und die „Beleihungsgrenze“.
109
dass die Beleihungen nicht „zu hoch“ erfolgen; erfolgen sie
aber zu niedrig, dann entspricht das Institut seiner Aufgabe ¬
in ungenügender Weise und ist denn auch nicht im
Stande, dem Antheilkapitalisten (Actionär) denjenigen Ertrag
zu gewähren, den er bestimmungsmässig als Aequivalent dafii ¬
-
gerade zu erwarten befugt ist, dass er der „Gefahr“ (Risico) ¬
kühnen Muthes ins Gesicht schaut. Es bliebe hiernach
nur der Ausweg, die Städte mit einer Bewohnerschaft unter
einer Minimalzahl (also etwa unter 5000, 10,000 etc. Einwohner) ¬
ganz von der Beleihung auszuschliessen — ein Princip, ¬
das in seiner Härte und Exclusivität wahrlich weder
dem geschäftlichen Interesse der Actionäre noch den berechtigten ¬
Forderungen des creditsuchenden Publicums entspräche.
In der That hat man auch in den betreffenden Kreisen
längst die Unzulänglichkeit der obligatorischen oder absoluten ¬
Beleihungsgrenzen eingesehen und es haben deshalb
insbesondere fast alle süddeutschen Hypothekenbanken
hiervon abstrahirt.
Von vorn herein muss nun freilich zugegeben werden,
dass die Vorschrift die Beleihung nicht über eine bestimmte
Quote des „Werthes“ des Pfandobjects auszudehnen ebenso
gut durch eine allgemeine, wohlmeinende Redewendung hätte
vertreten sein können, wie etwa: dass die Beleihung nur
in „vorsichtiger“ Weise oder nur gegen solche Pfänder erfolgen ¬
dürfe, welche die „erforderliche Sicherheit“ gewähren.
Der Hinweis auf den „Werth“ ist um nichts besser, so lange
es an denjenigen Criterien fehlt, welche die Ermittelung des
Werths unterstützen. Immerhin ist dieser Modus den in den
—
Statuten preussischer Hypothekenbanken enthaltenen
jeden:
falls dem bei der Concessionirung derselben im Gebrauch
befindlichen „Simile“ entnommenen Hinweis auf die Feuertaxe -
unbedingt vorzuziehen. Denn der Hinweis auf den
„Werth“ enthält doch jedenfalls eine bedeutsame Anforderung
an den durch die Verantwortlichkeit für den geschäftlichen
Erfolg nicht unerheblich stimulirte Sorgfalt der Vorstände,
welche sich mit der Controle eines äusserlichen Merkmals
nicht begnügen kann, sondern, wie es einzig und allein geschäftlich ¬
durchführbar, „von Fall zu Fall“ zu procediren und