Allgem. Teil. III. Abschn. Leistungslehre. II.
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geht; oder wenn ich auf der Schneide stehe, eine Bibliothek
oder ein Landhaus zu erwerben, und von einem Warenhaus
wahlweise eine Statue für die Bibliothek oder eine Dreschmaschine ¬
kaufe und nun, weil die Statue untergeht, die Dreschmaschine ¬
vor meiner Bibliothek aufstellen sollte! So aber auch
2, wenn der Schuldner das Wahlrecht hat und er nur
darum auf das Geschäft eingeht, weil ihm von zwei Sachen
immer noch eine verbleibt; wenn z. B. ein leidenschaftlicher
Sammler Doubletten hat und, um sich dafür etwas anderes
zu erwerben, die eine Doublette veräußert, indem er sich die
Wahl zwischen beiden vorbehält. Geht die eine Doublette zu
Grunde, so muß er die übrig bleibende hingeben: das entspricht
gar nicht dem Sinn des Geschäftes, denn nunmehr weist seine
Sammlung eine vielleicht nicht mehr auszufüllende Lücke auf!
In solchen Fällen ist es Sache der Parteien, zu vereinbaren,
daß im Fall der Unmöglichkeit der einen Leistung der Wahlberechtigte ¬
auch die unmögliche Leistung wählen darf,
in der Art, daß nunmehr für ihn das Geschäft als ein Geschäft in
Bezug auf etwas Unmögliches, bezw. unmöglich Gewordenes
gilt und die Folgen eines solchen unmöglichen oder unmöglich
gewordenen Geschäftes eintreten, sodaß Leistungs- und Gegenleistungspflicht ¬
aufhören. Eine solche Bestimmung des Geschäftes
ist aber sicher dann anzunehmen, wenn im ersten Falle der
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Gläubiger den Vertrag ausdrücklich mit Rücksicht auf die
etwaige Verschiedenheit künftiger Verwendungsweisen abgeschlossen ¬
hat, oder dann, wenn der Schuldner ausdrücklich zu
erkennen gegeben hat, daß er das Geschäft nur in der Art
abschließt, daß ihm der eine Gegenstand noch verbleibt; wenn
also in dem Geschäft genügend bemerkbar gemacht wurde, daß
der juristischen Gleichstellung nicht eine objektive Interessengleichheit, ¬
sondern eine tiefgehende Interessenverschiedenheit
zu Grunde liegt.
*) Etwas Besonderes gilt auch beim börsenmäßigen Prämiengeschäft:
wählt hier der Prämiengeber nicht, so findet nach Börsengebrauch dasjenige
statt, was als seine vermutliche Wahl zu betrachten ist, also beispielsweise
bei der Vorprämie das Eintreten in das Geschäft, wenn der Kurs gestiegen ¬
ist, und umgekehrt bei der Rückprämie; denn in dem Falle, wo
der Prämiengeber notwendig einen Gewinn macht, nimmt niemand an,
daß er auf den Gewinn verzichtet. Liegt aber das Verhältnis so, daß