Volltext : Rechtsgrundsätze im Versicherungswesen (2)

SEE-VERSICHERUNG.
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stützt  wird,  sich  nicht  bestätigen
stützt  wird,  sich  nicht  bestätigen
oder  zur  Zeit  der  Mitteilung  der
oder  zur  Zeit  der  Mitteilung  der
Erklärung  nicht  mehr  bestehen.
Erklärung  nicht  mehr  bestehen.
Dagegen  bleibt  sie  für  beide
Dagegen  bleibt  sie  für  beide
Teile  verbindlich,  wenngleich
Teile  verbindlich,  wenn  auch
später  Umstände  sich  ereignen,
später  Umstände  sich  ereignen,
deren  früherer  Eintritt  das  Recht
deren  früherer  Eintritt  das  Recht
zum  Abandon  ausgeschlossen
zum  Abandon  ausgeschlossen
haben  würde.
haben  würde.
Art.  872.
§  123.
Durch  die  Abandonerklärung
Durch  die  Abandonerklärung
gehen  auf  den  Versicherer  alle
gehen  auf  den  Versicherer  alle
Rechte  über,  welche  dem  VerRechte ¬
  über,  welche  dem  Verdes ¬

sicherten  in  Ansehung
sicherten  in  Ansehung  des  aban
abandonnierten  Gegenstandes  zudonnierten ¬
  Gegenstandes  zustanstanden. -
  Der  Versicherte  hat
den.  Der  Versicherte  hat  dem
dem  Versicherer  Gewähr  zu
Versicherer  Gewähr  zu  leisten
leisten  wegen  der  auf  dem
wegen  der  auf  dem  abandonabandonnierten -
  Gegenstände  zur
nierten  Gegenstande  zur  Zeit
Zeit  der  Abandonerklärung  hafder -
  Abandonerklärung  haftenden
tenden  dinglichen  Rechte,  es
dinglichen  Rechte,  es  sei  denn,
sei  denn,  dals  diese  in  Gefahren
dals  diese  in  Gefahren  sich
sich  gründen,  wofür  der  Vergründen, ¬
  wofür  der  Versicherer
sicherer  nach  dem  Versicherungsnach -
  dem  Versicherungsvertra
vertrag  aufzukommen  hatte.
aufzukommen  hatte.
Wird  das  Schiff  abandonniert,
Wird  das  Schiff  abandonniert,
so  gebührt  dem  Versicherer  desso -
  gebührt  dem  Versicherer
selben  die  Nettofracht  der  Reise,
desselben  die  Nettofracht  der
auf  welcher  der  Unfall  sich  zuReise, -
  auf  welcher  der  Unfall
getragen  hat,  soweit  die  Fracht
sich  zugetragen  hat,  soweit  die
erst  nach  der  Abandonerklärung
Fracht  erst  nach  der  Abandonverdient -
  ist.  Dieser  Teil  der
erklärung  verdient  ist.  Dieser
Fracht  wird  nach  den  für  die
Teil  der  Fracht  wird  nach  den
Ermittelung  der  Distanzfracht
für  die  Ermittelung  der  Distanz
geltenden  Grundsätzen  berechnet.
fracht  geltenden  Grundsätzen
berechnet.
Den  hiernach  für  den  VerDen -
  hiernach  für  den  Versicherten ¬
  entstehenden  Verlust
sicherten  entstehenden  Verlust
hat,  wenn  die  Fracht  selbhat, ¬
  wenn  die  Fracht  selbständig ¬
  versichert  ist,  der  Verständig -
  versichert  ist,  der  Versicherer ¬
  der  letzteren  zu  tragen.
sicherer  der  letzteren  zu  tragen.
Art.  873.
§  124.
Die  Zahlung  der  Versicherungs
Die  Zahlung  der  Versicherungs
Summe  kanngerst  verlangt  wer
Summe  kann  erst  verlangt  werden, -
  nachdem  die  zur  Rechtden, ¬
  nachdem  die  zur  Recht¬
            
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