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also bis auf jene Gestaltung des römischen Rechtes,
welche auf die neueren Zeiten und Völker unmittelbaren
Einfluss geübt hat. Hiebei ergab sich, dass unsere Rechtswohlthat -
ursprünglich in dem kaiserlichen Gerichtshofe wie
in allen anderen Appellhöfen des römischen Reiches in
unbeschränktem Masse zugelassen wurde, dass die Geltung
des beneficium novorum in dem kaiserlichen Tribunal später
(seit Constantin) erheblichen Einschränkungen unterlag, bis
Justinus den ursprünglichen Rechtszustand auch im kaiserlichen -
Berufungsgerichte wiederherstellte. Es erübrigt daher -
jetzt nur die Beantwortung der Frage: Welches war
das Schicksal unserer Rechtswohlthat in den zahlreichen
Berufungsgerichten, welche im römischen Reiche neben
dem kaiserlichen Gerichtshof bestanden?
Dieser Theil der Appellationsgerichtsbarkeit muss von
ausserordentlichem Umfang gewesen sein und die Gestaltung
des Verfahrens in allen diesen Fällen war deshalb gewiss
für den allgemeinen Charakter des Processes von grösserem
Belange als die Einrichtungen des kaiserlichen Berufungsgerichtes, -
wenngleich dieses durch das Gewicht seiner Entscheidungen, -
dann durch die Bedeutung der Rechtsfälle,
welche vor demselben zur Verhandlung kamen, ohne Zweifel
jedes einzelne der übrigen noch vorhandenen Appellationsragte. -
Ich erinnere hier nur an die Befugniss
gerichte übe
der zahlreichen Provinzialstatthalter, über Appellationen
gegen Urtheile, welche Municipalgerichte und Defensoren
in ihrem so ausserordentlich weiten Wirkungskreise ge27) -
schöpft hatten, in zweiter Instanz zu entscheiden ); ferner
2’) Die Berufung gegen die Urtheile der Municipalgerichte und der
Defensoren geht immer an die Provinzialstatthalter, nicht an den Kaiser
oder seinen Stellvertreter. L. 3. C. Th. de repar. app. 11 31....
Quoties vero a magistratibus pedaneisque indicibus dicta sententia appellatione ¬
suspenditur, super qua desceptatio non auditorii sacri, sed ordinariorum ¬
iudicum (der Provinzialstatthalter) cognitione tractanda
est . . . . . Nov. 15 cap. 5 pr. Kal r Aou
én arob cépeba ro vas. Ad haec appellationes a defensoribus ad ipsos
präsides deferantur. Nach Justinianischem Recht erkennen die Defensoren