Sechzehntes Hauptstück. Beendigung des Concurses.
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§. 177.
0. Wiedereröffnung des Concurses.
1. Tritt die Nichtigkeit des Ausgleiches kraft des Gesetzes oder in
Folge eines rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses ein, so ist die
Wiedereröffnung des Concurses von amtswegen zu verfügen und diese
Verfügung nach Anweisung des §. 69 C. O. kundzumachen.
2. Der wiedereröffnete Concurs kann durch einen neuerlichen Zwangsausgleich ¬
nicht beendet werden (§. 243 C. O.).
3. An dem wiedereröffneten Concurse nehmen auch diejenigen Gläubiger
theil, deren Anspruch in dem Zeitraume zwischen der Aufhebung und der
Wiedereröffnung des Concurses entstanden ist; die alten Forderungen
können in ihrem vollen Betrage angemeldet werden. Bei der Entwerfung
des Vertheilungsentwurfes wird gemäß §. 247 C. O. zu dem neuen der
alte Schuldenstand, soweit er wieder angemeldet ist, und zu dem vorhandenen ¬
das kraft des Ausgleiches an wieder angemeldete Gläubiger
schon hinausbezahlte Vermögen hinzugerechnet und hiernach der auf jeden
alten Gläubiger entfallende Antheil bestimmt.
Die alten Gläubiger sind in keinem Falle verpflichtet, den im guten
Glauben bereits bezogenen Mehrbetrag wieder zurückzuerstatten, wohl
aber berechtigt, aus dem noch vorhandenen Vermögen den ihnen
etwa
noch zu Gute kommenden Antheilsrest zu beziehen. Im letzteren Falle
erhalten die alten und die neuen Gläubiger gleich große Quoten.
Wenn also beispielsweise die unter die Concursgläubiger 3. Classe
zu vertheilende neue Activmasse 4000 fl. beträgt, von den alten Gläubigern,
die auf Grund des Zwangsausgleiches bereits eine 25% Abschlagszahlung
erhielten, Forderungen im vollen Betrage per 12000 fl. und von den
neuen Gläubigern Forderungen im Betrage von 9000 fl. angemeldet
werden, so sind die Gesammtactiva mit 7000 fl. (4000 ++ 3000) und
die Gesammtpassiva mit 21000 fl. (12000 + 9000) zu berechnen, so
dass die Dividende 33½% und die auf die alten Gläubiger noch entfallende ¬
Quote 33½ — 25 =818% beträgt.
Wenn hingegen die oben genannten alten Gläubiger auf Grund des
Zwangsausgleiches bereits 50% erhalten hätten, dann würden die
Activa mit 10000 fl. (4000 + 6000) und die Passiva mit 21000 fl.
(12000 + 9000) berechnet werden, so dass die Dividende 47 13, %
betragen würde. In diesem Falle würden die alten Gläubiger keine
weitere Abschlagszahlung erhalten; die neuen Gläubiger mit Forderungen
per 9000 fl. würden 4000 fl., also 44½% erhalten.
4. Die Wiedereröffnung des Concurses ist nur bei Eintritt der
Nichtigkeit des Zwangsausgleiches zulässig; die einfache Nichterfüllung
des Zwangsausgleiches begründet nicht die Wiedereröffnung eines bereits
beendeten Concurses.
Beim Zwangsausgleiche ist die Vereinbarung zulässig, dass die
oder Zahlung der
Concursaufhebung erst nach erfolgter Sicherstellung
Nichterfüllung des
vereinbarten Quoten erfolgen soll, oder dass bei
Zwangsausgleiches die Forderungen der Gläubiger mit dem vollen Be¬