Volltext : Förtsch, Richard: ¬Die Reichsgesetze betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt u. der Flößerei

Vierter  Abschnitt.  Frachtgeschäft.  §  26.  (Artt.  415,  416  HGB.)  105
4)  Schaden  durch  Verschulden.  Der  vom  Reichsgericht  durch
das  Urth.  Entsch.  5  S.  81  anerkannte  Satz,  daß  der  Frachtführer  die  Haftung ¬
  für  denjenigen  Schaden  übernimmt,  welchen  der  Inhaber  des  Ladescheins ¬
  infolge  eines  bei  der  Abgabe  den  Erklärung  vorgekommenen  Verschuldens ¬
  erlitten  hat,  dürfte  auch  neben  den  §§  73--76  des  Binnenschiffahrtsgesetzes ¬
  als  ergänzende  Regel  seine  Bedeutung  behalten,  und  ist
jedenfalls  noch  für  den  Fall  von  Bedeutung,  daß  der  Frachtflößer  einen  Ladeschein ¬
  ausgestellt  hat  (vgl.  Anm.  1  zu  Art.  413,  oben  S.  97).
5)  Die  Bezugnahme  auf  den  Frachtvertrag  kann  mit  Rechtswirkung ¬
  so  geschehen,  daß  die  Bestimmungen  des  Frachtbriefs  im  Allgemeinen ¬
  und  ohne  sie  einzeln  aufzuführen,  für  maßgebend  erklärt  werden
(ROHG.  17  S.  70).  Dies  gilt  grundsätzlich  auch,  wenn  es  sich  um  diejenigen
Angaben  handelt,  von  denen  die  §  59  Abs.  1  Nr.  2,  §§  62,  66,  73-76
BSchG.  verlangen,  daß  sie  im  Ladeschein  enthalten  seien.
Ein  Widerspruch  zwischen  dem  Ladeschein  und  dem  in  Bezug  genommenen ¬
  Theil  des  Frachtbriefs  müßte  durch  Erforschung  des  wahren  Willens
der  Parteien  gelöst  werden.
6)  Abs.  2.  Das  Rechtsverhältniß  zwischen  Absender  und  Frachtführer ¬
  richtet  sich  lediglich  nach  dem  Frachtvertrag;  doch  wirkt  die  Ausstellung ¬
  eines  Ladescheins  nach  Art.  416  auch  auf  dieses  Verhältniß  ein
Ob  durch  abweichende  oder  ergängende  Bestimmungen  des  Ladescheins  der
ursprüngliche  Frachtvertrag  geändert  oder  ergänzt  ist,  hat  der  Richter  nach
Lage  des  einzelnen  Falls  zu  beurtheilen.  (Vgl.  Lewis  Note  6  und  7  zu
Art.  653  HGB.)
7)  Traditionspapier.  Ueber  die  dinglichen  Wirkungen,  welche
der  Ladeschein  vermittelt,  trifft  §  72  BSchG.  Bestimmung.
8)  Statutenkollision.  Die  durch  den  Ladeschein  begründeten  Verpflichtungen ¬
  des  Frachtführers  sind,  wie  RG.  25  S.  107  und  34  S.  78
für  das  Konnossement  ausgesprochen  haben,  nach  dem  Rechte  des  deutschen
Bestimmungsorts  zu  beurtheilen;  dies  soll  nach  dem  zweiten  der  gedachten ¬
  Urtheile  bezüglich  aller  Verpflichtungen  aus  dem  Frachtvertrage
gelten,  aso  nicht  blos  bezüglich  der  gemäß  §§  71--76  BSchG.,  Artt.  413
bis  419  HGB.  entstehenden  Verpflichtungen,  sondern  auch  bezüglich  der  sich
aus  §§  58-60,  63  BSchG.,  Artt.  396,  397  HGB.  (oben  Anm.  2)  ergebenden. ¬
  Vgl.  Anm.  8  zu  §  26  BSchG.
Art.  416  HGB.  Wenn  der  Frachtführer  einen  Ladeschein  ausgestellt ¬
  hat,  darf  er  späteren  Anweisungen  des  Absenders  wegen
Zurückgabe  oder  Auslieferung  des  Guts  an  einen  anderen  als
den  durch  den  Ladeschein  legitimirten  Empfänger  nur  dann  Folge
leisten,  wenn  ihm  der  Ladeschein  zurückgegeben  wird.  Handelt  er
dieser  Bestimmung  entgegen,  so  ist  er  dem  rechtmäßigen  Inhaber
des  Ladescheins  für  das  Gut  verpflichtet.
1)  Die  Vorschrift  des  Art.  416  über  die  beschränkte  Verfügungs¬
            
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