Metadaten : Parisius, Ludolf: ¬Das Reichsgesetz betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften

3.  Abschnitt.  Vertretung  und  Geschäftsführung.  §  24.
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Petitionen  in  der  Kommission  vergebens  vertreten  hatte,  mit  Hülfe  der  Abg.  Landrath
Knebel  und  Geh.  Rath  Althaus,  die  Ueberweisung  der  Petitionen  an  die  Staatsregierung
zur  Erwägung  durch.  (Vgl.  Bl.f.G.  1889  Nr.  17  und  18.)
Dritter  Abschnitt.
Vertretung  und  Geschäftsführung.
Vorbemerkung.
Die  §§  24  bis  50  ordnen  die  Vertretung  und  Geschäftsführung,  sie  sind  im  Wesentlichen ¬
  nachgebildet  den  Art.  227  ff.  und  Art.  224  ff.  des  A.G.  vom  18.  Juli  1884  und
weichen  nicht  unerheblich  von  den  die  Genossenschaftsorgane  behandelnden  Vorschriften
in  §§  17  bis  38  des  Ges.  von  1868  ab.
Die  Organe  der  Genossenschaft  sind:
1.  der  Vorstand,
2.  der  Aufsichtsrath,
3.  die  Generalversammlung.
Einsetzung  weiterer  „Organe"  durch  das  Statut  vgl.  §  27.
§§  24  bis  33  handeln  von  dem  Vorstande,  §§  34  bis  39  von  dem  Aufsichtsrathe,
§§  41  bis  50  von  der  Generalversammlung,  §  40  handelt  von  den  Bevollmächtigten.
Der  Vorstand  hat:  die  gesetzliche  Vertretung,  der  Aufsichtsrath:  die  Kontrole,  die
Generalversammlung  ist  der  gesetzgebende  Körper.  Der  Aufsichtsrath,  bisher  fakultativ,
ist  jetzt  obligatorisch,  die  Rechte  der  Mitglieder  haben  eine  bedeutende  Erweiterung  erfahren. ¬
  Die  Obliegenheiten  von  Vorstand  und  Aufsichtsrath  sind  streng  getrennt,  sie
stehen  neben  einander,  d.  h.  sie  sind  koordinirt  mit  besonderen  Rechten  und  Pflichten,
es  ist  daher  verfehlt,  von  der  Ueberordnung  des  einen  oder  des  andern  Organs  zu
sprechen.  Die  Führung  der  Kontrole  ist  durchaus  kein  Merkmal  der  Ueberordnung,
Im  Ges.  von  1868  hatte  der  dritte  Abschnitt  die  Ueberschrift:  Von  dem  Vorstande,
dem  Aufsichtsrathe  und  der  Generalversammlung.  Die  §§  22  und  24  des  Ges.  von
1868,  welche  über  die  Leistung  von  Eiden  durch  den  Vorstand  und  die  Zustellungen
an  denselben  Bestimmung  treffen,  sind  wie  der  bisherige  §  11  Abs.  2  (vom  Gerichtsstand) ¬
  „mit  Rücksicht  auf  die  Regelung  dieser  Frage  in  der  Civilprozeßordnung  weggelassen." ¬
  (Begr.  1  112.)
§  24.
Die  Genossenschaft  wird  durch  den  Vorstand  gerichtlich  und  außergerichtlich ¬
  vertreten.
Der  Vorstand  besteht  aus  zwei  Mitgliedern  und  wird  von  der
Generalversammlung  gewählt.  Durch  das  Statut  kann  eine  höhere
Mitgliederzahl  sowie  eine  andere  Art  der  Bestellung  festgesetzt  werden.
Die  Mitglieder  des  Vorstandes  können  besoldet  oder  unbesoldet
sein.  Ihre  Bestellung  ist  zu  jeder  Zeit  widerruflich,  unbeschadet  der
Entschädigungsansprüche  aus  bestehenden  Verträgen.
Ges.  von  1868  §§  9  und  17,  Entw.  I  und  II,  Komm.  23,  Rtg.  24.  Begr.  I  112,
II  77,  Komm.Ber.  19,  A.V.  §  7.
I.  Zur  Geschichte  des  §  24.
Derselbe  schließt  sich  dem  §  17  des  Ges.  von  1868  an.
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