fullscreen : ¬Das österreichische Concursrecht (2)

Sechzehntes  Hauptstück.  Beendigung  des  Concurses.
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§.  177.
0.  Wiedereröffnung  des  Concurses.
1.  Tritt  die  Nichtigkeit  des  Ausgleiches  kraft  des  Gesetzes  oder  in
Folge  eines  rechtskräftigen  richterlichen  Erkenntnisses  ein,  so  ist  die
Wiedereröffnung  des  Concurses  von  amtswegen  zu  verfügen  und  diese
Verfügung  nach  Anweisung  des  §.  69  C.  O.  kundzumachen.
2.  Der  wiedereröffnete  Concurs  kann  durch  einen  neuerlichen  Zwangsausgleich ¬
  nicht  beendet  werden  (§.  243  C.  O.).
3.  An  dem  wiedereröffneten  Concurse  nehmen  auch  diejenigen  Gläubiger
theil,  deren  Anspruch  in  dem  Zeitraume  zwischen  der  Aufhebung  und  der
Wiedereröffnung  des  Concurses  entstanden  ist;  die  alten  Forderungen
können  in  ihrem  vollen  Betrage  angemeldet  werden.  Bei  der  Entwerfung
des  Vertheilungsentwurfes  wird  gemäß  §.  247  C.  O.  zu  dem  neuen  der
alte  Schuldenstand,  soweit  er  wieder  angemeldet  ist,  und  zu  dem  vorhandenen ¬
  das  kraft  des  Ausgleiches  an  wieder  angemeldete  Gläubiger
schon  hinausbezahlte  Vermögen  hinzugerechnet  und  hiernach  der  auf  jeden
alten  Gläubiger  entfallende  Antheil  bestimmt.
Die  alten  Gläubiger  sind  in  keinem  Falle  verpflichtet,  den  im  guten
Glauben  bereits  bezogenen  Mehrbetrag  wieder  zurückzuerstatten,  wohl
aber  berechtigt,  aus  dem  noch  vorhandenen  Vermögen  den  ihnen
etwa
noch  zu  Gute  kommenden  Antheilsrest  zu  beziehen.  Im  letzteren  Falle
erhalten  die  alten  und  die  neuen  Gläubiger  gleich  große  Quoten.
Wenn  also  beispielsweise  die  unter  die  Concursgläubiger  3.  Classe
zu  vertheilende  neue  Activmasse  4000  fl.  beträgt,  von  den  alten  Gläubigern,
die  auf  Grund  des  Zwangsausgleiches  bereits  eine  25%  Abschlagszahlung
erhielten,  Forderungen  im  vollen  Betrage  per  12000  fl.  und  von  den
neuen  Gläubigern  Forderungen  im  Betrage  von  9000  fl.  angemeldet
werden,  so  sind  die  Gesammtactiva  mit  7000  fl.  (4000  ++  3000)  und
die  Gesammtpassiva  mit  21000  fl.  (12000  +  9000)  zu  berechnen,  so
dass  die  Dividende  33½%  und  die  auf  die  alten  Gläubiger  noch  entfallende ¬
  Quote  33½  —  25  =818%  beträgt.
Wenn  hingegen  die  oben  genannten  alten  Gläubiger  auf  Grund  des
Zwangsausgleiches  bereits  50%  erhalten  hätten,  dann  würden  die
Activa  mit  10000  fl.  (4000  +  6000)  und  die  Passiva  mit  21000  fl.
(12000  +  9000)  berechnet  werden,  so  dass  die  Dividende  47  13,  %
betragen  würde.  In  diesem  Falle  würden  die  alten  Gläubiger  keine
weitere  Abschlagszahlung  erhalten;  die  neuen  Gläubiger  mit  Forderungen
per  9000  fl.  würden  4000  fl.,  also  44½%  erhalten.
4.  Die  Wiedereröffnung  des  Concurses  ist  nur  bei  Eintritt  der
Nichtigkeit  des  Zwangsausgleiches  zulässig;  die  einfache  Nichterfüllung
des  Zwangsausgleiches  begründet  nicht  die  Wiedereröffnung  eines  bereits
beendeten  Concurses.
Beim  Zwangsausgleiche  ist  die  Vereinbarung  zulässig,  dass  die
oder  Zahlung  der
Concursaufhebung  erst  nach  erfolgter  Sicherstellung
Nichterfüllung  des
vereinbarten  Quoten  erfolgen  soll,  oder  dass  bei
Zwangsausgleiches  die  Forderungen  der  Gläubiger  mit  dem  vollen  Be¬
            
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