Volltext : Daude, Paul: Lehrbuch des deutschen litterarischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechts

Einleitung.
So  waren  denn  in  der  That  wenigstens  über  die  Prinzipien
der  Nachdrucksgesetzgebung  jetzt  einheitliche  gesetzliche  Regeln  geschaffen.
Von  einem  gemeinen  deutschen  Urheberrecht  konnte  aber  trotzdem
noch  nicht  die  Rede  sein.  Die  Beschlüsse  des  Deutschen  Bundes
konnten  und  wollten  selbstverständlich  die  in  den  einzelnen  deutschen
Staaten  bestehenden  landesrechtlichen  Bestimmungen  über  Nachdruck
und  Nachbildung  nicht  beseitigen;  die  vielfachen,  voneinander  oft
sehr  verschiedenen  Einzelvorschriften  der  Landesgesetzgebungen  blieben
nach  wie  vor  bestehen,  und  so  mußte  auch
jetzt  noch  immer  das
Streben  der  Autoren  und  Verleger  auf  eine  wirklich  einheitliche
deutsche  Kodifikation  des  Autorrechtes  sich  richten.
Auf  Anregung  der  königlich  sächsischen  Regierung  wurde  von
dem  Börsenverein  der  deutschen  Buchhändler  zu  Leipzig  in  den  Jahren
1855  bis  1857  die  Ausarbeitung  eines  „Entwurfes  eines  Gesetzes
für  Deutschland  zum  Schutze  des  Eigentums  an  Werken  der  Wissenschaft ¬
  und  Kunst  gegen  Nachdruck  und  Nachbildung"  veranlaßt.  Diesen
sogenannten  „Börsenvereins-Entwurf"  legte  die  sächsische
Regierung  im  Jahre  1862  der  Bundesversammlung  mit  dem  Antrage ¬
  vor,  behufs  Regelung  der  Nachdrucksfrage  durch  ein  allgemeines
deutsches  Gesetz  eine  Kommission  von  Sachverständigen  zu  bilden  und
den  Beratungen  derselben  den  gedachten  Entwurf  zu  Grunde  zu
legen.  Nachdem  dieser  Antrag  von  der  Bundesversammlung  angegenommen ¬
  war,  wurde  von  einer  gewählten  Kommission  in  den
Gesetzes  zum
Jahren  1863  und  1864  ein  neuer  „Entwurf  eines
Schutze  der  Urheberrechte  an  litterarischen  Erzeugnissen  und  Werken
der  Kunst",  der  sogenannte  „Frankfurter  Entwur
ausgearbeitet
dessen  wesentliche  Grundlagen  der  oben  erwähnte  BörsenvereinsEntwurf ¬
  und  ein  von  der  österreichischen  Regierung  ebenfalls  im
Jahre  1862  eingereichter  besonderer  Entwurf  bildeten.
Die  Auflösung  des  Deutschen  Bundes  verhinderte  das  Zustandekommen ¬
  eines  Gesetzes  auf  Grund  jenes  Entwurfes;  in  der  Verfassung ¬
  des  neugegründeten  Norddeutschen  Bundes  wurde  jedoch
sofort  der  „Schutz  des  geistigen  Eigentums"  zu  denjenigen
Angelegenheiten  gezählt,  welche  fortan  der  Beaufsichtigung  und  Gesetzgebung ¬
  des  Bundes  unterliegen  sollten.
Von  diesem  Zeitpunkte  an  begann  endlich  die  lang  ersehnte  und
            
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