208 Die wichtigsten, das Vormundschaftsrecht betr. Gesetze und Verordnungen 2c.
§ 12 Abs. 2. In den zu der streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehörenden
Angelegenheiten, welche in den im § 3 Abs. 1 bezeichneten preußischen
Landestheilen in erster Instanz zur Zuständigkeit der Amtsgerichte
oder der Landgerichte gehören, ist der Konsul zuständig.
§ 43. In den durch § 12 Abs. 2 der Zuständigkeit des Konsuls zugewiesenen ¬
Angelegenheiten bestimmt sich das Verfahren nach den für
die im § 3 Abs. 1 bezeichneten preußischen Landestheile geltenden
Vorschriften, insoweit diese Vorschriften nicht Einrichtungen und Verhältnisse ¬
voraussetzen, welche in den Konsulargerichtsbezirken fehlen.
Für die Verhandlung und Entscheidung über die nach Maßgabe
der bezeichneten Vorschriften gegen die Entscheidungen des Konsuls
zulässigen Rechtsmittel ist das Reichsgericht zuständig.
Vergleiche ferner von den internationalen Verträgen:
Konsularvertrag mit Italien vom 21. Dezember 1868/ 7. Febr.
1872 (BGBl. 1869 S. 113. RGBl. 1872 S. 134) Art. 11 Ziffer 7.
Konsularvertrag mit Spanien vom 22. Febr. 1870 12. Januar
1872 (BGBl. 1870 S. 99. RGBl. 1872 S. 211) Art. 11 Ziffer 8.
Konsularvertrag mit Brasilien vom 10. Januar 1882 (RGBl.
1882 S. 69) Art. 21.
Konsularvertrag mit Griechenland vom 26. Nov. 1881 (RGBl.
1882 S. 101) Art. XXII.
Konsularvertrag mit Serbien vom 6. Januar 1883 (RGBl. 1883
S. 62 flg.) Art. XVIII.
Freundschafts=, Handels= und Schifffahrtsvertrag des
Norddeutschen Bundes mit Salvador vom 13. Juni 1870 (RGBl.
1872 Nr. 30) Art. XXVII a. E.
Freundschafts=, Handels= und Schifffahrtsvertrag mit Costa
Rica vom 18. Mai 1875 (RGBl. 1877 Nr. 3) Art. XXX a. E.
Verordnung, das Verfahren bei Auswanderung bevormundeter ¬
noch unselbstständiger Kinder mit ihren Müttern betr.;
vom 29sten März 1838 (GVBl. S. 362).
Zur Erläuterung einer unter dem 25sten Juli vorigen Jahres von dem
Ministerium des Innern an sämmtliche Kreisdirectionen erlassenen Verordnung
über die in Beziehung auf die Auswanderung annoch unselbstständiger in
hiesigen Landen bevormundeter Kinder mit ihren Müttern zu befolgenden
Grundsätze, sowie zu näherer Bestimmung des in solchen Fällen zu beobachtenden ¬
Verfahrens, wird mit Allerhöchster Genehmigung, von den Ministerien
der Justiz und des Innern hiermit Folgendes verordnet.
Will eine Mutter mit ihren in hiesigen Landen bevormundeten noch unselbstständigen ¬
Kindern auswandern, so ist das Gesuch um Gestattung der
Auswanderung bei der zur Ertheilung von Pässen in das Ausland überhaupt
berechtigten Localobrigkeit oder Behörde anzubringen, unter welcher sie zu
der Zeit der beabsichtigten Auswanderung wesentlich sich aufhält. Insofern
diese Localbehörde zugleich die vormundschaftliche Gerichtsbehörde für die mitauswandernden ¬
Unmündigen bildet, hat sie das Interesse derselben rücksichtlich
der Auswanderung, da nöthig unter Befragung des Vormundes, in genaue