[§. 326.
Drittes Buch. Kap. 1.
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über zugelassen würde, und die einzige von ihm genannte l. 43. de evict.
(21, 2):
Julian. „Vaccae emtor, si vitulus, qui post emtionem natus est,
evincatur, agere ex duplae stipulatione non potest
(pal. Marezoll a. a. O. S. 254) gehört gewiß nicht hierher, denn nicht nur,
daß hier von einem vitulus post emtionem natus die Rede ist, und also die
Supposition nahe liegt, daß das Kalb schon vor der Tradition geboren war:
so ist ja auch durch gar nichts in der Stelle angedeutet, daß der Käufer ein
bonae fidei possessor, und noch weniger, daß er auch gerade noch im Augenblick ¬
der Separation in bona fide gewesen sei. Es kam dem Juristen, wie der
Fortgang der Stelle noch deutlicher zeigt, lediglich darauf an, zu zeigen, daß
urch die Eviktion eines fructus die duplae stipulatio nicht verfallen sei, weil
ructus als corpus von dem ususfructus als jus wesentlich verschieden sei, und
zum Zweck dieser Demonstration supponirt er einen Fall, in welchem ein fructus
dem Käufer evinzirt wird, ohne sich auch nur entfernt um die näheren Voraussetzungen ¬
dieser evictio fructus zu kümmern. Daß es aber Fälle giebt, in
welchen einem Käufer einer fruchttragenden Sache der fructus evinzirt werden
kaun, wird von Niemanden geleugnet, und mehr, als dieser unzweifelhafte Satz
kann aus der 1. 43. cit. unmöglich gefolgert werden. — Umgekehrt sprechen
aber gegen die Ansicht, daß auch gegen einen bonae fidei possessor, qui
fructus suos fecit, eine selbstständige Vindikation der Früchte möglich sei, sehr
bestimmt mehrere Gesetze, und zwar namentlich die 1. 4. C. de crim. expil.
hered. (9, 32):
Gordian. „Fructus autem rerum, quas mala side tenuit, —-suos -
non facit, sed exstantes quidem vindicari, consumtos vero
condici posse, procul dubio est
denn augenscheinlich werden hier das: fructus suos facere und: die Möglichteit
einer selbstständigen Klage wegen der Früchte (vindicatio oder condictio) als
Gegensätze aufgefaßt, so daß, wo das Eine eintritt, das Andre wegfällt. Ganz
dasselbe tritt klar hervor in 1. 22. §. 2. de pign. act. (13, 7):
Ulp. „Si praedo rem pignori dederit, competit ei et de fructibus
pignoraticia actio, quamvis ipse fructus suos non faciet;
a praedone enim et vindicari exstantes possunt, et consumtt
condici
und auch in 1. 3. C. de cond. ex lege (4, 9):
Dioclet, et Maximian. „Mala fide possidens, de proprietate
victus, exstantibus fructibus vindicatione, consumtis vero condictione ¬
conventus, eorum restitutioni parere compellitur".
wird ausschließlich gegen den mala fidei possessor eine selbstständige Klage
wegen der von ihm gezogenen Früchte eingeräumt. Vgl. auch Schmid, Handb. I.
S. 118. Note 53, Arndts, Lehrb. §. 156. Aum. 3.
c) Von der eben angedeuteten Verbindlichkeit zur Restitution wird der
Besitzer durch Konsumtion frei, vgl. außer den angeführten Stellen auch noch
1. 40. fin. de adquir. rer. dom. (41, 1). Unter Konsumtion ist aber nicht
blos eigentlicher Verbrauch, sondern namentlich auch Spezifikation und Veräußerung