3. Abschnitt. Vertretung und Geschäftsführung. § 24.
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Petitionen in der Kommission vergebens vertreten hatte, mit Hülfe der Abg. Landrath
Knebel und Geh. Rath Althaus, die Ueberweisung der Petitionen an die Staatsregierung
zur Erwägung durch. (Vgl. Bl.f.G. 1889 Nr. 17 und 18.)
Dritter Abschnitt.
Vertretung und Geschäftsführung.
Vorbemerkung.
Die §§ 24 bis 50 ordnen die Vertretung und Geschäftsführung, sie sind im Wesentlichen ¬
nachgebildet den Art. 227 ff. und Art. 224 ff. des A.G. vom 18. Juli 1884 und
weichen nicht unerheblich von den die Genossenschaftsorgane behandelnden Vorschriften
in §§ 17 bis 38 des Ges. von 1868 ab.
Die Organe der Genossenschaft sind:
1. der Vorstand,
2. der Aufsichtsrath,
3. die Generalversammlung.
Einsetzung weiterer „Organe" durch das Statut vgl. § 27.
§§ 24 bis 33 handeln von dem Vorstande, §§ 34 bis 39 von dem Aufsichtsrathe,
§§ 41 bis 50 von der Generalversammlung, § 40 handelt von den Bevollmächtigten.
Der Vorstand hat: die gesetzliche Vertretung, der Aufsichtsrath: die Kontrole, die
Generalversammlung ist der gesetzgebende Körper. Der Aufsichtsrath, bisher fakultativ,
ist jetzt obligatorisch, die Rechte der Mitglieder haben eine bedeutende Erweiterung erfahren. ¬
Die Obliegenheiten von Vorstand und Aufsichtsrath sind streng getrennt, sie
stehen neben einander, d. h. sie sind koordinirt mit besonderen Rechten und Pflichten,
es ist daher verfehlt, von der Ueberordnung des einen oder des andern Organs zu
sprechen. Die Führung der Kontrole ist durchaus kein Merkmal der Ueberordnung,
Im Ges. von 1868 hatte der dritte Abschnitt die Ueberschrift: Von dem Vorstande,
dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung. Die §§ 22 und 24 des Ges. von
1868, welche über die Leistung von Eiden durch den Vorstand und die Zustellungen
an denselben Bestimmung treffen, sind wie der bisherige § 11 Abs. 2 (vom Gerichtsstand) ¬
„mit Rücksicht auf die Regelung dieser Frage in der Civilprozeßordnung weggelassen." ¬
(Begr. 1 112.)
§ 24.
Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich ¬
vertreten.
Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und wird von der
Generalversammlung gewählt. Durch das Statut kann eine höhere
Mitgliederzahl sowie eine andere Art der Bestellung festgesetzt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes können besoldet oder unbesoldet
sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der
Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
Ges. von 1868 §§ 9 und 17, Entw. I und II, Komm. 23, Rtg. 24. Begr. I 112,
II 77, Komm.Ber. 19, A.V. § 7.
I. Zur Geschichte des § 24.
Derselbe schließt sich dem § 17 des Ges. von 1868 an.
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