Volltext : Blätter für Rechtsanwendung / Ergänzungsband (Erg.Bd. 15 (1897))

296 Rechtliche Stellung des Verwalters im Subh -Verfahren.
zweiter Linie, soweit solche Anordnungen nicht getroffen
oder nicht ausreichend sind, nach den allgemeinen Grund-
sätzen über die Sequestration, vor Allem aber stets nach
dem einzig und allein auf Sicherung des Executions-
gegenstands abgestellten Zweck. Von Verfügungsgewalt
ist demnach keine Rede, von Verwaltungsgewalt nur mit
der Maßgabe, daß eine Nutzbarmachung von Erträgnissen
für die Zwecke der Zwangsvollstreckung nicht stattfindet.
2. Soll Letzteres geschehen, so hat das Vollstreckungs-
gericht die besondere Verwaltung im Zwangsversteigerungs-
verfahren zum Zwecke der Nutzbarmachung der Erträgnisse
des Beschlagnahmegegenstands nach Art. 45—47 S.-O.
anzuordnen. Alsdann erhält der Verwalter hinsichtlich
der Nutzbarmachung der von der Beschlagnahme betroffe-
nen, nach der Beschlagnahme anfallenden Erträgnisse
des Beschlagnahmegegenstands für die Zwecke der Voll-
streckung Verwaltungsgewalt, welche in den Fällen der
Art. 38 und 45 aus Besitz und Benützung des Beschlag-
nahmegegenstands verdrängt, nicht aber eine Verfügungs-
gewalt über den Beschlagnahmegegenstand selbst. Auch
soweit eine Verwaltungsgewalt besteht, hat sich der Ver-
walter jedoch stets an die Anordnungen des Gerichts zu
halten und dessen Anordnungen zur Richtschnur seines
Handelns zu nehmen (Art. 47 S.-O.).
3. Diesen Standpunct hat die Subhastationsordnung
auch bei der mit den meisten Befugnissen des Verwalters
verbundenen Verwaltung im eigentlichen Zwangsver-
waltungsverfahren (Art. 125 ff. S.-O.) nicht verlassen.
Dem Verwalter wird auch hier keinerlei Verfügungsrecht
über den Beschlagnahmegegenstand eingeräumt, dagegen
ein im Allgemeinen weitgehendes Verwaltungsrecht. Dieses
Verwaltungsrecht ist zunächst im Gesetze selbst in den
Art. 137—139 S.-O. abgegrenzt. Der Verwalter bedarf
also gerichtlicher Anordnungen nicht. Werden ihm aber
specielle Anordnungen und Weisungen ertheilt, so ist der
Verwalter an diese gebunden (Art. 134 Ziff. 6 S.-O.).

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