Volltext : Lehrbuch der Pandekten (1)

[§.  326.
Drittes  Buch.  Kap.  1.
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über  zugelassen  würde,  und  die  einzige  von  ihm  genannte  l.  43.  de  evict.
(21,  2):
Julian.  „Vaccae  emtor,  si  vitulus,  qui  post  emtionem  natus  est,
evincatur,  agere  ex  duplae  stipulatione  non  potest
(pal.  Marezoll  a.  a.  O.  S.  254)  gehört  gewiß  nicht  hierher,  denn  nicht  nur,
daß  hier  von  einem  vitulus  post  emtionem  natus  die  Rede  ist,  und  also  die
Supposition  nahe  liegt,  daß  das  Kalb  schon  vor  der  Tradition  geboren  war:
so  ist  ja  auch  durch  gar  nichts  in  der  Stelle  angedeutet,  daß  der  Käufer  ein
bonae  fidei  possessor,  und  noch  weniger,  daß  er  auch  gerade  noch  im  Augenblick ¬
  der  Separation  in  bona  fide  gewesen  sei.  Es  kam  dem  Juristen,  wie  der
Fortgang  der  Stelle  noch  deutlicher  zeigt,  lediglich  darauf  an,  zu  zeigen,  daß
urch  die  Eviktion  eines  fructus  die  duplae  stipulatio  nicht  verfallen  sei,  weil
ructus  als  corpus  von  dem  ususfructus  als  jus  wesentlich  verschieden  sei,  und
zum  Zweck  dieser  Demonstration  supponirt  er  einen  Fall,  in  welchem  ein  fructus
dem  Käufer  evinzirt  wird,  ohne  sich  auch  nur  entfernt  um  die  näheren  Voraussetzungen ¬
  dieser  evictio  fructus  zu  kümmern.  Daß  es  aber  Fälle  giebt,  in
welchen  einem  Käufer  einer  fruchttragenden  Sache  der  fructus  evinzirt  werden
kaun,  wird  von  Niemanden  geleugnet,  und  mehr,  als  dieser  unzweifelhafte  Satz
kann  aus  der  1.  43.  cit.  unmöglich  gefolgert  werden.  —  Umgekehrt  sprechen
aber  gegen  die  Ansicht,  daß  auch  gegen  einen  bonae  fidei  possessor,  qui
fructus  suos  fecit,  eine  selbstständige  Vindikation  der  Früchte  möglich  sei,  sehr
bestimmt  mehrere  Gesetze,  und  zwar  namentlich  die  1.  4.  C.  de  crim.  expil.
hered.  (9,  32):
Gordian.  „Fructus  autem  rerum,  quas  mala  side  tenuit,  —-suos -
  non  facit,  sed  exstantes  quidem  vindicari,  consumtos  vero
condici  posse,  procul  dubio  est
denn  augenscheinlich  werden  hier  das:  fructus  suos  facere  und:  die  Möglichteit
einer  selbstständigen  Klage  wegen  der  Früchte  (vindicatio  oder  condictio)  als
Gegensätze  aufgefaßt,  so  daß,  wo  das  Eine  eintritt,  das  Andre  wegfällt.  Ganz
dasselbe  tritt  klar  hervor  in  1.  22.  §.  2.  de  pign.  act.  (13,  7):
Ulp.  „Si  praedo  rem  pignori  dederit,  competit  ei  et  de  fructibus
pignoraticia  actio,  quamvis  ipse  fructus  suos  non  faciet;
a  praedone  enim  et  vindicari  exstantes  possunt,  et  consumtt
condici
und  auch  in  1.  3.  C.  de  cond.  ex  lege  (4,  9):
Dioclet,  et  Maximian.  „Mala  fide  possidens,  de  proprietate
victus,  exstantibus  fructibus  vindicatione,  consumtis  vero  condictione ¬
  conventus,  eorum  restitutioni  parere  compellitur".
wird  ausschließlich  gegen  den  mala  fidei  possessor  eine  selbstständige  Klage
wegen  der  von  ihm  gezogenen  Früchte  eingeräumt.  Vgl.  auch  Schmid,  Handb.  I.
S.  118.  Note  53,  Arndts,  Lehrb.  §.  156.  Aum.  3.
c)  Von  der  eben  angedeuteten  Verbindlichkeit  zur  Restitution  wird  der
Besitzer  durch  Konsumtion  frei,  vgl.  außer  den  angeführten  Stellen  auch  noch
1.  40.  fin.  de  adquir.  rer.  dom.  (41,  1).  Unter  Konsumtion  ist  aber  nicht
blos  eigentlicher  Verbrauch,  sondern  namentlich  auch  Spezifikation  und  Veräußerung
            
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