Volltext : Archiv für die Rechtsgelahrtheit in dem Großherzogthum Mecklenburg (Bd. 4 (1818))

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8) als Vernachlässigungen allgemein bekann-
ter deutlicher Vorschrtften der Gesetze, der Kö-
nig!. H. Tribunals-Ordnung und vormaliger
Gemeinen Bescheide, und als nicht zu duldende
Mißbräuche und Unregelmäßigkeiten bemerkt.
a; daß Partheyen und Sachwälde in Bevoll-
mächtigung der hiesigen Procuraroren, der
' Ordnung und der in dem Gemeinen Be-
scheide vom !4ten Iulri 1694 deshalb ge-
troffenen Vorkehrungen entgegen, sich an-
noch zum öfteren säumig beweisen;
b. daß die Appellaren und O.uerulaten, wenn
gleich die gewöhnlichen Ladungen an sie
ergangen, der im Gemeinen Bescheide vom
sagen Januar 1751 deshalb enthaltenen
Erinnerung ohnerachtet, oft gar keine An-
wäide bestellen.
c, daß diejenigen, welche als Vormünder,
Curatoren, Testamenrs-Executoren, Gemeine
Anwälde, oder sonst in fremden Namen
Processe führen, auch in Fällen, da sie als
- solche nicht öffentlich bekannt sind, es an
der nöthigen Legitimation gänzlich ermau,
geln lassen;
6. Veränderungen, die mit den streitenden
Partheyen Vorgehen, nach Maaßgabe der
Ordnung P, I. Tic. XII. §. 33* nicht an-
gezeigt ;
c. Die Eingaben der Städte und anderer
Commünen von dem Concipiente» gewöhn-
lich nicht unterschrieben werden, da sie doch
von dessen Benennung nirgends eximirt,
ihre

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