Volltext : Kaltschmidt, Adalbert: ¬Die Vormundschaft und das Verfahren in Vormundschaftssachen nach königlich sächsischem Rechte in systematischer Darstellung

208  Die  wichtigsten,  das  Vormundschaftsrecht  betr.  Gesetze  und  Verordnungen  2c.
§  12  Abs.  2.  In  den  zu  der  streitigen  Gerichtsbarkeit  nicht  gehörenden
Angelegenheiten,  welche  in  den  im  §  3  Abs.  1  bezeichneten  preußischen
Landestheilen  in  erster  Instanz  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte
oder  der  Landgerichte  gehören,  ist  der  Konsul  zuständig.
§  43.  In  den  durch  §  12  Abs.  2  der  Zuständigkeit  des  Konsuls  zugewiesenen ¬
  Angelegenheiten  bestimmt  sich  das  Verfahren  nach  den  für
die  im  §  3  Abs.  1  bezeichneten  preußischen  Landestheile  geltenden
Vorschriften,  insoweit  diese  Vorschriften  nicht  Einrichtungen  und  Verhältnisse ¬
  voraussetzen,  welche  in  den  Konsulargerichtsbezirken  fehlen.
Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die  nach  Maßgabe
der  bezeichneten  Vorschriften  gegen  die  Entscheidungen  des  Konsuls
zulässigen  Rechtsmittel  ist  das  Reichsgericht  zuständig.
Vergleiche  ferner  von  den  internationalen  Verträgen:
Konsularvertrag  mit  Italien  vom  21.  Dezember  1868/  7.  Febr.
1872  (BGBl.  1869  S.  113.  RGBl.  1872  S.  134)  Art.  11  Ziffer  7.
Konsularvertrag  mit  Spanien  vom  22.  Febr.  1870  12.  Januar
1872  (BGBl.  1870  S.  99.  RGBl.  1872  S.  211)  Art.  11  Ziffer  8.
Konsularvertrag  mit  Brasilien  vom  10.  Januar  1882  (RGBl.
1882  S.  69)  Art.  21.
Konsularvertrag  mit  Griechenland  vom  26.  Nov.  1881  (RGBl.
1882  S.  101)  Art.  XXII.
Konsularvertrag  mit  Serbien  vom  6.  Januar  1883  (RGBl.  1883
S.  62  flg.)  Art.  XVIII.
Freundschafts=,  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  des
Norddeutschen  Bundes  mit  Salvador  vom  13.  Juni  1870  (RGBl.
1872  Nr.  30)  Art.  XXVII  a.  E.
Freundschafts=,  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  mit  Costa
Rica  vom  18.  Mai  1875  (RGBl.  1877  Nr.  3)  Art.  XXX  a.  E.
Verordnung,  das  Verfahren  bei  Auswanderung  bevormundeter ¬
  noch  unselbstständiger  Kinder  mit  ihren  Müttern  betr.;
vom  29sten  März  1838  (GVBl.  S.  362).
Zur  Erläuterung  einer  unter  dem  25sten  Juli  vorigen  Jahres  von  dem
Ministerium  des  Innern  an  sämmtliche  Kreisdirectionen  erlassenen  Verordnung
über  die  in  Beziehung  auf  die  Auswanderung  annoch  unselbstständiger  in
hiesigen  Landen  bevormundeter  Kinder  mit  ihren  Müttern  zu  befolgenden
Grundsätze,  sowie  zu  näherer  Bestimmung  des  in  solchen  Fällen  zu  beobachtenden ¬
  Verfahrens,  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung,  von  den  Ministerien
der  Justiz  und  des  Innern  hiermit  Folgendes  verordnet.
Will  eine  Mutter  mit  ihren  in  hiesigen  Landen  bevormundeten  noch  unselbstständigen ¬
  Kindern  auswandern,  so  ist  das  Gesuch  um  Gestattung  der
Auswanderung  bei  der  zur  Ertheilung  von  Pässen  in  das  Ausland  überhaupt
berechtigten  Localobrigkeit  oder  Behörde  anzubringen,  unter  welcher  sie  zu
der  Zeit  der  beabsichtigten  Auswanderung  wesentlich  sich  aufhält.  Insofern
diese  Localbehörde  zugleich  die  vormundschaftliche  Gerichtsbehörde  für  die  mitauswandernden ¬
  Unmündigen  bildet,  hat  sie  das  Interesse  derselben  rücksichtlich
der  Auswanderung,  da  nöthig  unter  Befragung  des  Vormundes,  in  genaue
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer