Full text : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts (Bd. 2, Vermögensrecht ; T. 1)

Allgem.  Teil.  III.  Abschn.  Leistungslehre.  II.
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geht;  oder  wenn  ich  auf  der  Schneide  stehe,  eine  Bibliothek
oder  ein  Landhaus  zu  erwerben,  und  von  einem  Warenhaus
wahlweise  eine  Statue  für  die  Bibliothek  oder  eine  Dreschmaschine ¬
  kaufe  und  nun,  weil  die  Statue  untergeht,  die  Dreschmaschine ¬
  vor  meiner  Bibliothek  aufstellen  sollte!  So  aber  auch
2,  wenn  der  Schuldner  das  Wahlrecht  hat  und  er  nur
darum  auf  das  Geschäft  eingeht,  weil  ihm  von  zwei  Sachen
immer  noch  eine  verbleibt;  wenn  z.  B.  ein  leidenschaftlicher
Sammler  Doubletten  hat  und,  um  sich  dafür  etwas  anderes
zu  erwerben,  die  eine  Doublette  veräußert,  indem  er  sich  die
Wahl  zwischen  beiden  vorbehält.  Geht  die  eine  Doublette  zu
Grunde,  so  muß  er  die  übrig  bleibende  hingeben:  das  entspricht
gar  nicht  dem  Sinn  des  Geschäftes,  denn  nunmehr  weist  seine
Sammlung  eine  vielleicht  nicht  mehr  auszufüllende  Lücke  auf!
In  solchen  Fällen  ist  es  Sache  der  Parteien,  zu  vereinbaren,
daß  im  Fall  der  Unmöglichkeit  der  einen  Leistung  der  Wahlberechtigte ¬
  auch  die  unmögliche  Leistung  wählen  darf,
in  der  Art,  daß  nunmehr  für  ihn  das  Geschäft  als  ein  Geschäft  in
Bezug  auf  etwas  Unmögliches,  bezw.  unmöglich  Gewordenes
gilt  und  die  Folgen  eines  solchen  unmöglichen  oder  unmöglich
gewordenen  Geschäftes  eintreten,  sodaß  Leistungs-  und  Gegenleistungspflicht ¬
  aufhören.  Eine  solche  Bestimmung  des  Geschäftes
ist  aber  sicher  dann  anzunehmen,  wenn  im  ersten  Falle  der
r
Gläubiger  den  Vertrag  ausdrücklich  mit  Rücksicht  auf  die
etwaige  Verschiedenheit  künftiger  Verwendungsweisen  abgeschlossen ¬
  hat,  oder  dann,  wenn  der  Schuldner  ausdrücklich  zu
erkennen  gegeben  hat,  daß  er  das  Geschäft  nur  in  der  Art
abschließt,  daß  ihm  der  eine  Gegenstand  noch  verbleibt;  wenn
also  in  dem  Geschäft  genügend  bemerkbar  gemacht  wurde,  daß
der  juristischen  Gleichstellung  nicht  eine  objektive  Interessengleichheit, ¬
  sondern  eine  tiefgehende  Interessenverschiedenheit
zu  Grunde  liegt.
*)  Etwas  Besonderes  gilt  auch  beim  börsenmäßigen  Prämiengeschäft:
wählt  hier  der  Prämiengeber  nicht,  so  findet  nach  Börsengebrauch  dasjenige
statt,  was  als  seine  vermutliche  Wahl  zu  betrachten  ist,  also  beispielsweise
bei  der  Vorprämie  das  Eintreten  in  das  Geschäft,  wenn  der  Kurs  gestiegen ¬
  ist,  und  umgekehrt  bei  der  Rückprämie;  denn  in  dem  Falle,  wo
der  Prämiengeber  notwendig  einen  Gewinn  macht,  nimmt  niemand  an,
daß  er  auf  den  Gewinn  verzichtet.  Liegt  aber  das  Verhältnis  so,  daß
            
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