Full text : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

45  geführt, -
  also  bis  auf  jene  Gestaltung  des  römischen  Rechtes,
welche  auf  die  neueren  Zeiten  und  Völker  unmittelbaren
Einfluss  geübt  hat.  Hiebei  ergab  sich,  dass  unsere  Rechtswohlthat -
  ursprünglich  in  dem  kaiserlichen  Gerichtshofe  wie
in  allen  anderen  Appellhöfen  des  römischen  Reiches  in
unbeschränktem  Masse  zugelassen  wurde,  dass  die  Geltung
des  beneficium  novorum  in  dem  kaiserlichen  Tribunal  später
(seit  Constantin)  erheblichen  Einschränkungen  unterlag,  bis
Justinus  den  ursprünglichen  Rechtszustand  auch  im  kaiserlichen -
  Berufungsgerichte  wiederherstellte.  Es  erübrigt  daher -
  jetzt  nur  die  Beantwortung  der  Frage:  Welches  war
das  Schicksal  unserer  Rechtswohlthat  in  den  zahlreichen
Berufungsgerichten,  welche  im  römischen  Reiche  neben
dem  kaiserlichen  Gerichtshof  bestanden?
Dieser  Theil  der  Appellationsgerichtsbarkeit  muss  von
ausserordentlichem  Umfang  gewesen  sein  und  die  Gestaltung
des  Verfahrens  in  allen  diesen  Fällen  war  deshalb  gewiss
für  den  allgemeinen  Charakter  des  Processes  von  grösserem
Belange  als  die  Einrichtungen  des  kaiserlichen  Berufungsgerichtes, -
  wenngleich  dieses  durch  das  Gewicht  seiner  Entscheidungen, -
  dann  durch  die  Bedeutung  der  Rechtsfälle,
welche  vor  demselben  zur  Verhandlung  kamen,  ohne  Zweifel
jedes  einzelne  der  übrigen  noch  vorhandenen  Appellationsragte. -
  Ich  erinnere  hier  nur  an  die  Befugniss
gerichte  übe
der  zahlreichen  Provinzialstatthalter,  über  Appellationen
gegen  Urtheile,  welche  Municipalgerichte  und  Defensoren
in  ihrem  so  ausserordentlich  weiten  Wirkungskreise  ge27) -

schöpft  hatten,  in  zweiter  Instanz  zu  entscheiden  );  ferner
2’)  Die  Berufung  gegen  die  Urtheile  der  Municipalgerichte  und  der
Defensoren  geht  immer  an  die  Provinzialstatthalter,  nicht  an  den  Kaiser
oder  seinen  Stellvertreter.  L.  3.  C.  Th.  de  repar.  app.  11  31....
Quoties  vero  a  magistratibus  pedaneisque  indicibus  dicta  sententia  appellatione ¬
  suspenditur,  super  qua  desceptatio  non  auditorii  sacri,  sed  ordinariorum ¬
  iudicum  (der  Provinzialstatthalter)  cognitione  tractanda
est  .  .  .  .  .  Nov.  15  cap.  5  pr.  Kal          r    Aou
én  arob  cépeba  ro  vas.  Ad  haec  appellationes  a  defensoribus  ad  ipsos
präsides  deferantur.  Nach  Justinianischem  Recht  erkennen  die  Defensoren
            
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