solchen gehalten werden kann, von welchem der Appellat
hätte einseitig und nach Gutdünken abgehen können;
hierdurch jedoch die Befugniß desselben, im Falle einer auf Seiten des Appellanten eingef) =
c. 4. C. 11. qu. 3. c. 1. C. 15. qu. 7.
g) mit Bezugnahme auf die oben S. 255. Not. *) angeführte Schrift.
h) Pract. Ausf. B. III. S. 614.