21
entkräftet, oder mit dem Begehren, die Löschung vorzunehmen, übergeben, oder
derselbe durch einen Gerichtsbeschluß dazu ermächtigt worden ist.
Ein Weibergutsversicherungsbrief hingegen darf nur unter Beobachtung der
in dem Gesetze vom 13. Dezember 1810 für die Veräußerung derselben vorgeschriebenen ¬
Förmlichkeiten gelöscht werden.
Die Löschung einer Urkunde, welche nicht zur Stelle gebracht werden kann,
findet nur in Folge eines Beschlusses des Obergerichtes, auf den Antrag des
betreffenden Bezirksgerichtes statt.
§. 63. Das Obergericht wird durch ein Reglement dafür sorgen, daß mit
Bezug auf die in §§. 60, 61 und 62 bezeichneten Fälle ein gleichartiges Verfahren ¬
von den Bezirksgerichten beobachtet werde.
§. 64. Die Löschung besteht darin, daß der Landschreiber die ihm übergebene
Urkunde durch einen Schnitt und durch Abnahme des Siegels entkräftet, und
sowohl auf der Ueberschrift derselben als zur Seite des betreffenden Eintrages
im Grundprotokoll vormerkt, daß und an welchem Tage dieses geschehen sei.
§. 65. Geschieht die Löschung in Folge einer gerichtlichen Ermächtigung,
so wird einzig dieser, unter Angabe ihres Datums, an der in §. 64 bezeichneten
Stelle des Protokolles erwähnt und die Ausfertigung des betreffenden Gerichtsbeschlusses ¬
im Archiv aufbewahrt.
§. 66. Abschlagszahlungen werden, als theilweise Löschungen, sowohl in
der betreffenden Urkunde als im Grundprotokoll vorgemerkt, und zwar an
beiden Orten zur Seite des Einganges des betreffenden Eintrages, unter Angabe
sowohl des noch übrig bleibenden Betrages der Schuldsumme, mit Buchstaben
ausgedrückt, als des Tages der geschehenen Zahlung und der Abschreibung, auch
mit Beisetzung der Unterschrift des Landschreibers.
Abschlagszahlungen an eine Schuld, für welche keine Schuldurkunde ausgefertigt ¬
ist, dürfen nur auf persönliche oder amtlich beglaubigte schriftliche Erklärung ¬
des Gläubigers im Protokoll abgeschrieben werden.
§. 67. Die Bedingungen, unter welchen die Bereinigung der Schuldprotokolle
einer Gemeinde stattfindet, sowie das dabei zu beobachtende Verfahren, wird
ein besonderes Gesetz bestimmen.
Dritter Titel.
Vorschriften betreffend Verrichtungen, für welche jeder Landschreiber ¬
zuständig ist.
I. Allgemeine Vorschriften.
§. 68. In der Regel sind die Verrichtungen, welche dem Landschreiber bei
einem in diese Klasse gehörigen Rechtsgeschäfte obliegen, in Einem Akte vorzunehmen. ¬
Ausgenommen sind einzig verwickelte oder hinsichtlich der Fassung
schwierige Geschäfte.
§. 69. Am Schlusse jeder Verhandlung ist dieselbe den Betheiligten vorzulesen, ¬
und daß solches geschehen sei, in der Urkunde ausdrücklich zu erwähnen.
§. 70. Die Urkunden werden von den Betheiligten mit ihren Namen oder
wenigstens mit einem Handzeichen unterschrieben, und die Richtigkeit der Ver¬