Volltext : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (5)

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einem  bloßen  Auftrage  so  wesentlich  verschiedenen,  bleibenden  Amtes  zum  Gegenstande  hätten, ¬
  verbunden  habe,  indem  man  vielmehr  bei  diesem  Rechtsverhältnisse  der  Analogie  des  canonischen ¬
  Rechtes  von  geistlichen  Aemtern,  deren  Entziehung,  außer  durch  den  Tod,  nur  in
Folge  gerichtlicher  Untersuchung  aus  besonderen  Gründen  statt  finden  könne),  zu  folgen  gewohnt
sey.  Demnach  hielt  man  es  für  das  richtigste,  den  Vertrag,  wodurch  Jemanden  ein  bleibendes
Amt  übertragen  werde,  als  einen  erst  in  der  neueren  Zeit  ausgebildeten,  nach  eigenthümlich
teutsch-rechtlichen  Grundsätzen,  welche  aus  der  Natur  des  Amtes  und  der  muthmaßlichen
Absicht  der  Contrahenten  geschöpft  werden  muͤßten,  zu  beurtheilenden,  anzusehen,  wobei  dann  insonderheit =
  die  Unterscheidung  zwischen  lebenslänglichen  und  anderen  Dienern  als  der  Natur  der  hierbei  zur
Sprache  kommenden  Verhältnisse  im  Allgemeinen,  und  abgesehen  von  der  besonderen  Absicht  der
Contrahenten,  vorzugsweise  angemessen  erscheinen,  außerdem  aber  hauptsächlich  die  bei  der  Anstellung ¬
  gebrauchten  Ausdrücke  in  Betracht  kommen  würden.  Auf  die  vermöge  eines  solchen
leutsch-rechtlichen  Dienstvertrages  angestellten  Officialen  hielt  man  insonderheit  diejenigen  Grundsätze ¬
  nicht  für  anwendbar,  nach  welchen  die  Anstellung  eigentlicher  Hofdiener  beurtheilt  werde,
indem  sich  diese  schon  dadurch  von  jenem  Vertrage  unterschiede,  daß  sie  mehr  eine  Ehrencharge
involvire,  als  einen  eignen  Nahrungsstand  begründe,  auch  ihrer  Natur  und  Leistung  nach  persönlich ¬
  und  wandelbar  sey.s).  Zugleich  ward  jedoch  bemerkt,  daß  auch  die  dem  teutsch-rechtlichen
Dienstvertrage  eigenthümliche  Voraussetzung  einer  lebenslänglichen  Uebertragung  und  in  so  weit
begründeten  Unwiederruflichkeit  „eine  Wiederauflösung  des  durch  die  Anstellung  begründeten  Rechtsverhältnisses, ¬
  und  folgerungsweise  die  Entziehung  des  damit  verbundenen  Diensteinkommens  aus
allgemeinen  Rechtsgründen"  keineswegs  ausschließe,  wie  von  dem  Oberappellationsgerichte  selbst
in  Beziehung  auf  wirkliche  Staatsdiener  erkannt  worden  sey*).
Dieser  Ausführung  entsprechend,  erfolgte  am  17.  Nov.  1832  bei  dem  Oberappellationsgerichte ¬
  ein  Abschlagsdecret,  welches  durch  die  nachstehenden  Entscheidungsgründe  motivirt  wurde:
„in  Erwägung,  daß  der  vorliegende  in  der  Urkunde  vom  18.  Jan.  1816  enthaltene  Dienstvertrag, ¬
  soweit  er  die,  übrigens  nur  als  ein  Privatdienst  zu  betrachtende,  Stelle  eines  Rentamtmanns ¬
  betrifft,  zwar  nicht  für  einen  solchen  gehalten  werden  kann,  von  welchem  der  Appellat
hätte  einseitig  und  nach  Gutdünken  abgehen  können;
hierdurch  jedoch  die  Befugniß  desselben,  im  Falle  einer  auf  Seiten  des  Appellanten  eingef) =
  c.  4.  C.  11.  qu.  3.  c.  1.  C.  15.  qu.  7.
g)  mit  Bezugnahme  auf  die  oben  S.  255.  Not.  *)  angeführte  Schrift.
h)  Pract.  Ausf.  B.  III.  S.  614.
            
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