Volltext : Goldschmidt, Julian: Deutsche Hypothekenbanken

und  die  „Beleihungsgrenze“.
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dass  die  Beleihungen  nicht  „zu  hoch“  erfolgen;  erfolgen  sie
aber  zu  niedrig,  dann  entspricht  das  Institut  seiner  Aufgabe ¬
  in  ungenügender  Weise  und  ist  denn  auch  nicht  im
Stande,  dem  Antheilkapitalisten  (Actionär)  denjenigen  Ertrag
zu  gewähren,  den  er  bestimmungsmässig  als  Aequivalent  dafii ¬
 -
  gerade  zu  erwarten  befugt  ist,  dass  er  der  „Gefahr“  (Risico) ¬
  kühnen  Muthes  ins  Gesicht  schaut.  Es  bliebe  hiernach
nur  der  Ausweg,  die  Städte  mit  einer  Bewohnerschaft  unter
einer  Minimalzahl  (also  etwa  unter  5000,  10,000  etc.  Einwohner) ¬
  ganz  von  der  Beleihung  auszuschliessen  —  ein  Princip, ¬
  das  in  seiner  Härte  und  Exclusivität  wahrlich  weder
dem  geschäftlichen  Interesse  der  Actionäre  noch  den  berechtigten ¬
  Forderungen  des  creditsuchenden  Publicums  entspräche.
In  der  That  hat  man  auch  in  den  betreffenden  Kreisen
längst  die  Unzulänglichkeit  der  obligatorischen  oder  absoluten ¬
  Beleihungsgrenzen  eingesehen  und  es  haben  deshalb
insbesondere  fast  alle  süddeutschen  Hypothekenbanken
hiervon  abstrahirt.
Von  vorn  herein  muss  nun  freilich  zugegeben  werden,
dass  die  Vorschrift  die  Beleihung  nicht  über  eine  bestimmte
Quote  des  „Werthes“  des  Pfandobjects  auszudehnen  ebenso
gut  durch  eine  allgemeine,  wohlmeinende  Redewendung  hätte
vertreten  sein  können,  wie  etwa:  dass  die  Beleihung  nur
in  „vorsichtiger“  Weise  oder  nur  gegen  solche  Pfänder  erfolgen ¬
  dürfe,  welche  die  „erforderliche  Sicherheit“  gewähren.
Der  Hinweis  auf  den  „Werth“  ist  um  nichts  besser,  so  lange
es  an  denjenigen  Criterien  fehlt,  welche  die  Ermittelung  des
Werths  unterstützen.  Immerhin  ist  dieser  Modus  den  in  den
—
Statuten  preussischer  Hypothekenbanken  enthaltenen
jeden:
falls  dem  bei  der  Concessionirung  derselben  im  Gebrauch
befindlichen  „Simile“  entnommenen  Hinweis  auf  die  Feuertaxe -
  unbedingt  vorzuziehen.  Denn  der  Hinweis  auf  den
„Werth“  enthält  doch  jedenfalls  eine  bedeutsame  Anforderung
an  den  durch  die  Verantwortlichkeit  für  den  geschäftlichen
Erfolg  nicht  unerheblich  stimulirte  Sorgfalt  der  Vorstände,
welche  sich  mit  der  Controle  eines  äusserlichen  Merkmals
nicht  begnügen  kann,  sondern,  wie  es  einzig  und  allein  geschäftlich ¬
  durchführbar,  „von  Fall  zu  Fall“  zu  procediren  und
            
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