fullscreen : ¬Das Lagergeschäft nach deutschem Recht (30)

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Lagergeschäft:  Allgemeiner  Teil.
der  Lagerhalter  dafür  eine  Gebühr  verlangen  darf3).  Oder
seine  Haftung  ist  ausgedehnt  bis  zur  höheren  Gewalt  und
eine  andere  vertragliche  Regelung  ist  verboten  *).  Alle  solche
Vorschriften  bestehen  im  deutschen  Rechte  nicht.  Darum
werden  häufig  vertragliche  Abmachungen  über  die  Haftung
des  Lagerhalters  getroffen,  die  von  der  Norm  des  Gesetzes
abweichen  (§  69).
Viele  Lagerhalter  schließen  Lagerverträge  nur  unter
bestimmten,  im  voraus  aufgestellten  Bedingungen  ab,  durch
die  das  gesamte  Vertr
agsverhältnis  zum  Teil  abweichend  vom
Gesetze  geregelt  wird  (§  18).
§  18.  Die  allgemeinen  Lagerbedingungen.
Alle  größeren  Lagerhausunternehmer  stellen  in  ihren
„Allgemeinen  Lagerbedingungen“  im  voraus  allgemeine  Grundsätze ¬
  auf,  die  sie  in  jeden  von  ihnen  abzuschließenden  Lagervertrag ¬
  aufgenommen  wissen  wollen.  Die  allgemeinen  Lager
bedingungen  werden  zum  Bestandteil  des  Lagervertrages,
wenn  der  Einlagerer  sich  ihnen  ausdrücklich  oder  stillschweigend ¬
  unterwirft.
Hierfür  genügt  die  Feststellung
entweder
a)  eines  Hinweises  auf  die  allgemeinen  Lagerbedingungen
beim  Vertragsschluß,  oder
b)  die  Kenntnis  des  Einlagerers  von  dem  Vorhandensein
dieser  allgemeinen  Bedingungen,  oder
c)  eine  gehörige  Bekanntmachung  der  Bedingungen.
Zu  a).  Wird  beim  Vertragsschluß  in  irgendeiner  Form
auf  die  Allgemeinen  Lagerbedingungen  verwiesen,  so  liegt
darin  der  klare  Ausdruck  des  Willens,  daß  die  allgemeinen
Lagerbedingungen  Inhalt  des  Lagervertrages  sein  sollen.  Es
ist  in  diesem  Falle  nicht  erforderlich,  daß  der  Lagerhalter
nachweist,  daß  der  Einlagerer  Kenntnis  der  einzelnen  Bestimmungen ¬
  der  Bedingungen  gehabt  hat.  Die  Bezugnahme
auf  die  Lagerbedingungen  findet  sich  in  der  Regel  schon  in
den  Formularen  der  Anmeldescheine:
3)  Art.  125  des  argentinischen  HGB.
*)  Art.  781  des  russischen  HGB.
            
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