Einleitung.
So waren denn in der That wenigstens über die Prinzipien
der Nachdrucksgesetzgebung jetzt einheitliche gesetzliche Regeln geschaffen.
Von einem gemeinen deutschen Urheberrecht konnte aber trotzdem
noch nicht die Rede sein. Die Beschlüsse des Deutschen Bundes
konnten und wollten selbstverständlich die in den einzelnen deutschen
Staaten bestehenden landesrechtlichen Bestimmungen über Nachdruck
und Nachbildung nicht beseitigen; die vielfachen, voneinander oft
sehr verschiedenen Einzelvorschriften der Landesgesetzgebungen blieben
nach wie vor bestehen, und so mußte auch
jetzt noch immer das
Streben der Autoren und Verleger auf eine wirklich einheitliche
deutsche Kodifikation des Autorrechtes sich richten.
Auf Anregung der königlich sächsischen Regierung wurde von
dem Börsenverein der deutschen Buchhändler zu Leipzig in den Jahren
1855 bis 1857 die Ausarbeitung eines „Entwurfes eines Gesetzes
für Deutschland zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissenschaft ¬
und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung" veranlaßt. Diesen
sogenannten „Börsenvereins-Entwurf" legte die sächsische
Regierung im Jahre 1862 der Bundesversammlung mit dem Antrage ¬
vor, behufs Regelung der Nachdrucksfrage durch ein allgemeines
deutsches Gesetz eine Kommission von Sachverständigen zu bilden und
den Beratungen derselben den gedachten Entwurf zu Grunde zu
legen. Nachdem dieser Antrag von der Bundesversammlung angegenommen ¬
war, wurde von einer gewählten Kommission in den
Gesetzes zum
Jahren 1863 und 1864 ein neuer „Entwurf eines
Schutze der Urheberrechte an litterarischen Erzeugnissen und Werken
der Kunst", der sogenannte „Frankfurter Entwur
ausgearbeitet
dessen wesentliche Grundlagen der oben erwähnte BörsenvereinsEntwurf ¬
und ein von der österreichischen Regierung ebenfalls im
Jahre 1862 eingereichter besonderer Entwurf bildeten.
Die Auflösung des Deutschen Bundes verhinderte das Zustandekommen ¬
eines Gesetzes auf Grund jenes Entwurfes; in der Verfassung ¬
des neugegründeten Norddeutschen Bundes wurde jedoch
sofort der „Schutz des geistigen Eigentums" zu denjenigen
Angelegenheiten gezählt, welche fortan der Beaufsichtigung und Gesetzgebung ¬
des Bundes unterliegen sollten.
Von diesem Zeitpunkte an begann endlich die lang ersehnte und