SEE-VERSICHERUNG.
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stützt wird, sich nicht bestätigen
stützt wird, sich nicht bestätigen
oder zur Zeit der Mitteilung der
oder zur Zeit der Mitteilung der
Erklärung nicht mehr bestehen.
Erklärung nicht mehr bestehen.
Dagegen bleibt sie für beide
Dagegen bleibt sie für beide
Teile verbindlich, wenngleich
Teile verbindlich, wenn auch
später Umstände sich ereignen,
später Umstände sich ereignen,
deren früherer Eintritt das Recht
deren früherer Eintritt das Recht
zum Abandon ausgeschlossen
zum Abandon ausgeschlossen
haben würde.
haben würde.
Art. 872.
§ 123.
Durch die Abandonerklärung
Durch die Abandonerklärung
gehen auf den Versicherer alle
gehen auf den Versicherer alle
Rechte über, welche dem VerRechte ¬
über, welche dem Verdes ¬
sicherten in Ansehung
sicherten in Ansehung des aban
abandonnierten Gegenstandes zudonnierten ¬
Gegenstandes zustanstanden. -
Der Versicherte hat
den. Der Versicherte hat dem
dem Versicherer Gewähr zu
Versicherer Gewähr zu leisten
leisten wegen der auf dem
wegen der auf dem abandonabandonnierten -
Gegenstände zur
nierten Gegenstande zur Zeit
Zeit der Abandonerklärung hafder -
Abandonerklärung haftenden
tenden dinglichen Rechte, es
dinglichen Rechte, es sei denn,
sei denn, dals diese in Gefahren
dals diese in Gefahren sich
sich gründen, wofür der Vergründen, ¬
wofür der Versicherer
sicherer nach dem Versicherungsnach -
dem Versicherungsvertra
vertrag aufzukommen hatte.
aufzukommen hatte.
Wird das Schiff abandonniert,
Wird das Schiff abandonniert,
so gebührt dem Versicherer desso -
gebührt dem Versicherer
selben die Nettofracht der Reise,
desselben die Nettofracht der
auf welcher der Unfall sich zuReise, -
auf welcher der Unfall
getragen hat, soweit die Fracht
sich zugetragen hat, soweit die
erst nach der Abandonerklärung
Fracht erst nach der Abandonverdient -
ist. Dieser Teil der
erklärung verdient ist. Dieser
Fracht wird nach den für die
Teil der Fracht wird nach den
Ermittelung der Distanzfracht
für die Ermittelung der Distanz
geltenden Grundsätzen berechnet.
fracht geltenden Grundsätzen
berechnet.
Den hiernach für den VerDen -
hiernach für den Versicherten ¬
entstehenden Verlust
sicherten entstehenden Verlust
hat, wenn die Fracht selbhat, ¬
wenn die Fracht selbständig ¬
versichert ist, der Verständig -
versichert ist, der Versicherer ¬
der letzteren zu tragen.
sicherer der letzteren zu tragen.
Art. 873.
§ 124.
Die Zahlung der Versicherungs
Die Zahlung der Versicherungs
Summe kanngerst verlangt wer
Summe kann erst verlangt werden, -
nachdem die zur Rechtden, ¬
nachdem die zur Recht¬