Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft. § 26. (Artt. 415, 416 HGB.) 105
4) Schaden durch Verschulden. Der vom Reichsgericht durch
das Urth. Entsch. 5 S. 81 anerkannte Satz, daß der Frachtführer die Haftung ¬
für denjenigen Schaden übernimmt, welchen der Inhaber des Ladescheins ¬
infolge eines bei der Abgabe den Erklärung vorgekommenen Verschuldens ¬
erlitten hat, dürfte auch neben den §§ 73--76 des Binnenschiffahrtsgesetzes ¬
als ergänzende Regel seine Bedeutung behalten, und ist
jedenfalls noch für den Fall von Bedeutung, daß der Frachtflößer einen Ladeschein ¬
ausgestellt hat (vgl. Anm. 1 zu Art. 413, oben S. 97).
5) Die Bezugnahme auf den Frachtvertrag kann mit Rechtswirkung ¬
so geschehen, daß die Bestimmungen des Frachtbriefs im Allgemeinen ¬
und ohne sie einzeln aufzuführen, für maßgebend erklärt werden
(ROHG. 17 S. 70). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn es sich um diejenigen
Angaben handelt, von denen die § 59 Abs. 1 Nr. 2, §§ 62, 66, 73-76
BSchG. verlangen, daß sie im Ladeschein enthalten seien.
Ein Widerspruch zwischen dem Ladeschein und dem in Bezug genommenen ¬
Theil des Frachtbriefs müßte durch Erforschung des wahren Willens
der Parteien gelöst werden.
6) Abs. 2. Das Rechtsverhältniß zwischen Absender und Frachtführer ¬
richtet sich lediglich nach dem Frachtvertrag; doch wirkt die Ausstellung ¬
eines Ladescheins nach Art. 416 auch auf dieses Verhältniß ein
Ob durch abweichende oder ergängende Bestimmungen des Ladescheins der
ursprüngliche Frachtvertrag geändert oder ergänzt ist, hat der Richter nach
Lage des einzelnen Falls zu beurtheilen. (Vgl. Lewis Note 6 und 7 zu
Art. 653 HGB.)
7) Traditionspapier. Ueber die dinglichen Wirkungen, welche
der Ladeschein vermittelt, trifft § 72 BSchG. Bestimmung.
8) Statutenkollision. Die durch den Ladeschein begründeten Verpflichtungen ¬
des Frachtführers sind, wie RG. 25 S. 107 und 34 S. 78
für das Konnossement ausgesprochen haben, nach dem Rechte des deutschen
Bestimmungsorts zu beurtheilen; dies soll nach dem zweiten der gedachten ¬
Urtheile bezüglich aller Verpflichtungen aus dem Frachtvertrage
gelten, aso nicht blos bezüglich der gemäß §§ 71--76 BSchG., Artt. 413
bis 419 HGB. entstehenden Verpflichtungen, sondern auch bezüglich der sich
aus §§ 58-60, 63 BSchG., Artt. 396, 397 HGB. (oben Anm. 2) ergebenden. ¬
Vgl. Anm. 8 zu § 26 BSchG.
Art. 416 HGB. Wenn der Frachtführer einen Ladeschein ausgestellt ¬
hat, darf er späteren Anweisungen des Absenders wegen
Zurückgabe oder Auslieferung des Guts an einen anderen als
den durch den Ladeschein legitimirten Empfänger nur dann Folge
leisten, wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben wird. Handelt er
dieser Bestimmung entgegen, so ist er dem rechtmäßigen Inhaber
des Ladescheins für das Gut verpflichtet.
1) Die Vorschrift des Art. 416 über die beschränkte Verfügungs¬