Volltext : Handbuch des Notariats- und Hypothekarwesens sämmtlicher Kantone der Schweiz (1)

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entkräftet,  oder  mit  dem  Begehren,  die  Löschung  vorzunehmen,  übergeben,  oder
derselbe  durch  einen  Gerichtsbeschluß  dazu  ermächtigt  worden  ist.
Ein  Weibergutsversicherungsbrief  hingegen  darf  nur  unter  Beobachtung  der
in  dem  Gesetze  vom  13.  Dezember  1810  für  die  Veräußerung  derselben  vorgeschriebenen ¬
  Förmlichkeiten  gelöscht  werden.
Die  Löschung  einer  Urkunde,  welche  nicht  zur  Stelle  gebracht  werden  kann,
findet  nur  in  Folge  eines  Beschlusses  des  Obergerichtes,  auf  den  Antrag  des
betreffenden  Bezirksgerichtes  statt.
§.  63.  Das  Obergericht  wird  durch  ein  Reglement  dafür  sorgen,  daß  mit
Bezug  auf  die  in  §§.  60,  61  und  62  bezeichneten  Fälle  ein  gleichartiges  Verfahren ¬
  von  den  Bezirksgerichten  beobachtet  werde.
§.  64.  Die  Löschung  besteht  darin,  daß  der  Landschreiber  die  ihm  übergebene
Urkunde  durch  einen  Schnitt  und  durch  Abnahme  des  Siegels  entkräftet,  und
sowohl  auf  der  Ueberschrift  derselben  als  zur  Seite  des  betreffenden  Eintrages
im  Grundprotokoll  vormerkt,  daß  und  an  welchem  Tage  dieses  geschehen  sei.
§.  65.  Geschieht  die  Löschung  in  Folge  einer  gerichtlichen  Ermächtigung,
so  wird  einzig  dieser,  unter  Angabe  ihres  Datums,  an  der  in  §.  64  bezeichneten
Stelle  des  Protokolles  erwähnt  und  die  Ausfertigung  des  betreffenden  Gerichtsbeschlusses ¬
  im  Archiv  aufbewahrt.
§.  66.  Abschlagszahlungen  werden,  als  theilweise  Löschungen,  sowohl  in
der  betreffenden  Urkunde  als  im  Grundprotokoll  vorgemerkt,  und  zwar  an
beiden  Orten  zur  Seite  des  Einganges  des  betreffenden  Eintrages,  unter  Angabe
sowohl  des  noch  übrig  bleibenden  Betrages  der  Schuldsumme,  mit  Buchstaben
ausgedrückt,  als  des  Tages  der  geschehenen  Zahlung  und  der  Abschreibung,  auch
mit  Beisetzung  der  Unterschrift  des  Landschreibers.
Abschlagszahlungen  an  eine  Schuld,  für  welche  keine  Schuldurkunde  ausgefertigt ¬
  ist,  dürfen  nur  auf  persönliche  oder  amtlich  beglaubigte  schriftliche  Erklärung ¬
  des  Gläubigers  im  Protokoll  abgeschrieben  werden.
§.  67.  Die  Bedingungen,  unter  welchen  die  Bereinigung  der  Schuldprotokolle
einer  Gemeinde  stattfindet,  sowie  das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren,  wird
ein  besonderes  Gesetz  bestimmen.
Dritter  Titel.
Vorschriften  betreffend  Verrichtungen,  für  welche  jeder  Landschreiber ¬
  zuständig  ist.
I.  Allgemeine  Vorschriften.
§.  68.  In  der  Regel  sind  die  Verrichtungen,  welche  dem  Landschreiber  bei
einem  in  diese  Klasse  gehörigen  Rechtsgeschäfte  obliegen,  in  Einem  Akte  vorzunehmen. ¬
  Ausgenommen  sind  einzig  verwickelte  oder  hinsichtlich  der  Fassung
schwierige  Geschäfte.
§.  69.  Am  Schlusse  jeder  Verhandlung  ist  dieselbe  den  Betheiligten  vorzulesen, ¬
  und  daß  solches  geschehen  sei,  in  der  Urkunde  ausdrücklich  zu  erwähnen.
§.  70.  Die  Urkunden  werden  von  den  Betheiligten  mit  ihren  Namen  oder
wenigstens  mit  einem  Handzeichen  unterschrieben,  und  die  Richtigkeit  der  Ver¬
            
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