Object : Entwurf einer verbesserten Gesetzgebung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (1/2)

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blickliche  Annahme  ein  Recht,  darauf  sich  zu  stützen  und  darnach
die  fernere  Rechtsvertheidigung  einzurichten.
Die  nach  dem  gemeinen  Rechte  statthafte  Gewissensvertretung ¬
  durch  Beweis  gibt,  wenn  man  sie  also  stellt,  zu  bedeutenden ¬
  Unordnungen  Veranlassung,  und  eröffnet  oft  erst  nach
Beendigung  des  ersten  ein  förmliches  zweytes  Beweisverfahren.
Mag  dieser  Beweis  zur  Verhütung  von  Eiden  begünstigt  werden, ¬
  seine  Form  darf  dennoch  nie  von  den  Regeln  des  Hauptoder ¬
  Gegenbeweises  abweichen,  und  es  reicht  deshalb  hin,  zu
bestimmen,  (siehe  Satz  204.)  daß  jede  Eidesablage  bis  an's
Ende  des  Beweisverfahrens  verschoben  werden  soll.
Zum  Satz  200.  Was  von  der  Zuschiedung  des  Eides
gilt,  muß  wegen  Gleichheit  der  Rechte  auch  für  dessen  Zurückschiebung ¬
  gelten.
Zum  Satz  201.  Der  Reinigungseid  im  bürgerlichen
Streite  ist  eine  wahre  Ungerechtigkeit.  Dann  nämlich,  wenn
der  Beweisführer  nichts  darthut,  darf  ihm  der  Richter  nicht
dadurch  zu  nahe  treten,  daß  er  -  ohne  freywilligen  Eidesantrag ¬
  —  dem  Gegner  einen  Eid  auflegte;  dann  aber  will  man
es  gestatten,  wenn  jener  sogar  etwas  erwiesen,  also  etwas
wahrscheinlich  gemacht  hat,  und  also  offenbar  mehr  Begünstigung ¬
  verdient,  als  wenn  er  gar  nichts  erwiesen  hätte.
Will  er,  daß  der  Gegner  schwören  soll,  im  Fall  ein  Erfüllungseid ¬
  unzulässig  wäre,  so  mag  er  für  diesen  Fall  sich  des
Eidesantrags  gleich  bey  der  Beweisantretung  bedienen,  aber
der  Willkür  des  Richters  darf  ein  solches  Eingreifen  in  den  Privatwillen ¬
  nicht  gestattet  werden.
Zum  Satz  202.  Der  richterlichen  Beschränkung  eines.
eidlich  zu  erhärtenden  Betrags  liegt  immer  die  Voraussetzung
einer  Sachkenntniß  zum  Grunde,  und  so  gewiß  diese  Voraussetzung, =
  welche  mit  der  Rechtskunde  nichts  gemein  hat,  oft
irrig  seyn  kann,  so  gewiß  ist  es  zweckmäßiger,  die  Angabe
eines  höchsten  oder  eines  geringsten  Betrages  durch  würkliche
Sachverständige  bestimmen  und  den  Eid  nur  über  eine  dazwischen =
  liegende  oder  noch  geringere  Summe  ablegen  zu  lassen.
            
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